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Willkommen im Jagdblog des Deutschen Jagdportals

Anzeige der Artikel nach Schlagwörtern: Nachtsichttechnik

Lieber Jägerinnen und Jäger,

unser Fachmann für Waffenrecht, Herr Eberhard Becker, möchte Sie wie folgt informieren:

Nachtzieltechnik / Infrarotstrahler

In einer aktuellen Zeitschrift des bayerischen Jagdverbandes werden waffenrechtliche Bewertungen hinsichtlich der jagdlichen Nutzung von Nachtzieltechnik und Infrarotstrahler vorgenommen. Es wird die These vertreten, dass der Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen waffenrechtlich auch dann erlaubt sei, wenn diese Geräte technisch bedingt eine künstliche Lichtquelle (z. B. Infrarotstrahler) verwenden.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Merkblatt des BKA zum Einsatz von Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätzen durch die Jäger für die bayerische Vollzugslage nicht maßgeblich ist. Die bundesweite Rechtsauffassung zum ergänzenden Einsatz von Infrarotstrahlern zu den Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsatzgeräten sieht jedoch anders aus. Sowohl das Merkblatt des BKA zum Einsatz der Nachtzieltechnik für Jäger, als auch die Bewertung des „Forum Waffenrecht“ (heute: BZL) gehen davon aus, dass die freigegebenen Nachtzielgeräte in Verbindung mit Schusswaffen über keine integrierten Vorrichtungen zum Beleuchten oder Anstrahlen des Ziels, wie z. B. Infrarot-Aufheller, Lampen etc., verfügen dürfen. Weder in einschlägigen Waffenrechtskommentaren noch in den zurückliegenden Bundestagsdrucksachen zur Waffenrechtsänderung lässt sich die bayerische Auffassung nachvollziehen. Die Nutzungsfreigabe für die Jäger bezieht sich nach § 40 WaffG nur auf Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 der Anlage 2 des Waffengesetzes,  somit nur auf die Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre).

Nicht erfasst werden hier Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten (Licht sichtbar oder unsichtbar), wozu auch der Infrarotstrahler gehört, die aber in Nummer. 1.2.4.1 geregelt sind. Im Übrigen wäre die vorgesehene Anpassung im Waffenrecht und BJG (Entwurf vom 20.01.2021), auch Infrarotstrahler zusätzlich freigeben zu wollen, total überflüssig, wenn man der bayerischen Auffassung jetzt schon folgen würde. Von einer Orientierung an der bayerischen Auslegung kann deswegen nur abgeraten werden.

Man würde die waffenrechtliche Zuverlässigkeit verlieren.

Eberhard Becker Juli 2024   

Mit freundlichen Grüßen und Waidmannsheil! I

m Auftrag (Johannes Schorr) Geschäftsführer

 

Jägerheim - Lachwald 5
66793 Saarwellingen
www.saarjaeger.de
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06838-8647880
06838-86478844

Freigegeben in Pressemitteilungen

… Es war einmal ein Jäger…

der wünschte sich, auch bei Nacht jagdlich sehen zu können. Man begehrte mehr Nächte mit ausreichendem Mondlicht und/oder Schnee, als die, welche die Natur ermöglichte.

1. Station:
Im Sommer 2016 informierte er sich über etwaige technische Möglichkeiten, Vertrieb und Erfahrungswerte. Im Schießkino wurde dann vertraulich dieses Thema erstmals kommuniziert und erfahren, dass wohl andere Jäger eine Art Bildschirm auf dem ZF hätten, in den hineingeschaut werden kann und wo die Szenerie abgebildet wurde. Das Gerät dieser Art – im Preisbereich von ca. 700,- Euro – wurde bei einem nahegelegenen Händler auf Kommission besorgt und ausprobiert. Erste Faszination wurde von Ernüchterung abgelöst. Zwar konnte bei Restlicht durchaus Wild und Details erkannt werden, der ungewohnte Blick in einen auf dem ZF montierten Monitor und die Bildqualität des digitalen Gerätes waren jedoch nicht überzeugend. Einziger Vorteil: Keine Treffpunktabweichung aufgrund der „Nachsatz-Technik“, d.h. eine Montage auf Okularseite. Dieses Gerät wurde mit optionaler Vereinbarung wieder an den Händler zurückgegeben. 

2. Station und zweiter Händler:
Im Oktober 2016 erwarben ich und ein mir bekannter Jägersfreund bei einem im Netz stark vertretenen Händler jeweils ein neues digitales Nachtsichtgerät. Es handelte sich um ein Gerät für ca. 1350,- Euro (Inklusiv Adapter und Zubehör). Obwohl der Händler mir bei seiner persönlichen Beratung eigentlich zu einem hochwertigen Gerät (Kaufpreis damals ca. 2800,- Euro) mit Röhrentechnik und Restlichtnutzung riet, entschieden wir uns aus Preisgründen für das digitale Vorsatzgerät auf Objektivebene. Die Sicht und das Bild waren für diesen Preis angemessen – jedoch war das Einschießen und die variierende Treffpunktlage ein großes Problem. Bei dem Gerät meines Jagdfreundes noch mehr, der somit umso unzufriedener war. Dieses Gerät ist bis heute in meinem Besitz, wird aber so gut wie nicht mehr verwendet, da an einen absolut sicheren Schuss nicht zu denken ist.