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Willkommen im Jagdblog des Deutschen Jagdportals

Anzeige der Artikel nach Schlagwörtern: Tierschutzgesetz

Seit heute ist die Datenbank Jagdhundeschulen/Ausbilder völlig überarbeitet. Die Datenbank ist ausschließlich  Jagdhundeschulen vorbehalten, die über die  Erlaubnis nach § 11 verfügen. 

Nach über 2 Jahren sollten nun die meisten Jagdhundeausbilder über die Genehmigung nach § 11 Tierschutzgesetz der Veterinärämter verfügen.

Wir haben deshalb alle Jagdhundeschulen mit der Erlaubnis den erweiterten Datenbankeintrag eingeräumt und allen anderen bisherigen eingetragenen Jagdhundeschulen, die den Nachweis der Veterinärämter nicht erbringen konnten, gelöscht. 40 gewerbliche Jagdhundeschulen verfügen bereits über die Erlaubnis und können in der Übersicht Jagdhundeschulen angesehen werden.
Auch in Zukunft erhalten alle Jagdhundeschulen einen kostenlosen "mehr-lesen-Eintrag" als Anerkennung. Wir möchten damit einen Anreiz setzen, sich im Sinne des Wohles unserer Jagdhunde  weiterzubilden. Selbstverständlich haben auch alle Jagdhundvereine die Möglichkeit, über den kostenlosen Datenbankeintrag für ihre zertifizierte Jagdhundeschule zu werben, sofern die Prüfung durch ein Veterinäramt vorliegt.

Wir wünschen den Jagdhundeschulen weiterhin viel Erfolg bei der Arbeit und wünschen natürlich vor allem

 

Waidmannsheil

 

Das Team vom
Deutsches Jagdportal

Der Jagdhundeausbilder Martin Lauer aus Hessen

Neben dem Waffengesetz ist das Tierschutzgesetz das Gesetz, das wir als Jäger am meisten zu fürchten haben, sind doch die Verstöße gegen die Gesetze sehr schnell strafbewehrt.

Erschwerend kommt hinzu, dass wir als Jäger ständig unter der Beobachtung der Tierschützer stehen, unter deren Reihen oft die aggressivsten Jagdgegner zu finden sind. Diese warten nur darauf, mit Hilfe dieser Gesetze uns ans Zeug zu flicken!
Doch immer noch verstecken sich viele Jäger hinter dem rechtsunbestimmten Begriff der Waidgerechtigkeit und glauben, damit die klaren Vorgaben des Tierschutzes außer Acht lassen zu können.  Scheinbar nahm man es bei der Recherche über die Fallenbauanleitung einer Kofferfalle nicht so genau, zumindest, was ihre Prüfung als tierschutzgerechte Falle  angeht. Unbestätigten Angaben zufolge soll bereits ein Tierschutzverein Anzeige erstattet haben.

Wie dem auch sei: Wir Jäger sollten uns endich vom Begriff der Waidgerechtigkeit verabschieden und all unser Tun auf eine tierschutzgerechte Jagd ausrichten. Waidgerechtigkeit  sollte, wenn überhaupt, nur beim Zelebrieren von Brauchtum eine Rolle spielen.

Die promovierte Wildbiologin und Jägerin Frau Dr. Christine Miller hat bereits in einem Leserbrief an die Pirsch auf die tierschutzwidrige Bauart der Kofferfalle hingewiesen.

Zitat aus dem Leserbrief von Frau Dr. Christine Miller an die Pirsch:

"Weihnachtszeit ist Bastelzeit! Aber bitte nicht eine Kofferfalle, wie in Pirsch 19 vorgestellt, die eindeutig nicht den gesetzlichen Regeln entspricht. Ob Katze oder Fuchs – jedes gefangene Tier wird schnell die hübschen Dekoblättchen wegscharren und sich die Branten und den Fang blutig scharren und beißen. Wer derartige Fallen im Revier oder befriedeten Bezirk aufstellt, steht mit einem Bein schon im Gefängnis. Darauf sollte eine verantwortungsvolle Redaktion ihre bastelfreudigen Leser schleunigst aufmerksam machen. Man erweist der Freunden der Fallenjagd einen Bärendienst, wenn man derartige, illegal Fallentypen in der Öffentlichkeit propagiert."

Frau
Christine Miller
Haslau
83700 Rottach-Egern
0172 5874558
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Anwalt

 

Anwalt

 

Anwalt

 

Freigegeben in Jagdnachrichten

Waidgerechtigkeit Deutsches Jagdprtal Jagdblog Stefan Fuegner


Als in einer Facebookgruppe unlängst ein Jäger ganz stolz einen Videofilm präsentierte, der die Erlegung eines Schmalrehs zeigte, kam es zu einer heftigen Diskussion.

facebook meldung schmalreh video

Der Beitrag zeigte das Schmalreh bei der Beobachtung bis zum Schuss und dessen Folgen.

Viele Kommentare zu diesem Beitrag drehten sich um die Frage, ob das Publizieren eines Videos in den sozialen Medien, das den Abschuss eines Schmalrehs zeigt, mit der Waidgerechtigkeit vereinbar ist?

Kommentare, die eine problemlose Vereinbarkeit sahen, konnte man ebenso finden, wie Kommentare, die die völlige Unvereinbarkeit mit der Waidgerechtigkeit sahen. Das Für und Wider hielt sich über den Verlauf der Diskussion die Waage.

Historischer Abriss zur Waidgerechten Jagd

Nach der Revolution von 1848 fehlte es dem Jagdwesen an Orientierung. Nach der Abschaffung des Jagdmonopols des Adels fiel die Jagd an die Bauern. Doch diese bäuerliche Jagd kannte nur das Töten -besser abschlachten- der Tiere, die in der Flur Schaden anrichteten.

Das aufstrebende Bildungsbürgertum fand immer mehr Gefallen an der Jagd, konnte aber an der primitiven Bauernjagd wenig Stilvolles finden. Mehr und mehr übernahm das Bildungsbürgertum, vorangetrieben durch steigenden Wohlstand, das Jagdwesen von den Bauern. Ähnlich wie der Adel es viele Jahrhunderte vorher getan hat, gab man der Jagd einen würdevollen Rahmen. Man wollte sich von der archaischen Jagd der Bauern abgrenzen und die Jagd sollte im Sinne des damalig hoch im Kurs stehenden Humanismus ausgeübt werden.

Die Idee, dem Wild, das man jagte, eine Art Würde zu geben, die damals nur den Menschen zugestanden wurde, war geboren.

Mit dem Begriff der Waidgerechtigkeit hat somit bereits vor 150 Jahren der Tierschutz Einzug in der Jagd gehalten, wohlgemerkt, in einer Zeit, als es noch gar kein Tierschutzgesetz gab. Hier bewegen sich im übrigen die heutigen Tierrechtler , die gleiches Recht für Mensch und Tier fordern, auf Augenhöhe mit den bürgerlich humanistischen Jägern des 19. Jahrhunderts, die die Waidgrechtigkeit erfunden haben!

Die Tier- Natur- und Umweltschutzgesetze machen den Begriff der Waidgerechtigkeit überflüssig!

Noch vor einigen Jahrzehnten stand die Jagd mit der Forst- und Landwirtschaft im Mittelpunkt der Naturnutzung. Doch sie müssen sich mit immer mehr Naturnutzern (Reitern, Joggern, Mountainbikern, Hundehaltern, Erholungssuchenden) diese Recource Natur teilen.

So kam es, dass es zu immer weitreichenderen Gesetzen im Tier-, Natur-. und Umweltschutz kam. Der vormals ausschließlich auf die Jäger beschränkte Tierschutz in Form der Waidgerechtigkeit wurde mit den Natur- Tier- und Umweltgesetzen auf alle Bürger ausgedehnt. Auch der Tierschutz ist heute ein wesentlicher Bestandteil der Jagd, auch wenn das bei "einigen schwarzen Schafen" Jägern noch nicht angekommen ist. Gott sei Dank, sterben die meisten dieser Minderheit langsam aus.

Doch wie fand der rechtsunbestimmte Begriff der Waidgerechtigkeit seinen Weg in die Gesetzgebung?

Gerne führen die Jäger die Waidgerechtigkeit als Leitfaden ihres Handelns an. Doch mit der Einführung des Tierschutzes im Jagdwesen führt die Benutzung des Begriffs der Waidgerechtigkeit parallel zur Tierschutzverpflichtung immer mehr zu Irritationen. Im Gegensatz zum Grundsatz des Tierschutzes, der fordert, dem Tier unnötiges Leid zu ersparen, ist die Waidgerechtigkeit von jedem Jäger beliebig interpretierbar.

Juristen sprechen von einem rechtsunbestimmten Begriff.

Der rechtsunbestimmte Begriff der Waidgerechtigkeit gehört in den Bereich der Philosophie und hat im Rechtswesen gar nichts zu suchen!

Verfolgt man die Entstehung des Begriffs historisch zurück, findet man seine Wurzeln im bürgerlichen Humanismus. 

Jetzt wird allmählich erkennbar, warum ein solcher rechtsunbestimmter Begriff Einzug in ein Gesetz nahm. Wegen des Fehlens eines Tierschutzgestzes bediente man sich vor 150 Jahren eines philospophischen Begriffes.

Was vor 150 Jahren modern und fortschrittlich war, kann heute heute ohne Betrachtung der Historie überholt und anachronistisch wirken. Dies führt zum Widerspruch von Tierschutz und Waidgerechtigkeit in der praktischen Jagd!

Immer wieder hört man in Jägerkreisen die Aussage: "Wir brauchen kein Tierschutzgesetz, wir haben unsere Waidgerechtigkeit".

Hierin liegt wohl auch der Grund, warum einige Jäger mit der Anwendung des Tierschutzes im Jagdwesen nicht so genau nehmen. Doch, dass dieses Berufen auf die Waidgerechtigeit, bei gleichzeitigem Außerachtlassen des Tierschutzgesetzes eklatante, im Zweifel sogar strafrechtliche Folgen haben kann, soll nachfolgendes Beispiel verdeutlichen:

Der Jäger Hubertus Begeher gehört zu dem großen Teil der Jäger, die sich aus Zeitgründen keinen Hund halten können und die Jagd ohne Hund ausüben.

Hubertus Begeher hat einen Begehungsschein im Revier des Jagdpächter B. Ständer. Zur Ausübung der waidgerechten Jagd hat er sich im Falle einer Nachsuche/Kontrollsuche die Mobilfunknummer des Nachsuchenführers Anton Jägermeister vom Jagdpächter geben lassen. Der Nachsuchenführer Anton Jägermeister hat dazu auch die Genehmigung vom Jagdpächter B. Ständer.

Hubertus Begeher unternimmt, weil er früh im Revier ist, vor dem Abendansitz noch eine Nachmittagspirsch. Dabei überrascht er eine Rotte Überläufer und kann auf einen von ihnen einen Schuss abgeben. Auf den Schuss hin zeichnet der Überläufer und verschwindet mit der Rotte in der angrenzenden Naturverjüngung. Am Anschuss findet Hubertus Begeher ein wenig Schweiß, der sich schnell verliert, bis nichts mehr zu finden ist.

Hubertus Begeher nimmt sein Mobilfunkgerät und drückt die abgespeicherte Tast des Nachsuchennführers Anton Jägermeister. Doch dort meldet sich nicht Anton Jägermeister, sondern eine Frauenstimme. Es ist die Frau des Nachsuchenführers. Diese teilt im unter Tränen mit, dass Anton einen Herzinfarkt erlitten hat und bewusstlos im Krankenhaus liegt.

Mit den Worten "Gute Besserung" und dem Beenden des Gesprächs wird dem hundelosen Hubertus Begeher schlagartig klar, dass er nun ohne Nachsuchenmann dasteht!

Er macht sich auf den Heimweg und versucht nun von Zuhause aus einen Nachsuchenführer zu finden, der die anstehende Nachsuche durchführen kann. Bei seinem Bemühen vergehen viele Stunden. Entweder der Nachsuchenmann ist gerade nicht verfügbar oder es fehlt ihm die rechtliche Genehmigung des Jagdpächters, um die Nachsuche durchzuführen. Erst nach mehreren Stunden und vielen Telefongesprächen später treffen Hubertus Begeher und der Ersatznachsuchenführer am Anschuss ein. Nach 400 Metern wird die waidwunde Sau vom Nachsuchenhund im Wundbett gestellt und erhält den erlösenden Fangschuss.

Aus Sicht des Jagdpächters B. Ständer ist Hubertus Begeher nichts vorzuwerfen! Sein Verhalten ist vorbildlich und im Sinne der Waidgerechtigkeit, hat er sich doch um die notwendige Nachsuche gekümmert. Allerdings hat er aus Sicht des Tierschutzgesetzes fahrlässig gehandelt, denn er hat vermeidbares Tierleid billigend in Kauf genommen, weil er sich nicht vor Beginn der Jagd um ein dienstbereites Nachsuchengespann gekümmert hat.

Mit dem stundenlangen Suchen eines Ersatznachsuchenführers wurde dem Tier unnötiges und vermeidbares Leid zugefügt. Hier wird erkennbar, warum der rechtsunbestimmte Begriff der Waidgerechtigkeit und die damit einhergehende Interpretierbarkeit nicht ausreicht, um eine tierschutzgerechte Jagd auszuüben. Durch die Einführung des Tierschutzes bei der Jagd aber sind die Grenzen klar umrissen und das Tierschutzgesetz verhindert schwammige, beliebige Interpretationen von Sachverhalten.

Die Jagd hat sich ausschließlich am Tier- Natur- und Umweltschutz zu orientieren. Tut sie es, ist der Begriff der Waidgerechtigkeit überflüssig.

Waidmannsheil

Euer Stefan
DEUTSCHES JAGDPORTAL

P.S. Bitte beachten:

Dieser Beitrag, den ich mit meinem eigenen Namen unterzeichne, spiegelt meine persönliche Meinung dar. Das Deutsche Jagdportal betrachtet sich als autonomes Jagd-Presseorgan. Dennoch, darf jedes Mitglied der GL persönlich Stellung zu verschiedenen Themen nehmen, ohne einen Maulkorb verpasst zu bekommen. Das ist gelebte Demokratie!