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Willkommen im Jagdblog des Deutschen Jagdportals

Pressemitteilungen

Pressemitteilungen (18)

Wir teilen hier Pressemitteilungen und gelegentlich Beiträge in eigener Sache

Lieber Jägerinnen und Jäger,

unser Fachmann für Waffenrecht, Herr Eberhard Becker, möchte Sie wie folgt informieren:

Nachtzieltechnik / Infrarotstrahler

In einer aktuellen Zeitschrift des bayerischen Jagdverbandes werden waffenrechtliche Bewertungen hinsichtlich der jagdlichen Nutzung von Nachtzieltechnik und Infrarotstrahler vorgenommen. Es wird die These vertreten, dass der Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen waffenrechtlich auch dann erlaubt sei, wenn diese Geräte technisch bedingt eine künstliche Lichtquelle (z. B. Infrarotstrahler) verwenden.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Merkblatt des BKA zum Einsatz von Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätzen durch die Jäger für die bayerische Vollzugslage nicht maßgeblich ist. Die bundesweite Rechtsauffassung zum ergänzenden Einsatz von Infrarotstrahlern zu den Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsatzgeräten sieht jedoch anders aus. Sowohl das Merkblatt des BKA zum Einsatz der Nachtzieltechnik für Jäger, als auch die Bewertung des „Forum Waffenrecht“ (heute: BZL) gehen davon aus, dass die freigegebenen Nachtzielgeräte in Verbindung mit Schusswaffen über keine integrierten Vorrichtungen zum Beleuchten oder Anstrahlen des Ziels, wie z. B. Infrarot-Aufheller, Lampen etc., verfügen dürfen. Weder in einschlägigen Waffenrechtskommentaren noch in den zurückliegenden Bundestagsdrucksachen zur Waffenrechtsänderung lässt sich die bayerische Auffassung nachvollziehen. Die Nutzungsfreigabe für die Jäger bezieht sich nach § 40 WaffG nur auf Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 der Anlage 2 des Waffengesetzes,  somit nur auf die Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre).

Nicht erfasst werden hier Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten (Licht sichtbar oder unsichtbar), wozu auch der Infrarotstrahler gehört, die aber in Nummer. 1.2.4.1 geregelt sind. Im Übrigen wäre die vorgesehene Anpassung im Waffenrecht und BJG (Entwurf vom 20.01.2021), auch Infrarotstrahler zusätzlich freigeben zu wollen, total überflüssig, wenn man der bayerischen Auffassung jetzt schon folgen würde. Von einer Orientierung an der bayerischen Auslegung kann deswegen nur abgeraten werden.

Man würde die waffenrechtliche Zuverlässigkeit verlieren.

Eberhard Becker Juli 2024   

Mit freundlichen Grüßen und Waidmannsheil! I

m Auftrag (Johannes Schorr) Geschäftsführer

 

Jägerheim - Lachwald 5
66793 Saarwellingen
www.saarjaeger.de
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
06838-8647880
06838-86478844

Chinas grausame Pelzindustrie  Blutiger Etikettenschwindel: Wenn aus echtem Fell falscher Pelz wird

 

In Zusammenarbeit mit unserem Team sind wir seit mehreren Jahren engagiert im Ankauf von Wildfleisch tätig. Gerne möchten wir uns Ihnen vorstellen und von unserem Angebot überzeugen.

Unsere Leistungen:

Wildaufkauf & Wildabholung beim Jäger.

Wöchentlicher Einkauf von frischem Wildbret direkt aus den Kühlkammern der Jäger oder vom Streckenplatz.

—> Unser kompetentes Team bietet Jägern eine ganzjährige und zuverlässige Vermarktungsmöglichkeit für Schwarz-, Reh-, Rot-, Dam-, Sika-, und Muffelwild.

—> Professioneller Service und partnerschaftlicher Umgang zeichnen uns aus.

Gerne können Sie auch unsere Website unter http://www.bewa-food.de besuchen und sich für eine Wildabholung anmelden.

Mit freundlichen Grüßen

BEWA-FOOD
Wildhandel

Mobil. 0177 512 10 78
Fax.06421/62095 56
http://www.bewa-food.de

 

Die schlimmste Saison bisher…so habe ich es monatelang vorhergesagt und gehofft, dass ich nicht Recht habe. Nun gut…

Aktuell sind es sage und schreibe 22 Kitze in der Aufzucht. Von Wildunfällen der Geiß über Kaiserschnitte nach Vermähen der Geiß bis hin zu Fehlern bei der Kitzrettung ist alles dabei. Die lieben Hundeopfer natürlich auch…

Während zwei Gruppen bereits in der neuen Station leben, ist der Rest noch in Quarantäne oder befindet sich in der Gruppenzusammenstellung, was durchaus einige Tage gehen kann.
Gestern vor einem Jahr eröffnete Kiara die Kitzsaison 2022 - und nun sind wir schon fast beim Aufnahmestopp und die schlimme Zeit kommt erst?
Ich habe dieses Jahr mit vielen gerechnet - durch die immer größer werdende Reichweite mit mehr Anrufen und folglich auch mehr Kitzen, mit schlaflosen Nächten und vielen Tierarztbesuchen. Aber die aktuelle Situation verlangt mir doch alles ab, um nicht aufzuhören, denn mit so viel Leid muss man erstmal umgehen können?
Hundeattacken, Mähunfälle, Verkehrsunfälle, verwaiste Kitze nach Unfällen der Geiß,… ich könnte die Liste jetzt nahezu unendlich fortführen. Wenn ihr auf die einzelnen Bilder geht, könnt ihr ein wenig über ein paar einzelne Schicksale erfahren.

Hartelt: „Wieder einmal bestätigt sich, dass mit der Zunahme der Wolfsbestände in Deutschland auch die Zahl der getöteten Nutztiere rasant steigt.“

Berlin - Die „Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf (DBBW)“ hat die neuen Zahlen der von Wölfen verursachten Schäden veröffentlicht; wie üblich ohne jede weitere Information. Danach lebten im Monitoringjahr 2019/20 in Deutschland nachgewiesenermaßen 128 Wolfsrudel, 39 Wolfspaare und 9 einzelne Wölfe. Die Anzahl der geschädigten Nutztiere stieg um 37% gegenüber dem Vorjahr an. „Es zeigt sich wieder einmal, dass die Zunahme der Schäden an Nutztieren annähernd exakt mit der jährlichen Zuwachsrate an Wölfen korreliert. Es wird Zeit, dass die Politik endlich aufwacht und zur Kenntnis nimmt, dass dieser Trend ungebrochen die Existenz der Weidetierhaltung in Deutschland in Frage stellt“, so Eberhart Hartelt, der Umweltbeauftragte des Deutschen Bauernverbandes (DBV) und Vorstand im Forum Natur.

Besonders betroffen von Wolfsschäden sind die Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen. Schafe werden am häufigsten von Wölfen getötet, 3.444 im Jahr 2020, gefolgt von Gehegewild (248), Rindern (153) und Ziegen (92). Aber auch 13 Pferde, 7 Alpaka und 2 Herdenschutzhunde fielen dem Wolf zum Opfer. Im Vergleich zu den Vorjahren ergibt sich ein erschreckendes Bild. Wurden im Jahr 2018 insgesamt 2067 Nutztiere vom Wolf getötet, waren es 2019 schon 2894 Nutztiere und im Jahr 2020 insgesamt 3959. Das sei in zwei Jahren ein Zuwachs von 92%! Diese Entwicklung spiegelt sich auch in den Schadenszahlungen an die Betroffenen wider, die sich von 418.246 EUR auf 800.294 EUR annähernd verdoppelt haben.

„Es ist beschämend, den im Internet veröffentlichten Bericht zu lesen, der eine reine „Copy & Paste Arbeit“ der DBBW ist, bei dem weitgehend nur die Zahlen alljährlich aktualisiert werden“, so Hartelt. So sei es nicht länger hinzunehmen, dass die fachlichen Ausführungen zur Förderung von Präventionsmaßnahmen und den Folgen aus den steigenden Wolfsbeständen immer die gleichen bleiben, obwohl der Trend in der Entwicklung bei Wolfbestand und Schäden die nahende Katastrophe überdeutlich aufzeigt. „Wir fordern die politisch Verantwortlichen im Vorfeld der Bundestagswahl dazu auf, sich klar zum aktiven Bestandsmanagement für den Wolf zu bekennen und die dafür notwendigen gesetzlichen Änderungen in der nächsten Legislatur durch eine erneute Novelle der entsprechenden Gesetze anzugehen. Dass der Wolf in das Jagdrecht aufgenommen gehört, kann nur noch leugnen, wer auf einem anderen Stern lebt“, macht Hartelt deutlich.

Das Aktionsbündnis Forum Natur (AFN) ist ein Zusammenschluss aus neun Spitzenverbänden, die sich zum Ziel gesetzt haben, sowohl für die wirtschaftlichen, als auch für die naturschützenden Belange des ländlichen Raumes einzutreten. Die im AFN zusammengeschlossenen Verbände der Grundeigentümer und Landnutzer – Bauern, Waldbesitzer, Gärtner, Winzer, Grundbesitzer, Jagdgenossenschaften, Jäger, Reiter und Fischer – sind überzeugt, dass nur durch die nachhaltige Naturnutzung die bestehende Kulturlandschaft mit ihrer Vielfalt an Arten und Biotopen erhalten bleiben kann.

ANF - Bildungsprojekt "Wolf bleibt Wolf"
Gregor Beyer, Projektkoordinator

+49 (30) 246 30 46 - 13 | +49 (151) 22655769 |
AFN, Claire-Waldoff-Straße 7, 10117 Berlin

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! | www.wolfbleibtwolf.de

Begehungsschein Brandenburg

 

27. Mai 2021   AGDW begrüßt Erweiterung des Klimaschutzgesetzes durch Ausschüsse des Bundesrates

Am morgigen Freitag, 28. Mai 2021, nimmt der Bundesrat zur Änderung des Klimaschutzgesetzes Stellung. Vorgeschlagen wird eine Gesetzesergänzung, die den großen Beitrag der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und der Holzverwendung zum Klimaschutz deutlich benennt. „Diese Erweiterung des Gesetzes ist fundamental für den Wald und für den Klimaschutz“, sagte Hans-Georg von der Marwitz, Präsident der AGDW – Die Waldeigentümer. „Die nachhaltige Nutzung unserer Wälder ist grundlegend für ihre Stabilisierung und für das Erreichen der ehrgeizigen nationalen und europäischen Klimaziele.“

Der Bundesrat liegt richtig, wenn er darüber hinaus ein starkes Plädoyer für die Verwendung des ökologischen Rohstoffes Holz und für dessen substituierende Wirkung im Gesetz festgeschrieben sehen will, denn: Der Einsatz von Holz führt zum einen zu einer Erhöhung der CO2-Speicherleistung und zum anderen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, da er klimaschädliche Ressourcen wie Kohle und Gas ersetzen kann. Diese substituierende Wirkung müsse den Sektoren Landnutzung und Forstwirtschaft zugerechnet werden, heißt es in der ergänzenden Empfehlung der Bundesratsausschüsse.

Doch der Rohstoff Holz ist nicht nur ein bedeutender Klimaschützer, er ist auch langlebig und wiederverwertbar. „Die Bedeutung von Holz und die Nachfrage danach etwa im Gebäudesektor haben stark zugenommen“, sagte von der Marwitz, „daher muss auch mit Blick auf die kommenden Generationen dafür gesorgt werden, dass ausreichend Holz zur Verfügung steht.“

Voraussetzung dafür sind die Wirtschaftswälder, die für den Nachschub von Holz sorgen und gleichzeitig mit ihrer CO2-Speicherleistung einen zentralen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Ausdrücklich wendet sich die Empfehlung der Ausschüsse des Bundesrates gegen die Stilllegung, d.h. gegen den Nutzungsverzicht, von Wäldern. Der Verzicht auf eine nachhaltige Holznutzung würde die Treibhausgasemissionen erhöhen, da die Speicherleistung der Wälder abnehmen und das fehlende Holz über weite Entfernungen hinweg aus häufig problematischen Herkünften importiert oder durch klimaschädliche Roh- und Werkstoffe ersetzt werden müsste.

Mit freundlichen Grüßen,

Larissa Schulz-Trieglaff
Pressesprecherin

AGDW – Die Waldeigentümer
T: + 49 (0)30 / 31 16 67 6-25
M: 0160 / 140 77 67
www.waldeigentuemer.de

Das soziale Medium Facebook hat  bei der Vermittlung von Jagdmöglichkeiten und Jagdverpachtungen mittlerweile eine sehr große Bedeutung.

Nicht nur das Jagdportal selbst nutzt die Facebookgruppe "Jagdrevier Verpachtung", um auf aktuelle Jagdangebote im Netz aufmerksam zu machen. Auch viele Jagdpächter bieten ihre Begehungsscheine direkt in der Gruppe an. Zu Beginn des Monats Mai überschritt die Mitgliederzahl die 20.000 er Marke.

Seit Gründung des Jagdportals setzen wir konsequent auf das Vermitteln von Jagdmöglichkeiten in Deutschland und Österreich. Durch die Coronakrise konnten viel Jagdgenossenschaften keine Hauptversammlung abhalten und so kamen viele Verpachtungen Anfang 2021 nicht zur Ausschreibung, aber es ist erkennbar, dass auch jetzt im angebrochenen Jagdjahr zahlreiche Verpachtungen nachgeholt werden.

Die Schäden durch den Borkenkäfer wird zu großen Veränderungen im Jagdmanagement insbesondere bei den Waldbesitzern führen, weshalb das Jagdportal wird weiter am Ausbau der Vermittlung von Jagdmöglichkeiten arbeiten wird.

Waimannsheil

 

Das Team vom Deutschen Jagdportal  

 Umweltausschuss verlangt größere Anstrengungen für den Artenschutz

Wilde Tiere vor der Haustür - Tierische Plagen in der Stadt

Schälschäden durch überhöhte Rotwildbestände wegen Abschussplänen mit zu geringen Abschussquoten  muss der Waldeigentümer nicht mehr hinnehmen 

 

Urteil mit Signalwirkung - Waldeigentümer klagt gegen überhöhte Rotwildbestände im Nachbarrevier und fordert die Erhöhung der Rotwildabschusspläne durch die Untere Jagdbehörde

Der Verwaltungsgerichtshof in München hat dem Anspruch eines Grundeigentümers auf höhere Abschusspläne im Nachbarrevier durch die Untere Jagdbehörde stattgegeben. Der Grundeigentümer hatte durch die überhöhten Rotwildbestände im Nachbarrevier, die durch zu geringe Abschüsse entstanden waren, erhebliche Schäden an seinen Kulturen und wollte die überhöhten Rotwildbestände nicht hinnehmen. Die Klage richtet sich gegen die zu geringen Abschusspläne der Unteren Jagdbehörde.

Hier das vollständige Urteil:

Anspruch auf Erhöhung des Rotwildabschusses im Abschussplan des benachbarten Eigenjagdreviers

Normenketten:

GG Art. 14 Abs. 1
VwGO § 42 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 113 Abs. 1 S. 4, § 125 Abs. 1, § 133, § 154 Abs. 2
BJagdG § 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, S. 3, S. 4, S. 5
BayJG Art. 32 Abs. 1 S. 1
AVBayJG Art. 17 Abs. 1
BayVwVfG Art. 41
AtG § 6 Abs. 2 Nr. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 3, § 9 Abs. 2 Nr. 3
GKG § 47 Abs. 1, Abs. 2, § 52 Abs. 2
RDGEG § 3, § 5
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Leitsätze:
1. § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG enthält, verfassungsgemäß ausgelegt, ein subjektives Recht des Grundeigentümers auf eine Bejagung, die vor übermäßigen Wildschäden schützt. (Rn. 22)
2. Dieser Schutzanspruch besteht nicht nur gegenüber der Jagdausübung in dem Revier, zu dem das Grundstück gehört; er kann ihn auch gegen Abschussplanfestsetzungen anderer Reviere geltend machen, wenn Wild aus diesen Revieren handgreiflich auf dem Grundstück zu Schaden geht. (Rn. 30 und 32 – 33)

Schlagworte:
Antrag auf Fortsetzungsfeststellung, dass die Ablehnung, den Rotwildabschuss im Abschussplan des benachbarten Eigenjagdreviers zu erhöhen, rechtswidrig war, Frage der Klagebefugnis des Eigentümers eines Grundstücks im Gemeinschaftsjagdrevier neben dem Rotwildgebiet, räumliche Reichweite des Anspruchs auf Eigentumsschutz, Schutzanspruch, verfassungsgemäße Auslegung, Nachbarrevier

Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 24.03.2015 – RO 4 K 14.1950
Fundstelle:
BeckRS 2020, 16181

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
1  Der Kläger begehrt eine Festlegung höherer Abschusszahlen für Rotwild im Abschussplan des Eigenjagdreviers T. H., das zu einem Rotwildgebiet i.S.d. Art. 17 Abs. 1 AVBayJG gehört. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 976 der Gemarkung H. mit einer Ackerfläche von 1,4263 ha und einer Waldfläche von 13,2597 ha, das zum Gemeinschaftsjagdrevier H. Nr. I (kein Rotwildgebiet) gehört, aber an das Eigenjagdrevier T. H. der Beigeladenen angrenzt.

2  Der Abschussplan des Eigenjagdreviers T. H. für Rotwild und das Jagdjahr 2014/2015 wurde von der Inhaberin des Eigenjagdreviers am 7. Mai 2014 aufgestellt, vom Landratsamt N. am 13. Mai 2014 bestätigt und sah einen Abschuss von 900 Stück Rotwild vor, wobei von einem Wildbestand von 1.800 Stück ausgegangen wurde. Eine Bekanntgabe des Abschlussplans an den Kläger ist nicht erfolgt.

3  Mit Schriftsatz vom 20. November 2014 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, die Untere Jagdbehörde des Landratsamtes N. zu verpflichten, den jährlichen Rotwildabschuss - im Sinne der Petition des Klägers, der mit Landtagsschreiben vom 22. April 2013 in vollem Umfang stattgegeben worden sei - massiv zu erhöhen, dessen Vollzug anzuordnen und zu überwachen. Zur Begründung führte der Kläger aus, in seine rotwildfreien Waldflächen wechselten vom Spätherbst bis in den April hinein rudelweise Rothirsche aus dem Eigenjagdrevier und verursachten enorme Schäden. Bei Rotwilddichten von über 3 Stück/100 ha würde die Artenzahl der Baum-, Strauch- und Krautarten stark zurückgehen, während die Grasarten einen Artenanstieg zu verzeichnen hätten. Bereits bei 1,5 Stück/100 ha trete eine merkliche Vegetationsveränderung auf. Im Allgemeinen liege die tragbare Obergrenze bei 1 bis 2 Stück Rotwild. Nicht nur die Verbiss- und Schälschäden, sondern auch das faktische Fehlen von Nebenbaumarten außerhalb von Umzäunungen lasse auf einen überhöhten Rotwildbestand schließen. Innerhalb des Bundesforstes H. dürfte wohl ein Bestand von 10 bis 20 Stück Rotwild pro 100 ha gegeben sein. Allein im Waldstück des Klägers mit ca. 13 ha Fläche seien von 1993 bis 1996 ca. 400 Bäume durch Schälschäden geschädigt worden. In den Jahren 2003 bis 2006 sei dies erneut bei ca. 450 Bäumen der Fall gewesen. Innerhalb von Umzäunungen stelle sich eine Buchen-/Fichten-Verjüngung von ca. 2/3 Buche und 1/3 Fichte, gemischt mit einzelnen Tannen und Lichtbaumarten wie Kiefern, Birken, Weiden, Ebereschen, Kirschen und Elsbeeren ein. Insgesamt würden hier 13 natürlich vorkommende Baumarten gezählt. Außerhalb von Umzäunungen werde die Buchenverjüngung des Klägers jährlich mit ca. 30% bis 50% verbissen. Schattenverträgliche Baumarten wie Fichte und Tanne würden jedes Jahr vom Rotwild verbissen und würden komplett untergehen. Einzelne Fichten, die es schaffen würden, dem Äser zu entwachsen, würden, soweit sie nicht absterben, im Stangenalter durchgängig vom Rotwild geschält. Die von ihm erfassten Schäden träten allein auf einer Grenzlänge von weniger als 1.000 m zum Rotwildgebiet auf. Rotwildabschusspläne seien im Gemeinschaftsjagdrevier nicht ausweisbar, da dieses nicht zu den behördlich festgesetzten Rotwildgebieten zähle. Den Schäden könne nur wirksam begegnet werden, wenn die Abschusszahlen im Bundesforst H. deutlich erhöht würden. Angesichts der geltenden Beschränkungen könne durch Rotwildabschüsse im Gemeinschaftsjagdrevier des Klägers die erforderliche Bestandsreduktion nicht herbeigeführt werden.

4  Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die Klagebefugnis erscheine nicht gegeben. Im Übrigen werde der Abschussplan kontinuierlich erhöht (Jagdjahr 2012/2013: 700; Jagdjahre 2013/2014 und 2014/2015: jeweils 900).


5  Die am 29. Januar 2015 beigeladene Bundesanstalt für Immobilienaufgaben stellte keinen Antrag.


6  Durch Zwischenurteil ohne mündliche Verhandlung vom 24. März 2015 erklärte das Verwaltungsgericht die Klage für zulässig und ließ die Berufung zu. Die bislang als Verpflichtungsklage geführte Klage betreffe den Abschussplan für das Jagdjahr 2014/2015, welches am 31. März 2015 ende. Der Kläger habe mit Schriftsatz vom 13. März 2015 angekündigt, die Klage auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit umzustellen. Auch nach Ablauf des Jagdjahres bleibe die materielle Situation (Wildschäden, Wildbestand etc.) unverändert, weshalb im Falle der Umstellung der Klage auf eine (Fortsetzungs-)Feststellungsklage das berechtigte Interesse des Klägers an einer gerichtlichen Entscheidung fortbestehe, wenn er klagebefugt sei. Die Klagebefugnis sei gegeben. Zwar sei obergerichtlich nur geklärt, dass ein Jagdgenosse im Hinblick auf § 21 Abs. 1 BJagdG und auf Art. 14 GG befugt sei, gegen einen Abschussplan in dem Jagdrevier zu klagen, in welchem sein Waldgrundstück liege (BVerwG, U.v. 30.3.1995 - 3 C 8/94 - sowie BayVGH, U.v. 7.11.1996 - 19 B 93.956). Die durch diese Vorschriften vermittelten Rechtspositionen seien nicht auf den örtlichen Geltungsbereich des Abschussplans beschränkt, in dem die betroffenen Grundstücke liegen.

7  Zur Begründung seiner Berufung vom 29. Mai 2015 führt der Beklagte aus, die in § 21 Abs. 1 BJagdG angesprochenen und unter Umständen zu einer Klagebefugnis verhelfenden „berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden“ seien zwar nach dem Wortlaut der Norm nicht auf Ansprüche von Landwirten, Forstwirten oder Fischern beschränkt, deren Grundstücke oder grundstücksbezogenen Rechte im Geltungsbereich des anzufechtenden Abschussplans liegen; der Wortlaut der Vorschrift stehe einer solchen Beschränkung aber auch nicht entgegen. § 21 Abs. 1 BJagdG sei im systematischen Kontext des Bundesjagdgesetzes zu betrachten und auszulegen. § 1 Abs. 1 Satz 1 BJagdG definiere das Jagdrecht als die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. In §§ 3, 4 ff. präzisiere das BJagdG dieses bestimmte Gebiet, auf dem das Jagdrecht bestehe, als Eigenjagdbezirke und Gemeinschaftsjagdbezirke. Diese Gebietsbezogenheit des Jagdrechts müsse bei der Auslegung des § 21 Abs. 1 BJagdG ihre Entsprechung darin finden, dass „berechtigte Ansprüche“ im Sinne der Norm nur Grundstückseigentümern im Geltungsbereich der betroffenen Abschussregelung zustünden und in Konsequenz dessen nur diese Grundstückseigentümer klagebefugt gegen die jeweilige Abschussregelung seien. Dieses Ergebnis werde durch die gesetzliche Regelung des Wildschadensersatzes in § 29 BJagdG untermauert. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG habe bei Beschädigung eines Grundstücks, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehöre oder einem solchen angegliedert sei, die Jagdgenossenschaft den Wildschaden zu ersetzen. Wildschäden an Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören oder einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind, seien nach § 29 Abs. 2 und Abs. 3 BJagdG gleichermaßen innerhalb des Rechtskreises des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Ein Anspruch auf Wildschadensersatz lasse sich nicht auf den ursprünglichen Standort des Wildes zurückverfolgen. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch bestehe somit nicht gegenüber dem Inhaber oder Jagdausübungsberechtigten des Eigenjagdreviers, sondern vielmehr im Gemeinschaftsjagdrevier, zu dem das Grundstück des Klägers gehöre. Nachdem das Gemeinschaftsjagdrevier H. Nr. I, in dem sich das Grundstück des Klägers befinde, kein festgesetztes Rotwildgebiet sei, sei es vom Jagdausübungsberechtigten dieses Gemeinschaftsjagdreviers abschussplanfrei „rotwildfrei zu machen und zu halten“ (Art. 32 Abs. 9 BayJG, § 17 Abs. 2 AVBayJG). Die Beklagtenauffassung, dem Nachbarn eines Jagdreviers stehe keine Klagebefugnis gegen dessen Abschussplan zu, werde durch den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Januar 2006 (11 UZ 1111/04 - juris), durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 24. Oktober 2002 (2 G 2314/02 - juris) sowie durch die Kommentierung von Frank/Käsewieter (das Jagdrecht in Bayern, § 21 BJagdG/Art. 32 BayJG/§§ 13-17 AVBayJG, S. 250) gestützt. Im Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs werde festgestellt, dass zu den gem. § 21 Abs. 1 BJagdG zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belangen nicht die Abschuss- oder sonstigen individuellen Interessen eines benachbarten Jagdausübungsberechtigten gehören (juris Rn. 14). Diese Überlegung gelte gleichermaßen für individuelle Interessen eines sonstigen Grundstücksnachbarn. Die Möglichkeit, den für ein bestimmtes Jagdrevier geltenden Abschussplan anzufechten, wäre sonst, nachdem sich auch aus § 21 Abs. 1 BJagdG kein Anhaltspunkt ergebe, inwieweit der Abschussplan von Dritten angefochten werden könne, kaum mehr begrenzbar. Nach der zur Vermeidung unzulässiger Popularklagen anzuwendenden Schutznormtheorie komme es darauf an, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lasse, der sich von der Allgemeinheit unterscheide. Solche Tatbestandsmerkmale enthalte § 21 Abs. 1 BJagdG mit den Worten „dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben“. Aus der vorangestellten systematischen Betrachtung des Bundesjagdgesetzes im Gesamtkontext ergebe sich, dass sich diese Formulierung auf Grundstücke im Geltungsbereich der Abschussregelung beziehe. Die Anerkennung eines darüber hinausgehenden Drittschutzes hätte zur Folge, dass letztlich alle Grundstückseigentümer im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes geschützt und klagebefugt wären, da ein brauchbares Abgrenzungskriterium zwischen zu bejahendem und zu verneinendem Drittschutz (für die Allgemeinheit) in dem Bereich außerhalb der Geltung der Abschussregelung nicht zu erkennen sei.

8 Der Beklagte beantragt,


9  das Zwischenurteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage als unzulässig abzuweisen.

10  Der Kläger beantragt,

11  die Berufung gegen das Zwischenurteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.


12  Er führt aus, er habe trotz fehlender anwaltlicher Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren bereits die wesentlichen Aspekte seiner Klagebefugnis herausgearbeitet, vor allem mit Schriftsatz vom 13. März 2015. Ihm komme nach den Grundsätzen der von der Rechtsprechung entwickelten Möglichkeitstheorie und der Schutznormtheorie die Klagebefugnis zu. Sie resultiere aus der massiven Eigentumsbeeinträchtigung, die der Kläger in der speziellen Fallgestaltung erleiden müsse, in der seine Waldgrundstücke und landwirtschaftlichen Nutzflächen in extremem Ausmaß Wildschäden aufwiesen. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2015 habe die Beigeladene als angrenzende Jagdausübungsberechtigte sogar selbst von einer „alarmierenden Wildschadenssituation“ gesprochen. Der Kläger sei durch den vorhandenen Rotwildbestand seit langen Jahren in der Größenordnung des bis zu 20-fachen des als hinnehmbar Eingestuften (2 Stück/100 ha) betroffen. Er mache also eine spezielle Individualbetroffenheit geltend, wie sie nach den genannten Theorien zur Klagebefugnis auch eines einzelnen Eigentümers im Gemeinschaftsjagdrevier führen könne. Der Kläger mache eine unmittelbare Eigentumsverletzung durch die angegriffene Abschussplanung geltend und trage hierzu hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die es als möglich erscheinen ließen, dass er in seiner eigenen rechtlich geschützten Position als Wald- und Grundstückseigentümer beeinträchtigt sei. Dies genüge zur Annahme einer Klagebefugnis nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, derzufolge die Klagebefugnis nicht nur aus dem einem Grundstückseigentümer als Jagdgenossen zustehenden Jagdrecht resultiere, sondern direkt aus der Verletzung des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 GG sowie aus der ebenfalls hochrangigen Justizgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG. Der Kläger verweist insoweit auf das Senatsurteil vom 7. Dezember 1993 (19 B 93.956), das vom Bundesverwaltungsgericht durch Revisionsurteil vom 30. März 1995 (3 C 8/94) bestätigt worden sei, inhaltlich ergänzt um den Aspekt, dass mit der Vorschrift des § 21 Abs. 1 BJagdG auch auf einfachgesetzlicher Ebene eine drittschützende jagdrechtliche Norm vorhanden sei, die neben öffentlichen Interessen auch den Individualinteressen der Waldeigentümer diene. Der vorliegende Fall unterscheide sich von dieser obergerichtlich geklärten Fallkonstellation nur dadurch, dass die betroffenen Eigentumsflächen des Klägers nicht im Bereich des angegriffenen Abschussplans lägen, sondern an diesen Bereich lediglich angrenzten. Der Blick auf ähnliche Fallgestaltungen, etwa auf die nachteilige Betroffenheit von Grundstücken, die an ein Bebauungsplangebiet grenzen, zeige jedoch, dass deswegen nicht die Klagebefugnis abgesprochen und von einer Popularklage ausgegangen werden könne. Dem nachteilig betroffenen Grundstückseigentümer, der dies hinreichend substantiiert darlegen könne, müsse - unabhängig von formalen Grenzziehungen - nach der Möglichkeitstheorie und nach der Schutznormtheorie die Klagebefugnis zugesprochen werden. Der Kläger habe sogar aufgrund der Sondersituation im Bereich des Truppenübungsplatzes H. eine ganz extreme Betroffenheit hinzunehmen, die selbst Jagdgenossen mit weiter entfernt liegenden Eigentumsflächen nicht zu erleiden hätten. Auf die Belegenheit des Eigentums nicht im Revier des angegriffenen Abschussplans, sondern an dessen Grenze außerhalb, könne es nicht ankommen, da der Kläger auf die Reviergrenzen oder den räumlichen Geltungsbereich des Abschussplans keinen Einfluss habe. Aus dem Beklagtenargument, dass der drittschützenden Norm nicht zu entnehmen sei, mit welcher räumlichen Reichweite der Drittschutz gewährt werden soll, ergebe sich, dass die Norm hinsichtlich des ihr innewohnenden Drittschutzes verfassungskonform auszulegen sei in dem Sinn, dass die formal nach historischen oder jagdpraktischen Kriterien gezogenen Jagdreviergrenzen den Drittschutz für das Waldeigentum aus § 21 Abs. 1 BJagdG nicht begrenzten. Die vom Beklagten vermisste Abgrenzung gegenüber der Allgemeinheit bestehe in der hinreichend substantiiert dargelegten Betroffenheit. Dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1995 zufolge spreche auch das jagdrechtliche Beteiligungssystem (betreffend die Aufstellung der Abschusspläne) nicht gegen eine Klagebefugnis. Demzufolge müsse ein Eigentümer, dessen Grundstücke außerhalb des Reviers liegen, erst recht den Klageweg beschreiten können, denn er habe nicht einmal die Beteiligungsmöglichkeiten, die ein Jagdgenosse im Gemeinschaftsjagdrevier habe. In der vom Beklagten zitierten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Januar 2006 gehe es um die Klage eines benachbarten Jagdausübungsberechtigten, nicht aber eines benachbarten Grundeigentümers. Mit der Urteilsbegründung, derzufolge zwar der Grundeigentümer als Träger des Individualinteresses am Schutz vor Wildschäden die Einhaltung des Rechtssatzes, nach dem die Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirte der Abschussregelung den Rahmen setzen, verlangen können solle, für die Anerkennung eines vergleichbar drittschützenden Charakters des § 21 Abs. 1 BJagdG zugunsten eines benachbarten Jagdausübungsberechtigten jedoch jeder Anhaltspunkt fehle, werde sogar die Auffassung angedeutet, dass ein benachbarter Eigentümer nach der Logik der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klagebefugt sein müsse. Dies könne auch mit Blick auf die einschlägige Kommentarliteratur nicht anders gesehen werden. Ihr zufolge sehe das Jagdrecht schon traditionell ein spezielles Reviernachbarrecht auf der Jägerseite vor, sodass sich die Jagdausübungsberechtigten untereinander über Abschusspraktiken koordinieren könnten und müssten. Hiermit überhaupt nicht zu vergleichen sei ein etwaiges Nachbarrecht der Eigentümerseite, das sich logischerweise nach Betroffenheiten an den Grundstücken richten müsse und solche Praktiken gar nicht ermögliche. Es liege auf der Hand, dass der Kläger unter Bezugnahme u.a. auf § 21 Abs. 1 BJagdG auch umweltschutzbezogene Bestimmungen ins Feld führen könne, wenn es um die Abwehr von übermäßigen Verbissschäden gehe. Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention (AK) sehe vor, dass die Mitglieder der Öffentlichkeit bei Handlungen von Behörden, die gegen umweltschutzbezogene Bestimmungen verstoßen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben sollten. Demgemäß müsse der Kläger - in Abweichung von der Schutznormlehre - nicht sein Individualinteresse verfolgen, auch wenn dieses natürlich im Vordergrund seines Klagebegehrens stehe. Spätestens seit dem „Braunbär“-Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. März 2011 (C-240/09) müssten die Gerichte die nationalen Vorschriften in Einklang mit den Regelungen der AK bringen, soweit diese nicht in EU-Recht umgesetzt worden seien. Auch wenn sich die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausdrücklich nur auf Umweltverbände beziehe, könne für klagende Individuen schon vom Wortlaut des Art. 9 Abs. 3 AK her nichts anderes gelten. In seiner Entscheidung vom 29. Dezember 2011 (3 BN 1.11) habe das Bundesverwaltungsgericht die Klagebefugnis bei geltend gemachter Schädigung des Waldbestandes durch erhöhten Wildverbiss dann anerkannt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch eine angegriffene Rechtsvorschrift - wie vorliegend die festgesetzten Rotwildabschusspläne und erlassenen Bescheide - in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. Die Klagebefugnis könne ihm nur dann fehlen, wenn unter Zugrundelegung seines Vorbringens seine Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein könnten. Im Lichte von Art. 14 Abs. 1 GG müsse der Waldeigentümer nicht tatenlos zusehen, wenn der Bestand seines Eigentums durch ständig zunehmenden Wildverbiss entzogen werde. Demgemäß müsse dies nicht nur für Grundstückseigentümer innerhalb eines Jagdreviers oder Geltungsbereichs eines bestimmten Abschussplans gelten, sondern die Reichweite der drittschützenden Norm des § 21 Abs. 1 BJagdG aus Gründen der zwingenden Grundrechtskonformität, ergänzt um aktuelle Tendenzen der europäischen Rechtsprechung, auf jeden mit individueller spezifischer Betroffenheit ausgeweitet werden.

13  Unter dem 25. November 2015 führte der Beklagte aus, den Klägern in dem vom Senat am 7. Dezember 1993 (19 B 93.956) und vom Bundesverwaltungsgericht am 30. März 1995 (3 C 8.94) entschiedenen Verfahren habe die Eigenschaft als Jagdgenossen zur Klagebefugnis verholfen; die Eigenschaft als Grundstückseigentümer bedinge erst die Eigenschaft als Jagdgenosse. Der Hinweis des Klägers auf Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention und das diesbezügliche „Braunbär“-Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. März 2011 (C-240/9) verstärke eher die Bedenken des Beklagten gegen eine Klagebefugnis des Klägers. Mit den in Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention bedachten „Mitgliedern der Öffentlichkeit“ würde tatsächlich einer unbegrenzten Vielzahl von Personen Zugang zu dem verwaltungsbehördlichen Verfahren der Abschussplanung bzw. zum entsprechenden Gerichtsverfahren gewährt. Eine gerichtliche Äußerung dazu, ob § 21 Abs. 1 BJagdG als umweltbezogene Bestimmung i.S.d. Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention mit der Konsequenz einer Klagebefugnis für jegliche „Mitglieder der Öffentlichkeit“ aufzufassen sei, sei durchaus im Interesse des Beklagten. Nach der EuGH-Rechtsprechung enthalte Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention keine klare und präzise Verpflichtung, die die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln könnte, und sei es Sache der Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz des einzelnen aus dem Unionsrecht (etwa der Habitatrichtlinie) erwachsenden Rechts gewährleisten sollen. Nach den in Deutschland erlassenen Gesetzen zur Umsetzung der Aarhus-Konvention stünden Rechtsbehelfe gegen umweltrelevante Vorhaben nur anerkannten oder anzuerkennenden Vereinigungen zu, nicht aber jedermann (§ 2 UmwRG), also auch nicht Privatpersonen wie dem Kläger.

14  Unter dem 16. Juni 2020 hat der Kläger im Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht beantragt festzustellen, dass der Abschussplan für Rotwild des Jagdjahres 2014/2015 für das Eigenjagdrevier T. H. rechtswidrig war bzw. ist. Dieser (bereits früher angekündigte) Antrag werde gestellt, weil das Jagdjahr 2014/2015 verstrichen sei, jedoch ein Rehabilitations- oder Amtshaftungsinteresse bestehe und vor allem eine Wiederholungsgefahr im Hinblick darauf, dass sich die im Antrag genannte Problematik ständig wiederhole.


15  Im Übrigen wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

16  Über die Berufung konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil alle Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO).

17  Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Zwar ist der Abschussplan, dessen Abänderung (unter Festlegung höherer Abschusszahlen) der Kläger erstinstanzlich begehrt hat, am 30. März 2016 ausgelaufen, sodass eine Erledigung des Rechtsstreits (mit der Folge der Unwirksamkeit des angefochtenen Urteils, vgl. § 173 VwGO, § 269 Abs. 3 ZPO analog) in Betracht gekommen wäre. Jedoch hat der Kläger seinen ursprünglichen Antrag auf einen (ebenfalls seine Klagebefugnis voraussetzenden) Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt. Er hat beantragt festzustellen, dass der Abschussplan für Rotwild des Jagdjahres 2014/2015 für das Eigenjagdrevier T. H. (wegen zu niedriger Abschusszahlen) rechtswidrig war bzw. ist, womit er offensichtlich den Antrag auf Fortsetzungsfeststellung zum Ausdruck bringen will, dass die Ablehnung seines Antrags, den Abschussplan unter Festlegung höherer Abschusszahlen abzuändern, rechtswidrig gewesen ist. Der Kläger besitzt angesichts der jährlichen Aufstellung von Rotwild-Abschussplänen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AVBayJG) offensichtlich das Fortsetzungsfeststellungsinteresse, das nach der (auf Verpflichtungsbegehren entsprechend anwendbaren) Bestimmung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für einen solchen Fortsetzungsfeststellungsantrag erforderlich ist. Bei dieser Sachlage kann für das hiesige Berufungsverfahren betreffend die Klagebefugnis offenbleiben, ob tatsächlich eine Erledigung eingetreten ist, oder ob der Rotwildabschussplan 2015/2016 noch Wirkungen hat.

18  Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger trotz der Belegenheit seines Grundstücks außerhalb des Eigenjagdreviers T. H. die Klagebefugnis für seinen Antrag auf behördliche Verpflichtung zur Festsetzung eines umfangreicheren Rotwildkontingents im Abschussplan dieses benachbarten Eigenjagdreviers zusteht (und kann hiervon nun auch im Rahmen seiner Entscheidung über das Fortsetzungsfeststellungsbegehren des Klägers ausgehen).

19  Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, dass er möglicherweise durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt wird. Auf der Grundlage der herrschenden Schutznormtheorie (vgl. BVerfG, B.v. 17.12.1969 - 2 BvR 23/65 - BVerfGE 27, 297/307; BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52,122, juris Rn. 5, v. 17.6.1993 - 3 C 3.89 - BVerwGE 92,313, juris Rn. 31, v. 16.3.1989 - 4 C 36.85 - BVerwGE 81, 329/334 sowie v. 16.6.1994 - 3 C 12.93 - NJW 1995, 1628, juris Rn. 22 ff.; vgl. auch Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 25) vermitteln Drittschutz nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm auch der Rücksichtnahme auf die Interessen des betreffenden Dritten dienen. Ob und in welchem Umfang die einzelne Rechtsnorm dem Kläger ein subjektives Recht nach diesem Maßstab vermittelt, ist durch Auslegung in Ansehung der Grundrechte und sonstigen verfassungsmäßigen Rechte zu ermitteln. Greift staatliches Handeln in den Schutzbereich eines Grundrechts ein, ist im Zweifel den einschlägigen Normen des einfachen Rechts ein subjektiv-rechtlicher Gehalt zuzuerkennen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 89 ff. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

20  Nach dem Vorbringen des Klägers ist es möglich, dass er durch die streitgegenständliche Abschussplanfestsetzung in einem subjektiven Recht verletzt worden ist.

21  1. § 21 Abs. 1 BJagdG vermittelt dem Kläger als Grundeigentümer im Rahmen der Abschussplanung ein subjektiv-öffentliches Recht. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Klagebefugnis des Jagdgenossen auf Erhöhung der Abschusszahlen in einem Abschussplan für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk (1.1) ist auf Eigentümer übertragbar, deren Grund außerhalb des Abschussplanfestsetzungsgebiets liegt (1.2).

22  1.1 Ein Jagdgenosse kann auf Erhöhung der Abschusszahlen in einem Abschussplan für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk klagen, weil ihm als Waldeigentümer § 21 Abs. 1 BJagdG ein subjektiv-öffentliches Recht im Rahmen der Abschussplanung vermittelt und ihm sonst keine Möglichkeit zum Schutz seines Grundeigentums vor abschussplangebundenen Wildarten zur Verfügung steht (BVerwG, U.v. 30.3.1995 - 3 C 8/94 - juris). Zwar versagen die jagdrechtlichen Bestimmungen ein solches Klagerecht (1.1.1). Der Aspekt des Ausschlusses des Grundeigentümers vom Abschussplanverfahren kann jedoch durch Auslegung des § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG korrigiert werden (1.1.2).


23  1.1.1 Die jagdrechtlichen Bestimmungen versagen dem Grundeigentümer ein Klagerecht (und auch ein Beteiligungsrecht) hinsichtlich des Abschussplans seiner eigenen Jagdgenossenschaft (und somit erst recht hinsichtlich des Abschussplans eines Jagdreviers, das - wie im Falle des Klägers - seinen Grundbesitz nicht erfasst, sondern diesem benachbart ist).

24  Nach dem Bundesjagdgesetz ist an der Abschussplanaufstellung der Jagdbeirat zu beteiligen und im Gemeinschaftsjagdrevier der Jagdvorstand des Gemeinschaftsjagdreviers sowie - in Jagdrevieren, die einer Hegegemeinschaft angehören - die Inhaber der Eigenjagdbezirke und die anderen Jagdvorstände der Hegegemeinschaft (§ 21 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BJagdG). Die einzelnen Jagdgenossen (Grundeigentümer) erwähnt das BJagdG in diesem Zusammenhang nicht. Dementsprechend ist auch nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG nur der Jagdvorstand - der gesetzliche Vertreter der Jagdgenossenschaft (§ 9 Abs. 2 S. 1 BJagdG) - zu beteiligen, nicht aber der einzelne Jagdgenosse (Grundeigentümer), sodass letzterem der Abschussplan auch nicht bekanntzugeben ist (vgl. Art. 41 BayVwVfG). Aus § 15 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes - AVBayJG - ergibt sich nichts anderes.

25  Zwar ist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass u.a. die berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben und ergibt sich dasselbe aus dem Hegegrundsatz des § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG. Nach dem Konzept des Bundesjagdgesetzes sind diese rahmenrechtlichen Vorschriften jedoch nicht dazu bestimmt, den subjektiven Rechten der Jagdgenossen zu dienen. Bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 1995 (3 C 8/94, juris; das BVerwG schließt sich hier weitgehend dem U.d. BGH v. 22.5.1984 - III ZR 18/83 - NJW 1984, 2216 ff. an) ist allgemein nicht von einem subjektiven Recht des kleinen Grundeigentümers auf jagdlichen Eigentumsschutz ausgegangen worden. Ein solches Recht ist bis dahin nicht thematisiert worden (vgl. etwa Lorz, BJagdG, 1980, § 21, Erl. 2.B). Mitzschke/Schäfer haben zwar in der 4. Auflage (1982) ihres Kommentars zum Bundesjagdgesetz auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen, derzufolge es der Jagdbehörde als Amtspflicht gegenüber den Grundstückseigentümern obliegt, die Wildschadenssituation bei der Abschussplanung zu berücksichtigen (BGH, U.v. 22.5.1984 - III ZR 18/83 - NJW 1984, 2216 ff.), und es für erforderlich gehalten, dass „die beteiligten Grundbesitzer (…) ihre besonderen Interessen bei der Aufstellung des Abschussplanes“ wahren können. Sie haben aber auch in diesem Zusammenhang lediglich den Jagdvorstand sowie die Möglichkeit erwähnt, diesen zu einer bestimmten Haltung im Rahmen der Aufstellung des Abschussplans zu verpflichten, was allerdings einen Mehrheitsbeschluss i.S.d. § 9 Abs. 3 BJagdG voraussetze (§ 21 Anm. 8). Bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 1995 ist - soweit ersichtlich - von keinem Jagdgenossen ein Rechtsanspruch auf Abschussplanfestsetzungen gerichtlich geltend gemacht worden, durch die übermäßigen Wildschäden vorgebeugt wird. Auch im Preußischen Jagdgesetz 1934, das erstmals Abschussplanregelungen der heute noch geltenden Art enthalten hat (§ 42), und im Reichsjagdgesetz 1934 (§ 37), das Vorbild des Bundesjagdgesetzes gewesen ist, ist eine Beteiligung des Jagdgenossen (kleinen Grundeigentümers) nicht vorgesehen gewesen.

26  1.1.2 Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. März 1995 aufgezeigt hat, kann aber dieser spezielle, in den jagdrechtlichen Vorschriften nicht positiv formulierte Aspekt des Ausschlusses vom Abschussplanverfahren durch Auslegung des § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG als eine Bestimmung, die nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern auch den Individualinteressen des kleinen Grundeigentümers dient, korrigiert werden.

27  Zwar ist die Formulierung „berechtigte Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden“ entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 30. März 1995 kein belastbarer Anhaltspunkt für ein solches Verständnis der Bestimmung, denn sie ist Teil des Ausschlusses des Grundeigentümers vom Abschussplanverfahren (und von der Jagdausübung im Allgemeinen), den der Gesetzgeber bis heute nicht beseitigt hat, und wird ein solches Verständnis auch nicht durch die Regelung des § 27 Abs. 1 BJagdG gestützt (weil die Norm ebenfalls Teil des gesamten Ausschlusses und zusätzlich nach ganz überwiegender Meinung nur in notstandsähnlichen Situationen anwendbar ist < Hessischer VGH, U.v. 28.7.1977 - V OE 12/77 - Agrarrecht 1978, 112; VG Karlsruhe, B.v. 5.6.2008 - 2 K 1462/08 - JE VI Nr. 69; Nr. 3 der bayerischen Richtlinie zum Vollzug des § 27 BJagdG zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens durch Schalenwild, BayStMinELF, Bek.v. 20.9.1987, LMBl S. 315; Mitzschke/Schäfer, BJagdG, 4. Aufl. 1982, § 27 Anm. 3; M. Schuck in Schuck, BJagdG, 2. Aufl. 2015, § 27 Rn. 4; Metzger in Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht/Fischereirecht, 4. Aufl. 2011, § 27 BJagdG Rn. 3; Käsewieter in Frank/Käsewieter, das Jagdrecht in Bayern, Erl. zu § 27 BJagdG >), auch wenn die Grundrechtsargumentation des Bundesverwaltungsgerichts auf § 27 BJagdG übertragbar ist (zur Parallelität von § 21 BJagdG und § 27 BJagdG vgl. BGH, U.v. 22.4.1974 - III ZR 21/72 - Rn. 16).

28  Nachdem jedoch nicht diese Auffassungen des Bundesverwaltungsgerichts, sondern die (mit vom Reichsjagdgesetz abweichenden eigenständigen Regelungsbeiträgen des Bundesgesetzgeber begründete) grundrechtsgestützte Argumentation die maßgebliche Grundlage dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bildet, wird die Entscheidung durch die Unrichtigkeit der genannten Annahmen nicht in Frage gestellt. Der Gesetzgeber hat trotz grundsätzlicher Beibehaltung des Ausschlusses des Grundeigentümers vom Abschussplanverfahren (und von der Jagdausübung im Allgemeinen) durch mehrere Abweichungen vom Reichsjagdgesetz die Grundeigentümerrechte etwas stärker betont bzw. das Jagdinteresse etwas zurückgesetzt. Durch die gesetzliche Anordnung, die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden „voll“ zu wahren, hat sich der dem Grundgesetz verpflichtete Bundesgesetzgeber vom Reichsjagdgesetz entfernt, das in § 37 Abs. 1 Satz 1 lediglich von einer (nicht näher spezifizierten) Wahrung solcher Ansprüche gesprochen hatte. Mit der Bestimmung des § 1 Abs. 2 BJagdG, wonach die Hege so durchgeführt werden muss, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden, hat sich der dem Grundgesetz verpflichtete Gesetzgeber von der Hegedefinition im Reichsjagdgesetz entfernt, die eindimensional auf das Jagdinteresse abgestellt gewesen ist (§ 4 Satz 2 RJagdG: Der Jäger hat das Recht und die Pflicht, das Wild zu hegen) und die Interessen der Bodeneigentümer und speziell das Interesse an der Vermeidung von Wildschäden noch in keiner Weise erwähnt hat. Auch die Umformulierung des § 1 Abs. 2 BJagdG durch das Zweite Jagdrechtsänderungsgesetz (v. 29.9.1976, BGBl I S. 2849) hat dem Zweck gedient, den im Bundesjagdgesetz von Anfang an verankerten Vorrang der ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung gegenüber der Hege noch klarer herauszustellen (vgl. die Begründung des 10. Ausschusses - BT-Drs. 7/5471 S. 3 - für seinen dann Gesetz gewordenen Änderungsvorschlag). Schließlich hat der Gesetzgeber die Gewichte zu Gunsten des auf Grund und Boden angewiesenen Personenkreises verschoben, indem er in § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG die Ansprüche an die Qualität des Wildbestandes, die notwendigerweise mit den Wildschäden korrelieren, etwas eingeschränkt hat. Seit dem Zweiten Jagdrechtsänderungsgesetz bezieht sich das Ziel, einen gesunden Wildbestand zu erhalten, nicht mehr (wie in § 37 Abs. 1 Satz 2 RJagdG festgelegt und zunächst in § 21 Abs. 1 BJagdG übernommen) auf die „einzelnen Stücke“ des Wildbestandes.

29  Auch den Jagdzielen der Landesgesetzgebung kommt Bedeutung zu, weil das Bundesjagdgesetz als Rahmengesetz nach Art. 75 GG (Ursprungsfassung) erlassen worden ist und durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG i.d.F.d. Föderalismusreform 2006 (G.v. 28.8.2006, BGBl I S. 2034) der konkurrierenden Gesetzgebung neuer Fassung zugeordnet worden ist. Nachdem der Freistaat Bayern bereits den Schutz und die Pflege des Waldes zum Verfassungsziel erhoben (Art. 141 Abs. 1 Satz 4 Spiegelstrich 3 BV) und den Vorrang der natürlichen Waldverjüngung bei der Abschussplanung vorgeschrieben hatte (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG in der seit dem 1.9.1987 geltenden Fassung - GVBl S. 246), hat er die durch § 1 des Bundeswaldgesetzes gestützte Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 30. März 1995 (U.v. 30.3.1995 - 3 C 8/94) und des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 22. Mai 1984 (III ZR 18/83 - NJW 1984, 2216 ff.) noch einmal unterstrichen. Er hat durch Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Jagdgesetzes i.d.F.d. Gesetzes vom 9. Mai 2005 (BayRS 792-1-L) das Ermöglichen der natürlichen Waldverjüngung ausdrücklich zum Jagdziel erklärt und in Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Waldgesetzes vom 22. Juli 2005 (GVBl S. 313) den Grundsatz „Wald vor Wild“ verankert.

30  1.2 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Klagebefugnis des Jagdgenossen auf Erhöhung der Abschusszahlen in einem Abschussplan für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk ist auf Eigentümer übertragbar, deren Grund außerhalb des Abschussplanfestsetzungsgebiets liegt. Die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG betrifft nicht nur das Verhältnis zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Grundeigentümer in seinem eigenen Jagdrevier.

31  Eine Unübertragbarkeit der Rechtsprechung ist weder der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen noch ist sie aus anderen Gründen ersichtlich.

32  Der Schutzanspruch in Abs. 1 Satz 1 des § 21 BJagdG ist zwar den Abschussplanvorschriften in diesem Paragraphen vorangestellt, gilt jedoch nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht nur für das abschlussplanpflichtige Wild und auch nicht nur für das Revier des Schutzsuchenden. Im Übrigen ist dieser Schutzanspruch auch der Hegebestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG zu entnehmen, die nicht zum Kontext der Abschussplanregelung gehört und für die gesamte Jagdausübung gilt. Der Anspruch auf eine Jagdausübung, durch die übermäßigen Wildschäden vorgebeugt wird, ist auch nicht auf das Revier beschränkt, zu dem der Anspruchsteller gehört (der Anspruch auf einen bestimmten - hohen - Wildbestand kann nicht gegenüber der Jagdausübung im Nachbarrevier erhoben werden, weil es einen solchen Anspruch grundsätzlich nicht gibt, vgl. Hessischer VGH, B.v. 5.1.2006 - 11 UZ 1111/04 - NVwZ-RR 2006, 436; JE VI Nr. 63; juris Rn. 9 ff.). Die in § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG genannten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden sind auch dann berechtigt, wenn das betroffene Grundstück außerhalb des Reviers liegt, in dem das schädigende Wild seinen Einstand hat. Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, durch die Bejagung des Wilds in seinem Revier dafür zu sorgen, dass es aufgrund dieses Wildbestands nirgends zu übermäßigen Wildschäden kommt (in diesem Sinn - die spätfeudale Jagd betreffend und beschränkt auf den Wildschadensersatz - bereits PrALR 1794, 1. Teil, IX. Titel, §§ 144-146). Die örtliche Unbeschränktheit dieser Verpflichtung folgt aus der Verantwortlichkeit desjenigen, der die Herrschaft über einen potentiell gefährlichen Sachverhalt ausübt. Auch die Verpflichtung, Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass es nicht zu vermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen kommt (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG), und die Verpflichtung, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch Kernbrennstoffe zu treffen (§§ 6 Abs. 2 Nr. 3, 7 Abs. 2 Nr. 3, 9 Abs. 2 Nr. 3 AtG), sind nicht auf das Gebiet des jeweiligen Vorhabens, den Zuständigkeitsbereich einer genehmigenden Behörde oder in sonstiger Weise räumlich begrenzt. Zwar wird es häufig schwierig sein, einen konkreten Wildschaden dem Wildbestand des einen oder des anderen Reviers zuzuordnen. Ein Abgrenzungskonzept ist jedoch der bereits erwähnten Schutznorm-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen, derzufolge die zur Bewertung einer Norm als Schutznorm erforderliche Individualisierung und Eingrenzung auch im Falle einer handgreiflichen Betroffenheit gegeben ist (BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52,122, juris Rn. 28 a.E.).

33  In Übereinstimmung hiermit hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22. Mai 1984, auf das sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. März 1995 bezieht, nicht nur die Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten festgestellt, die Grundstücke in seinem eigenen Jagdrevier vor übermäßigen Wildschäden zu schützen. Im BGH-Urteil wird - in Anlehnung an das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme (im hiesigen Berufungsverfahren nimmt der Kläger hierauf Bezug) - darauf hingewiesen, dass „im Hinblick auf den (…) Wandertrieb des Rotwilds selbst die zu niedrige Festsetzung des Abschusses für ein benachbartes Revier enteignungsgleich in das Waldeigentum eingreifen (kann), soweit das betroffene Revier von der Festsetzung im Nachbarrevier gewissermaßen ´handgreiflich betroffen' ist“ (Rn. 42 a.E.).

34  2. Nach dem klägerischen Vorbringen erscheint die Verletzung der drittschützenden Norm des § 21 Abs. 1 BJagdG möglich.

35  2.1 Es ist ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass der Anspruch des Klägers aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG deshalb durch den Abschussplan des benachbarten Rotwildreviers verletzt wird, weil in diesem die Zahl der Rotwildabschüsse zu niedrig angesetzt ist. Der Kläger hat sowohl die Anwesenheit von Rotwild (das nur im Nachbarrevier zulässig ist) auf seinem Grund sowie erhebliche rotwildspezifische Schäden substantiiert dargestellt und der Beklagte hat dies nicht in Zweifel gezogen.

36  2.2 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass einem Schutzanspruch aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG gegen den Jagdausübungsberechtigten eines anderen Jagdreviers der grundsätzliche Schutzanspruch gegen den Jagdausübungsberechtigten des eigenen Jagdreviers nicht entgegen steht.

37  Der Kläger hat insoweit substantiiert vorgetragen, dass der Jagdausübungsberechtigte des Gemeinschaftsjagdreviers, in dem sein Grundstück liegt, wegen Beschränkungen der Jagdausübung nicht die Schäden verhindern kann, die durch die Zuwanderung von Wild aus dem Rotwildrevier entstehen.

38  Im Übrigen obliegt dem Jagdausübungsberechtigten des Gemeinschaftsjagdreviers des Klägers insoweit keine primäre, sondern allenfalls eine subsidiäre Verpflichtung.

39  Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs steht seit längerem fest, dass die überkommene Auffassung unrichtig ist, ein Jagdausübungsberechtigter könne frei entscheiden, ob er einen überhöhten Wildbestand reduziert oder aufrecht erhält, und dass bei der Bestimmung des Umfangs der Schutzverpflichtung aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG ein überhöhter Wildbestand, der außerhalb des Reviers des Jagdausübungsberechtigten handgreifliche Wirkungen zeitigt, nicht unberücksichtigt bleiben kann. Dies gilt auch deshalb, weil die Verpflichtung, durch die Bejagung dem Anspruch auf Schutz gegen Wildschäden voll gerecht zu werden, besonders im Falle überhöhter Wildbestände im Nachbarrevier eine erhebliche Belastung für den Jagdausübungsberechtigten darstellen kann, eine Kündigung des Jagdpachtvertrages zur Folge haben kann und eine Neuverpachtung unmöglich oder unwirtschaftlich machen kann. Sie kann Revierinvestitionen erforderlich machen, an deren Aufbringung sich die Jagdgenossen - darunter der Kläger - ggf. beteiligen müssen (vgl. Art. 11 Abs. 3 BayJG). Nach den zum Störerbegriff entwickelten Grundsätzen ist der Jagdausübungsberechtigte grundsätzlich nicht verpflichtet, durch seine Bejagung auch solche Schäden zu verhindern, die im eigenen Gemeinschaftsjagdrevier durch (aufgrund des Vakuumeffekts typischerweise) zuwanderndes Wild aus anderen Jagdrevieren mit überhöhtem Wildbestand entstehen. Die vom Beklagten betonte Revierbezogenheit des Wildschadensersatzanspruchs nach § 29 BJagdG korrespondiert mit dieser Pflichtenlage; gerade weil der Jagdausübungsberechtigte bei der Bejagung nicht nur seine eigenen Interessen verfolgen darf, sondern - gerichtlich überprüfbar - dem Schutzanspruch des § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG revierübergreifend Rechnung tragen muss, bedarf es keines revierübergreifenden Wildschadensersatzanspruchs. Der überhöhte Wildbestand besteht im Nachbarrevier; der dortige Jagdausübungsberechtigte ist wegen der Ausschließlichkeit seines Jagdausübungsrechts zur Erfüllung der Ziele in § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG verantwortlich. Dies zu berücksichtigen ist zunächst Aufgabe der dort zuständigen Jagdbehörde. Handelt sie nicht oder zögerlich, kann der betroffene Grundeigentümer den Anspruch aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG hinsichtlich des Abschussplans des Nachbarreviers geltend machen.

40  3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i.V.m. § 167 Abs. 1 und 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht dem Kläger aus Billigkeit aufzuerlegen, nachdem die Beigeladene das Kostenrisiko i.S.d. § 154 Abs. 3 VwGO nicht übernommen hat.

41  Die Revision ist nicht zuzulassen, da die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache im Hinblick auf die zitierte obergerichtliche Rechtsprechung, der zufolge die zur Bewertung einer Norm als Schutznorm erforderliche Individualisierung und Eingrenzung auch im Falle einer handgreiflichen Betroffenheit gegeben ist, keine grundsätzliche Bedeutung.

Quelle: VGH München Gesetze Bayern.de

Gestern meldete die Facebookgruppe "Jagdrevier Verpachtung" das 15.000. Mitglied und ist somit einer der größten Jagdgruppen in den sozialen Medien.

In den letzten Monaten, vor allem in den Herbst- und Wintermonaten, wenn fast täglich Jagdverpachtungen und Begehungsscheine angeboten werden, verzeichnete die Gruppe oft mehr als 100 neue Mitglieder pro Woche. Aber auch jetzt, in der sauren Gurken Zeit des Sommers sind es täglich neue Mitglieder, die sich in der Facebookgruppe eintragen.

Fast 80% der Angebote werden vom Jagdportal eingestellt. Aber es sind immer mehr Jagdpächter , die die Gruppe als preiswerte und vor allem schnelle Kontaktaufnahme zu Jagdmöglichkeitsuchenden nutzen. Aber auch  Jäger und Jungjäger, die eine Jagdmöglichkeut suchen, nutzen das Jagdportal und diese Facebookgruppe zur Suche von Jagdmöglichkeiten.

Für uns ist es erstaunlich, wie viele revierlose Jäger auf der Suche nach einer passenden Jagdmöglichkeit sind. Spannend wird es in diesem Herbst, wenn die Jagdpacht- und Begehungsscheinangebote wieder zahlreich eingestellt werden. Da immer noch 85% der Jäger keinen Facebookaccount besitzen, bleibt die Jagddatenbank des Jagdportals weiterhin das wichtigste Instrument, um Verpächter und Jagdmöglichkeitsuchende zusammen zu bringen. 

Die Vermittlung von Jagdpächtern und Jagdpachtsuchenden wird auch weiterhin im Zentrum der Arbeit des Deutschen Jagdportals stehen. Ein wichtiges Instrument sind auch weiterhin die sozialen Medien mit jagdlichen Schwerpunkten.

 

waidmannsheil

 

Stefan Fügner 

Jagdverpachtung Niedersachsen

Die Veröffentlichung des Artikels in den Jagdnachrichen des Deutschen Jagdportals über die Drückjagden und die dort häufig anzutreffenden Jagdpraktiken in Deutschland hat den Unmut vieler Jäger hervorgerufen, insbesondere deshalb, weil das Deutsche Jagdportal diesen tendenziell jagdfeindlichen Artikel verlinkt hat.

Totmacher in deutschen Wäldern - warum  Tiere bei Drückjagden besonders leiden

Hierzu einige Anmerkungen:  

Es macht wenig Sinn, der Presse, allen voran dem Deutschen Jagdportal oder gar dem ÖJV die Schuld am Erscheinungsbild der Jäger  zu geben.

Deshalb: Für die sinnlose Ballerei mit katastrophalen Trefferergebnissen auf Drückjagden sind einzig und alleine verantwortungslose und jagdlich schlecht  ausgebildete Jäger und Jagdleiter verantwortlich und sonst niemand!!!

Wer den Grund für das schlechte Erscheinungsbild der Jäger in der Öffentlichkeit beim ÖJV oder bei der Presse in Form des Deutschen Jagdportals sucht, der schlägt den Sack und meint den Esel.

Das Internet und die neue Form der Berichterstattung:

Mir ist völlig klar, dass es für viele Jäger sehr ungewöhnlich ist, dass es im Internet eine Jagdpresse gibt, die mit der gleichgeschalteten Mainstreampresse nichts zu tun hat. Ihnen sei gesagt:
Das Jagdportal ist in der Gestaltung der Jagdnachrichen unabhängig und frei und an keine Vorgaben durch Jagdverbände oder Unternehmen der Jagdindustrie oder sonstige Organisationen aus dem Jagdwesen gebunden.
Solange ich die Leitung des Deutschen Jagdportal habe , wird es auch bei dieser Unabhängigkeit bleiben.

Es ist wohl ein Phänomen des Internetzeitalters, in dem die gleichgeschalteten Mainstreammedien an Bedeutung verlieren und gleichzeitig ihre Kompetenz an Internetportale verlieren, weil diese im Gegensatz zu den Printmedien in der Regel unabhängig und frei sind. Die Zeit , in der alleine die Verbände, die Politik und die Medien Hand in Hand der unaufgeklärten Bevölkerung erklären, was Gut und Böse ist, gehören der Vergangenheit an. Das ist auch gut so.

Wem diese vielfältige Informationsfreiheit im Internet nicht passt, der kann sich auch weiterhin in den Printmedien informieren.

Waidmannsheil

 

Euer

 

Stefan Fügner

Administrator des Deutschen Jagdportals

Der German Cup des Deutschen Retriever Clubs ist sicherlich eine der wichtigsten Veranstaltungen im Jahr des Retrieverführers.

Aus ganz Europa kommen Richter und Gespanne zusammen , um an 2 Tagen das Niveau ihrer Hunde und Führer zu zeigen. In diesem Jahr wurde die Landesgruppe Ost des Deutschen Retrieverclubs mit der Organisation beauftragt. Vor einer traumhaften Kulisse des Schloss Liebenberg im Löwenberger Land im Norden Berlins wird der diesjährige German Cup stattfinden.

Neben den Prüfungen auf dem Gelände des Schlosses findet am Samstag, 28.4.2018 ab 19.00 Uhr ein Grillimbiss statt. Dort können Interessierte in ungezwungener Atmosphäre die Hundeführer, Richter und die Personen, die das Event organisiert haben, kennen lernen.

Auch besteht die Möglichkeit, die Personen hinter dem Deutschen Jagdportal und den anderen Sponsoren zu treffen. 

Wir freuen uns auf Euer Kommen.

Das Team vom Deutschen Jagdportal

Naturfotografie

 

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