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NRW-Jagdfunktionär wegen illegaler Tierfallen angeklagt

Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit der Sicherheit eines Hochsitzes bestehen grundsätzlich nur gegenüber befugten Nutzern. Dazu zählen Inhaber einer Jagderlaubnis, nicht aber Dritte. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies mit heute veröffentlichtem Beschluss den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Berufungsverfahren zurück, mit dem Schadensersatzansprüche nach einem tödlichen Sturz vom Hochsitz weiterverfolgt werden sollten.

Die Kläger nehmen die Beklagten nach dem Tod ihres Lebensgefährten bzw. ihres Vaters in Anspruch. Die Beklagten sind jagdausübungsberechtigte Revierpächter des streitgegenständlichen Jagdbezirkes. Sie hatten dem Zeugen K. eine Jagderlaubnis erteilt. Der Zeuge K. befand sich im November 2020 auf dem ca. 4 m hohen Hochsitz, als auch der Verunfallte nach Kontaktaufnahme zum Zeugen K. hochstieg. Nach Beendigung des gemeinsamen Ansitzes stürzte der Lebensgefährte beim Versuch, den Hochsitz über die Leiter zu verlassen, zu Boden und verstarb. Die obere Sprosse der Leiter des Hochsitzes war in der Mitte durchgebrochen.

Die Kläger begehren Schadensersatz und Unterhalt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der zuständige 11. Zivilsenat des OLG teilte diese Einschätzung und hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Die behauptete Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, für die Sicherheit des Hochsitzes zu sorgen, habe nicht gegenüber dem Verunfallten bestanden, führte der Senat aus. Grundsätzlich werde eine bestimmungswidrige Nutzung nicht von der Verkehrssicherungspflicht erfasst. Jagdpächter und Eigentümer eines Jagdhochsitzes hafteten erwachsenen Person, die den Hochsitz unbefugt besteigen und dabei zu Schaden kommen, nicht wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

Der Hochsitz stehe im Eigentum des Jagdpächters und sei nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Er diene ausschließlich dem Jagdberechtigten und den von ihm ermächtigten Personen bei der Ausübung der Jagd. Dies bestätige auch das Hessische Waldgesetz. Demnach gelte das Recht jeder Person, den Wald zu betreten, gerade nicht für jagdbetriebliche Einrichtungen. Hier habe sich an dem Hochsitz außen auch ein entsprechendes Warnschild befunden, dass grundsätzlich das Betreten des Hochsitzes verbot („Jagdwirtschaftliche Einrichtung BETRETEN VERBOTEN“). Der Verunfallte sei damit ein Unbefugter gewesen. Er sei weder Jagdberechtigter gewesen noch sei ihm von den jagdberechtigten Beklagten die Nutzung des Hochsitzes gestattet worden.

Ob der Zeuge K. dem Lebensgefährten die Nutzung des Hochsitzes gestattet habe, könne offenbleiben. Auch dann wäre er nicht als von der Verkehrssicherungspflicht geschützter befugter Nutzer anzusehen. Nicht jeder Inhaber einer Jagderlaubnis - wie hier der Zeuge K. - sei ohne Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten befugt, Dritten die Nutzung jagdbetrieblicher Einrichtungen zu erlauben. Gegen eine solche unkontrollierbare Ausweitung der Haftung der Jagdausübungsberechtigten spreche schon, dass die Jagderlaubnis nur schriftlich erteilt werden könne. Dies solle gerade sicherstellen, dass der Kreis der geschützten befugten Nutzer für den Jagdausübungsberechtigten erkennbar und kontrollierbar bleibe.

Da die Berufung unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegt worden war, ist damit das landgerichtliche Urteil rechtskräftig.x Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.x Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Beschluss vom 9.2.2026, Az. 11 U 9/25x (vorausgehend Landgericht Limburg, Beschluss vom 22.1.2025, Az. 2 O 2/24x Die Entscheidung ist in Kürze unter www.rv.hessenrecht.hessen.de Öffnet sich in einem neuen Fenster abrufbar.

Freigegeben in Jagdnachrichten

Beim heutigen Abriss einer Reviereinrichtung wurde unsere momentan sehr dynamische Teuerung sichtbar.

Heute ging es alleine hinaus bei herrlichem Frühlingswetter ins Revier und ich wollte endlich eine alte Kanzel entsorgen. Neben dem Kuhfuß und schwerem Hammer sollte aber der Akkuschrauber nicht fehlen, schließlich gab es sicherlich das eine oder andere Bauteil wie Scharniere, Hochsitzfenster oder Sitzbretter noch zu retten. Da der Sitz keinen Unterbau mehr hatte und nur noch als geschlossener Erdsitz fungierte, war die Demontage alleine problemlos möglich.

Am Hochsitz angekommen stellte ich fest, dass hier ein echter Fachmann, wahrscheinlich ein Schreinermeister, einen Hochsitz gebaut hatte. Die sehr wertvollen 2,50 cm starken Nut – und Federbretter, mit denen die Hochsitzwände errichtet waren, konnten - da alle verschraubt- fast alle wiederverwendet werden.
Auch das sehr stabile Dach hatte keinen Schaden genommen und so konnte ich  es im Ganzen demontieren und es zum Abtransport an einen Baum lehnen. Nur die Dachpappe muss erneuert werden.

Doch bei der Demontage der Wände kam die eigentliche Überraschung. Der Hochsitz war vor allem deshalb so stabil, weil er am Boden, in der Mitte und am Dach mit jeweils 4 verzinkten Schwerlastwinkelverbindern verschraubt war. Ich staunte nicht schlecht, denn jeder dieser Schwerlastwinkelverbinder wies noch den Strichcode mit DM Preis auf.

Winterzeit bei Hirsch und Adler

 

Nach 2 Stunden war der Hochsitz komplett demontiert, ein fast 4 Quadratmeter großes Dach, einige Quadratmeter tadellose Nut- und Federbretter können wiederverwendet werden und 12 einwandfreie Lasteckwinkel wanderten für den nächsten Hochsitzbau in die Werkzeugkiste.

Zuhause angekommen recherchierte ich den heutigen Preis dieser Schwerlastwinkelverbinder verzinkt 90/90. Hier das Ergebnis:

Vor über 20 Jahren, solange ist die Währungsumstellung her, kosteten diese Schwerlastwinkelverbinder noch 1,17 DM, was einem Wert von 0,60 Euro entsprach. Bei einem namhaften Baumarkt erhält man diese Schwerlastwinkelverbinder für sage und schreibe 1,10 Euro.
Einen soliden Handwerksmeister, der einen solch stabilen Hochsitz errichten kann, sucht man heute wahrscheinlich vergebens, und wenn man ihn dann gefunden hat, wird er kaum die Zeit haben, eine solch stabile Hochsitzeinrichtung zu erstellen.

Winterzeit bei Hirsch und Adler

 

Die sehr dynamische Preisentwicklung in unseren Baumärkten haben aber auch ihren Vorteil: Es wird wohl wieder mehr darauf geachtet, alte Baustoffe der hohen Kosten wegen, wiederzuverwerten, denn die Löhne und Gehälter halten mit der Inflation nicht ansatzweise Schritt. Insofern hat die dynamische Preisentwicklung der heutigen Zeit auch etwas Gutes.

Für mich haben sich die 2 Stunden Abrissarbeit einer Reviereinrichtung bei den heutigen Baumarktpreisen auf jeden Fall gelohnt!

Waidmannsheil

Euer

Stefan

Mobil 0178 6141856

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Winterzeit bei Hirsch und Adler