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Jagdgeflüster und Pressemitteilungen

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Wir teilen hier Pressemitteilungen und gelegentlich Beiträge in eigener Sache

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Jagdverpachtung Rheinland-Pfalz

Über die Ostertage 2026 kam es im Landkreis Lüchow-Dannenberg zu massiver Winderosion auf den Feldern, weil frisch gedrillte Äcker durch die Sonne ausgetrocknet waren und  ohne windabweisende Hecken dem Wind schutzlos ausgeliefert waren.

Dass das Deutsche Jagdportal mit Sitz im niedersächsischen Wendland sich aktiv für die Heckenpflege einsetzt, hat sich mittlerweile herumgesprochen. Aber es bedarf immer wieder großer Motivation, um  am Ziel, großflächig Heckenpflege zu betreiben, festzuhalten, ist doch die Resonanz und die Unterstützung selbst in der Region sehr gering bzw. nicht vorhanden. Jäger, Jagdgenossenschaften Naturschützer und Landwirte sehen zwar den Sinn einer fachlich fundierten Heckenpflege ein und erkennen auch den Mehrfachnutzen, den unsere Umwelt davon hat, aber wenn es um konkrete Unterstützung geht, steht man dann mehr oder weniger alleine da.

Das diesjährige Osterwochenende spielte uns dann doch durch eine Naturkatastrophe in kleinerem Ausmaßes in die Hände. Das sonnige Wetter in der Karwoche trieb die Bauern auf die Felder, um die letzten Äcker zu drillen. Doch der Regen nach dem Drillen blieb aus, stattdessen trocknete sonniges Frühlingswetter über mehrere Tage die Oberfläche der frisch gedrillten Flächen ohne Bewuchs binnen Tagen völlig aus. Über die Osterfeiertage nahm die Katastrophe dann ihren Lauf: Der Wind frischte stark auf und strich über die ungeschützten Felder mit der ausgetrockneten Oberfläche. Riesige Staubwolken der so wichtigen Nährstoffeinträge bewegten sich über das Wendland und führten binnen 2 Tagen zu einer massiven Winderosion auf den eh schon nährstoffarmen Sandböden. Viele Jahre mühevoller Arbeit in die Verbesserung des Nähstoffgehalts der sandigen Böden wurden zunichte gemacht. Die Nährstoffe wurden herausgeblasen und landeten in Gräben und angrenzenden Wäldern, also genau dort, wo sie nicht hingehören. Die Äcker sind nun wieder hellgelb gefärbt wie vor der Bodenverbesserung, weil dem Acker der wenige Humus und die wenigen Nährstoffe, die er hatte,  herausgeblasen wurden. 

Wie stark die Winderosion über die Ostertage auf den sandigen Feldern des Wendlandes zugeschlagen hat, habe ich auf dem Foto gestern morgen festgehalten. Natürlich kommt es immer nur alle paar Jahre zu der Verkettung unglücklicher Umstände, aber der Schaden der Winderosion ist deshalb immens, weil die mühevolle Arbeit der Bodenverbesserung von mehreren Jahren binnen Tagen zunichte gemacht wird. Eine gemeinsame Aktion von Landwirten, Jägern, Jagdgenossenschaften und Naturschützern könnte die unterbleibende Heckenpflege nach vorne bringen.

Wir vom Jagdportal unterstützen alle Akteure beim Aufbau einer solchen großflächigen Heckenpflege. Wer die fachlich fundierte Heckenpflege in seiner Region voranbringen will, der meldet sich beim Jagdportal.

Waidmannsheil

Euer

 

Stefan

Telefon: 0178 6141856

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Jagdverpachtung Rheinland-Pfalz

 

 

 

Das Bundesförderprogramm Rehkitzrettung ist ein Instrument der Digitalisierungsstrategie. Durch den Einsatz von Drohnen mit geeigneten Wärmebildkameras steht eine effiziente Technik zur Verfügung, um Wildtiere und vor allem Rehkitze vor dem Mähtod zu bewahren.

Aus diesem Grund hat sich das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) auch in diesem Jahr dazu entschlossen, die Anschaffung solcher Drohnen für einen festgelegten Kreis von Anwendern mit einem Volumen von 2,1 Millionen Euro zu fördern.

Im Förderjahr 2026 wird ein Festbetrag von maximal 3.000,00 Euro pro Drohne gefördert.

Antragsberechtigt sind:

  • Kreisjagdvereine und Jägervereinigungen auf regionaler, lokaler oder Kreisebene in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins zu deren Aufgaben die Pflege und Förderung des Jagdwesens gehören und
  • andere eingetragene Vereine auf regionaler oder lokaler Ebene, zu deren Aufgaben die Rettung von Wildtieren, vorrangig von Rehkitzen bei der Wiesenmahd (sog. Kitzrettungsvereine), gehören. Der Schwerpunkt Rehkitzrettung ist durch die Satzung nachzuweisen.

Nicht antragsberechtigt sind: 

  • Jagdgenossenschaften (vgl. § 9 Bundesjagdgesetz)
  • Hegegemeinschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
  • Vereine in Gründung
  • Einzelunternehmen und
  • Privatpersonen

Wir bitten Sie vor der Antragstellung unbedingt das Merkblatt "FAQ - Häufig gestellte Fragen, Stand: 25.02.2026 (PDF, 279 KB, barrierefrei)" und die Richtlinie zur Förderung der Anschaffung von Drohnen mit Wärmebildkamera zur Rehkitzrettung (PDF, 437 KB, Nicht barrierefrei) gründlich zu lesen!

Antragsverfahren

Das Antragsverfahren, bei dem jeder Teilnehmer einen einzigen Antrag auf Förderung stellen kann, ist ausschließlich online über das elektronische Antragssystem sehr einfach möglich.

Eine Antragstellung ist zurzeit noch nicht möglich!
Wir arbeiten intensiv an dem Online-Antragssystem. Sobald die Antragstellung möglich ist, wird der Zugang hier bekannt gegeben. Bitte sehen Sie diesbezüglich von Anfragen ab. Danke für Ihre Geduld!

Hier können Sie bis einschließlich dem 30. Juni 2026 einen Antrag stellen.

Frist zum Einreichen des Verwendungsnachweises mit Auszahlungsantrag: 30.09.2026.

Die Auszahlung der Fördergelder erfolgt bis spätestens 31.12.2026.

Um teilnehmen zu können, wird ein Computer mit Internetzugang benötigt. Als Browser werden Google Chrome oder Microsoft Edge empfohlen. Bei Nutzung von mobilen Endgeräten (Tablet und Smartphone) ist die Funktionalität eingeschränkt oder gegebenenfalls nicht möglich. Wir empfehlen Ihnen den Antrag ohne Unterbrechung ("in einem Rutsch") durchzuführen. Bitte nutzen Sie die Navigation im Antragssystem und nicht die Vor- und Zurück-Navigation des Browsers, da Sie dadurch automatisch ausgeloggt werden könnten.

Hinweis zu geförderten Bestandsdrohnen 2021-2023 bezüglich der Klassifizierung (CE-Kennzeichnung)

Zum 20.11.2024 ist eine dauerhafte Lösung für die Wildtierrettung mit Drohnen in Kraft getreten.

Mit der Allgemeinverfügung vom 01.10.2024 (PDF, 179 KB, Nicht barrierefrei) regelt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) folgendes:

Über landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen werden geografische Gebiete mit Gültigkeit ab dem 20.11.2024 zum Zwecke des Tierschutzes und der Wildtierrettung gemäß § 21h Absatz 4 Satz 1 LuftVO festgelegt.

Die Festlegung beruht auf der Risikobewertung vom 29.07.2024 des Luftfahrt-Bundesamts.

Innerhalb dieser eingerichteten geografischen Gebiete gilt abweichend von der Regelung in UAS.OPEN.040 (2) der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 62) für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten, die zu Tierschutzzwecken und Wildtierrettung und nicht zu Sport- oder Freizeitzwecken eingesetzt werden, folgende Regelung:

Unbemannte Fluggeräte mit einer höchstzulässigen Startmasse von 250 g bis 25 kg dürfen bei einem Betrieb in der "offenen" Kategorie, Unterkategorie A3 von dem Mindestabstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten abweichen. Der seitliche Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten soll stets größer als 10 Meter und stets größer als die Flughöhe des unbemannten Fluggeräts sein.

Damit ist die Rehkitzrettung auch in der Nähe von Häusern ohne zusätzlichen bürokratischen Aufwand weiterhin möglich.

NRW-Jagdfunktionär wegen illegaler Tierfallen angeklagt

Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit der Sicherheit eines Hochsitzes bestehen grundsätzlich nur gegenüber befugten Nutzern. Dazu zählen Inhaber einer Jagderlaubnis, nicht aber Dritte. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies mit heute veröffentlichtem Beschluss den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Berufungsverfahren zurück, mit dem Schadensersatzansprüche nach einem tödlichen Sturz vom Hochsitz weiterverfolgt werden sollten.

Die Kläger nehmen die Beklagten nach dem Tod ihres Lebensgefährten bzw. ihres Vaters in Anspruch. Die Beklagten sind jagdausübungsberechtigte Revierpächter des streitgegenständlichen Jagdbezirkes. Sie hatten dem Zeugen K. eine Jagderlaubnis erteilt. Der Zeuge K. befand sich im November 2020 auf dem ca. 4 m hohen Hochsitz, als auch der Verunfallte nach Kontaktaufnahme zum Zeugen K. hochstieg. Nach Beendigung des gemeinsamen Ansitzes stürzte der Lebensgefährte beim Versuch, den Hochsitz über die Leiter zu verlassen, zu Boden und verstarb. Die obere Sprosse der Leiter des Hochsitzes war in der Mitte durchgebrochen.

Die Kläger begehren Schadensersatz und Unterhalt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der zuständige 11. Zivilsenat des OLG teilte diese Einschätzung und hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Die behauptete Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, für die Sicherheit des Hochsitzes zu sorgen, habe nicht gegenüber dem Verunfallten bestanden, führte der Senat aus. Grundsätzlich werde eine bestimmungswidrige Nutzung nicht von der Verkehrssicherungspflicht erfasst. Jagdpächter und Eigentümer eines Jagdhochsitzes hafteten erwachsenen Person, die den Hochsitz unbefugt besteigen und dabei zu Schaden kommen, nicht wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

Der Hochsitz stehe im Eigentum des Jagdpächters und sei nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Er diene ausschließlich dem Jagdberechtigten und den von ihm ermächtigten Personen bei der Ausübung der Jagd. Dies bestätige auch das Hessische Waldgesetz. Demnach gelte das Recht jeder Person, den Wald zu betreten, gerade nicht für jagdbetriebliche Einrichtungen. Hier habe sich an dem Hochsitz außen auch ein entsprechendes Warnschild befunden, dass grundsätzlich das Betreten des Hochsitzes verbot („Jagdwirtschaftliche Einrichtung BETRETEN VERBOTEN“). Der Verunfallte sei damit ein Unbefugter gewesen. Er sei weder Jagdberechtigter gewesen noch sei ihm von den jagdberechtigten Beklagten die Nutzung des Hochsitzes gestattet worden.

Ob der Zeuge K. dem Lebensgefährten die Nutzung des Hochsitzes gestattet habe, könne offenbleiben. Auch dann wäre er nicht als von der Verkehrssicherungspflicht geschützter befugter Nutzer anzusehen. Nicht jeder Inhaber einer Jagderlaubnis - wie hier der Zeuge K. - sei ohne Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten befugt, Dritten die Nutzung jagdbetrieblicher Einrichtungen zu erlauben. Gegen eine solche unkontrollierbare Ausweitung der Haftung der Jagdausübungsberechtigten spreche schon, dass die Jagderlaubnis nur schriftlich erteilt werden könne. Dies solle gerade sicherstellen, dass der Kreis der geschützten befugten Nutzer für den Jagdausübungsberechtigten erkennbar und kontrollierbar bleibe.

Da die Berufung unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegt worden war, ist damit das landgerichtliche Urteil rechtskräftig.x Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.x Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Beschluss vom 9.2.2026, Az. 11 U 9/25x (vorausgehend Landgericht Limburg, Beschluss vom 22.1.2025, Az. 2 O 2/24x Die Entscheidung ist in Kürze unter www.rv.hessenrecht.hessen.de Öffnet sich in einem neuen Fenster abrufbar.

Mittwoch, 03 Dezember 2025 16:27

Pressemitteilung des Bundesverbandes zivile Legalwaffen

geschrieben von

BZL ( Bundesverbandes zivile Legalwaffen) veröffentlicht Broschüre zur Reform des Waffenrechts

26-mal Klartext

Unter dem Titel „Gemeinsam für ein besseres Waffenrecht“ hat der Bundesverband zivile Legalwaffen (BZL) eine Online-Broschüre erstellt, in der er seine 26 wichtigsten Forderung zur Reform des Waffenrechts klar benennt, argumentativ sauber untermauert und auf 28 Seiten kompetent und knackig präsentiert. Matthias Klotz, Vorsitzender des BZL, war vor allem die kompakte und allgemein verständliche Aufarbeitung der Themen wichtig: „Wir können jetzt im Zuge der Waffengesetz- Evaluierung den politischen und gesellschaftlichen Diskurs nur dann erfolgreich gestalten, wenn in wenigen Sätzen klar wird, worum es geht, wo die Dinge im Argen liegen und vor allem wie wir sie verbessern können. Denn oft sind Politik und General-Interest-Medien gar nicht tief genug in den jeweiligen Themen drin, um unsere Anliegen sachlich bewerten zu können. Daher ist diese Broschüre so wichtig – denn jetzt sind alle auf „Ballhöhe“. In den kommenden Wochen wird der BZL daher mit allen relevanten Akteuren das persönliche Gespräch suchen, um zu den 26 Punkten ins Detail zu gehen und gemeinsam Lösungen zu erarbeiten. „Wir sind guter Dinge, hier auf aufgeschlossene Gesprächspartner zu treffen, die das gleiche Interesse haben wie wir – nämlich die Forderungen des Koalitionsvertrages effizient umzusetzen. Und das muss heißen, dass echter Bürokratieabbau, spürbare Entlastungen für Legalwaffenbesitzer und ein klarer Fokus auf die Bekämpfung illegaler Waffen und ihrer Besitzer Realität werden“, so Klotz wörtlich.

Hier der Link zur BZL-Broschüre: https://www.unserebroschuere.de/BZL/WebView/

Jagdverpachtung Baden-Württemberg

Der naturferne Städter kann in seinem urbanen Lebensumfeld mit dem Begriff der Nachhaltigkeit nichts anfangen. Für die Landbevölkerung hingegen ist die nachhaltige Nutzung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen von existenzieller Bedeutung.

Der Begriff der Nachhaltigkeit und seine falsche Anwendung durch selbsternannte Experten

 

Jagdverpachtung Bayern

 

Kaum ein Begriff wurde in den letzten Jahren derart überstrapaziert, wie der Begriff der Nachhaltigkeit. Doch viel schlimmer noch ist die völlig falsche Benutzung des Begriffs, überwiegend durch die Politik und die selbsternannten Natur-und Umweltexperten.

In zahlreichen Talkshows, in denen sich diese Umwelt- und Naturexperten mit unseren Politikern tummeln , wird das Wort „langfristig“ immer wieder fälschlicherweise durch das Wort nachhaltig“ ersetzt. Die Nachhaltigkeit ist mittlerweile ein bis zur völligen Unkenntlichkeit überstrapazierter Begriff geworden, der dadurch seine eigentliche Bedeutung völlig verloren hat. Aber es hört sich eben viel besser an, wenn Politiker oder selbsternannte Umweltexperten von Nachhaltigkeit faseln, obwohl sie eigentlich nur die banale Langfristigkeit meinen.

Durch diese fortwährende falsche Nutzung und vor allem das fehlende Rügen dieser Falschnutzung des Begriffs wird aber auch immer wieder erkennbar, wie weit sich unsere urbane Gesellschaft und ihre selbsternannten Umweltexperten von der Idee der nachhaltigen Nutzung von Ressourcen entfernt haben.

Bei den oft unvereinbaren Positionen der Landbevölkerung einerseits und der Stadtbevölkerung andererseits bei der Bejagung des Wolfes wird erkennbar, wieso die urbane Bevölkerung mit dem Begriff Nachhaltigkeit wenig anfangen kann.

Der Begriff Nachhaltigkeit und seine Entstehung

Der Begriff Nachhaltigkeit fand erstmals in der Forstwirtschaft unter der enormen Holznutzung bei der  Salzgewinnung und im Bergbau Einzug.

Doch schon viel früher, vor fast 1000 Jahren begannen die Klöster, allen voran der Orden der Zisterzienser damit, Konzepte zu entwickeln, wie man die Natur nutzt, ohne sie zu verbrauchen. Zwar sprach man damals noch nicht von Nachhaltigkeit, aber das Ziel war es, die 7 Monate der vegetationslosen Zeit (das Gegenteil vom Aldi) zu überwinden. Oft kam es im frühen Mittelalter dazu, dass die Menschen durch die fehlenden Kenntnisse von der Haltbarmachung von Lebensmitteln den Winter nicht überlebten. Strenge, lang anhaltende Winter rafften die Bevölkerung ganzer Landstriche dahin. Zudem führten fehlende Kenntnisse über die Nutzung von Ressourcen zu furchtbarem Raubbau an der Natur.

Das Überleben in der vegetationslosen Winterzeit wurde bei der Bevölkerungsentwicklung im Mittelalter das zum alles begrenzenden Faktor, den es aus Sicht der Mönche zu überwinden galt.

Die Verarbeitung von Lebensmitteln  zur Haltbarmachung war aber erst der Anfang. Die Klöster begannen damit, großflächige Kartierung von Naturflächen um ihre Klöster zu erstellen, in denen die optimale Nutzung dieser  Naturflächen erfasst wurde. Diese Kartierung legte fest, wo sich optimale Standorte von Wasser- und Windmühlen befanden. Es wurde ermittelt, welche Flächen sich für Ackerbau eignen (fruchtbarer Schwemmlandboden in den Bach- und Flussniederungen). Um Erosion zu verhindern, wurden immergrüne Weideflächen überwiegend an den Hängen angelegt. Die wenig ertragreichen Flächen sollten der Holznutzung dienen. Die über viele Jahre von den Mönchen entwickelte Teichwirtschaft direkt an die Klöster angrenzend sicherte den Menschen eine ganzjährige Bevorratung und  Versorgung mit eiweißhaltigen Fisch.  Noch heute nennt der Wasserbauer den Ablauf eines Teiches Mönchsbauwerk.

Diese viele Jahrhunderte anhaltende Forschung und Entwicklung der vielen Klöster in der Naturnutzung ließ in Mitteleuropa eine Kulturlandschaft entstehen, die die Bevölkerungsentwicklung, wie wir sie vom Mittelalter bis heute kennen, erst ermöglichte. Die Nutzung der Ressourcen wie wir sie hier im Mitteleuropa kennen, wurde über viele Jahrhunderte entwickelt und besteht bis heute.

Die lange Tradition der Jagd und ihr Platz in der nachhaltig bewirtschafteten Kulturlandschaft

Auch die Mönche hatten erkannt, dass Wildfleisch und sein hoher Eiweißanteil ein wichtiger Bestandteil der Ernährung darstellt. Die herbstliche Jagd stellte für die Klöster einen wesentlichen Bestandteil der Beschaffung von Fleisch dar. Das Wild lebte in der freien Natur, es brauchte nicht versorgt zu werden und vermehrte sich von ganz alleine. Es ist kein Zufall, dass ausgerechnet der Schutzheilige der Jäger, der Heilige Hubertus, ein Geistlicher im Rang eines Bischofs war. Er wurde durch die Begegnung mit einem Hirsch, der ein Kreuz zwischen den Stangen trug, zur nachhaltigen Bewirtschaftung des Wildes bekehrt und ließ nach der Begegnung von seiner ungezügelten und maßlosen Jagd (Raubbau) ab.

Aber auch bei der Vereinbarkeit der Natur mit der Kulturlandschaft stieß die Entwicklung an ihre Grenzen. Wolf und Bär überfielen des Nachts das Weidevieh. Zudem gingen Bären an den Bienenstöcken zu Schaden (Honig, als einziges Süßungsmittel im Mittelalter wurde mit Gold aufgewogen). Der Biber, der als einziges Tier sich sein Biotop selber schafft, zerstörte mit seinem Dammbau die Mühlgräben der Wassermühlen und verwandelte mühsam entwässerte Ackerflächen binnen weniger Tage in eine Seenlandschaft und zerstörte die Ernte.

Bär, Wolf und Biber hatten in der nachhaltig bewirtschafteten Kulturlandschaft keine Existenzberechtigung und wurden mit dem Ziel der Ausrottung bejagt. Durch deren Zerstörung der von den Menschen genutzten Flächen und Güter war mit diesen Tieren eine gemeinsames Leben in einer Kulturlandschaft unvereinbar. (Die Aussage, die Menschen müssen wieder lernen, mit dem Wolf zu eben, ist ein Märchen verklärter Tierschützer). Gab es am Anfang des Entstehendes der Kulturlandschaften um die Klöster noch Wildnisflächen als Rückzugsgebiete, verschwanden diese Tiere mit der Zunahme der wachenden Bevölkerung in den immer dichter besiedelten Gebieten Mitteleuropas irgendwann gänzlich.

Die Weidewirtschaft, der Wolf und die Nutzung der Natur durch Besitz und Eigentum an der Kulturlandschaft

Über viele Jahrhunderte hat sich in der ländlichen Kulturlandschaft ein ausgeklügeltes System von Besitz und Eigentum entwickelt. Am Anfang steht immer eine Nutzfläche, sei es ein Bachlauf oder ein Teich (Fischwirtschaft), ein Wald (Forstwirtschaft und Jagd), ein Acker (Getreide- und Futterwirtschaft), eine Koppel (Weidewirtschaft und Pferdewirtschaft ). Alle diese Flächen mit ihren Besitz- und Eigentumsverhältnissen bilden den Anfang der Nachhaltigkeit als deren ökonomische Komponente. Mit dem Recht der Nutzung einer Fläche, egal ob Pacht oder Eigentum, setzt sich überhaupt erst die Nutzung der Kulturlandschaft in Gang. 

Immer noch arbeiten in der Forstwirtschaft und der Landwirtschaft große Teile der ländlichen Bevölkerung. Diese Wirtschaftsbereiche haben zwar seit der Industrialisierung gewaltige strukturelle Veränderungen durchlaufen. Die Mechanisierung setzte große Teile der unqualifizierten Landarbeiter frei. An die Stelle der wegrationalisierten Landarbeiter trat der Sektor der Landmaschinen mit hochqualifizierten Arbeitern in Beschaffungs- und Serviceunternehmen.. Die Menschen, die in den vielen Bereichen der Landwirtschaft tätig sind, sei es als Landwirtschaftshelfer, als Landmaschinenmechaniker oder als selbständiger Lohnunternehmer oder freier Bauer stellen die soziale Komponente der Nachhaltigkeit in unserer Kulturlandschaft dar.

 

Liebe Natur- und Umweltexperten und liebe Politiker ohne tieferen Kontakt in den ländlichen Raum,

jeder, der mehr Wildnis und unberührte Natur  in unserer ländlichen Kulturlandschaft fordert, greift immer auch in die Nutzungsrechte der dort lebenden Bevölkerung ein und bedroht deren Existenz. Ein Wald , den man sich selbst überlassen will, um mehr natürliche wachsende Waldflächen zu bekommen (Nationalpark), greift in das Eigentumsrecht der dort wirtschaftenden Waldbauern ein.

Wer weniger Dünger und Spritzmittel fordert, greift in die Nutzungsrechte der landwirtschaftlichen Flächen ein und reduziert die Erlöse der landwirtschaftlichen Betriebe.

Wer für den Wolf bedingungslos überall eine Existenzberechtigung fordert, der greift massiv in die Nutzung der Flächen in der Weidewirtschaft ein.

Die Menschen, die auf dem Land arbeiten, fühlen ich von der kompromisslosen Forderung nach der Wiederansiedlung des Wolfes massiv in ihrer Existenz bedroht.

Viele verarbeitende Betriebe verlassen zur Zeit wegen hoher Lohn- und Energiekosten Deutschland (Deindustrialisierung). Die damit verbundenen sozialen Verwerfungen sind bis heute nicht absehbar. Die Landbevölkerung aber ist bedingungslos an die Nutzung ihres Grund und Bodens gebunden. Ein Abwandern in das billigere Ausland kommt für sie nicht in Frage. 

Die Nachhaltigkeit ist ein hochkomplexes Spannungsfeld mit einer ökologischen, ökonomischen und einer sozialen Komponente. Wer auch nur eine Komponente vernachlässigt oder völlig unbeachtet lässt, wird dem Begriff der Nachhaltigkeit nicht gerecht. Wer diese Spannungsfeld nicht erkennt und bei der Wolfsproblematik unberücksichtigt lässt, spielt mit den Existenzen der Menschen auf dem Land. Hier liegt der Grund für das oft aggressive Verhalten der Landbevölkerung gegenüber den naturverklärten Wolfsbefürwortern aus der Stadt.

 

Waidmannsheil

 

Euer

 

Stefan

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Mobil: 0178 6141856

Jagdverpachtung Bayern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wieder illegale Tierfallen im Kreis Warendorf

 

 

 

Seit Jahren arbeiten Waffenbehörden und Juristen mit einem völlig unbrauchbaren und seinen Zweck völlig verfehlten Waffengesetz ohne dass sich etwas ändert. Doch die Tatenlosigkeit der Akteure hat seinen Grund

Das Waffengesetz und die Behördenwillkür

Seit Jahren müssen sich Jäger und Sportschützen mit einem Waffengesetz herumärgern, das nicht nur über die Jahre verschärft wurde, sondern das auch durch rechtsunbestimmte Begriffe für die Behörden immer vielseitiger auslegbar geworden ist. Dadurch häufen sich mit jeder Verschärfung für die Jäger und Sportschützen nicht nur die Behördenwillkür, sondern auch der allerorten beklagte Bürokratenschwachsinn.

Die Verfassungswidrigkeit des Waffengesetzes

Man braucht kein Verfassungsrechtler zu sein, um zu erkennen, dass dieses Gesetz und seine im fast jährlichen Turnus eingeläuteten Verschärfungen in mehreren Bereichen massiv verfassungswidrig sind. Es sind vor allem die grottenschlechten handwerklichen Fehlleistungen der Politiker, welche durch mangelhafte Ausformulierungen des Gesetzes sowie dessen ständigen Verschärfungen, Behördenterror und -willkür Tor und Tür öffnen. Genau vor dieser Behördenwillkür und den handwerklichen Fehlern der Gesetzgeber soll das Verfassungsgericht den Bürger schützen. Allein das ist seine Aufgabe. Doch diese Klage unterbleibt.

Die faktische Aussichtslosigkeit des Rechtsweges

Den Behörden wurden mit jeder Verschärfung immer mehr Kompetenzen und Rechte zugesprochen, wie man sie eigentlich nur aus totalitären Staatssystemen kennt und hier auch nur, wenn dort Gesetze erlassen wurden, um gegen potentielle Staatsfeinde vorzugehen. Erkennbar wird dies ganz deutlich beim rechtsunbestimmten Begriff der Unzuverlässigkeit. Ob jemand unzuverlässig ist oder eben nicht entscheidet in der Regel noch nicht einmal ein Richter, sondern dieser nur, wenn ihm ein Gutachten eines vereidigten Psychologen vorliegt und dieses Gutachten die vermutete Unzuverlässigkeit bestätigt.

Nicht so bei unserem Waffengesetz!

Hier übernimmt die Begutachtung, ob der Waffenbesitzer unzuverlässig ist oder nicht, der Verwaltungsangestellte gleich mit. Beim Waffengesetz reicht die nichtakademische Ausbildung zum Verwaltungsangestellten aus, um einen examinierten Gutachter zu ersetzen.!!!

Gesetzestexte, die Behördenmitarbeitern derartige Sonderrechte erteilen, kennen Historiker nur aus totalitären Staatssystemen. Widersprüche gegen das Ergebnis der behördlichen Begutachtung und Einstufung der Unzuverlässigkeit haben natürlich keine aufschiebende Wirkung und können nur nach einem erfolgreichen Klageverfahren rückgängig gemacht werden. Aber auch hier hat die Politik dem Bürger dem Streben nach Gerechtigkeit einen Riegel vorgeschoben.

Vorsätzlich wurde von der Politik über viele Jahre ein Personalmangel an den Verwaltungsgerichten durch Nichtbesetzung von Richterstellen herbeigeführt. Der Staat spart sich somit viele Richtergehälter und schützt zudem die von der Gesetzesflut völlig überforderte Bürokratie vor klagenden Bürgern. Jahrelanges Warten auf einen Prozesstermin erstickt jede Hoffnung des ehemaligen Waffenbesitzers, sich gegen den Behördenterror zu wehren und Gerechtigkeit zu erlangen.

Eine langsame, aber kontinuierliche Zerstörung der Jagdkultur und des Sportschützenwesens nimmt seinen Lauf. Am Ende aber will es keiner gewesen sein

Die Strategie der Politik „Divide et impera“

Wikipedia schreibt: „Divide et impera“, lateinisch: “Teile und herrsche“ ist eine Redewendung. Sie empfiehlt, eine zu besiegende oder zu beherrschende Gruppe in Untergruppen aufzuspalten, welche einander widerstrebenden Interessen verfolgen. Dadurch soll erreicht werden, dass die Teilgruppen sich gegeneinander wenden, statt sich als Gruppe vereint gegen den gemeinsamen Feind zu stellen. „

Wie in allen gesellschaftlichen Bereichen ist es bei der Jagd nicht anders. Jagd- Waffen- und Schützenverbände sind über Jahrzehnte mit den Parteien und Verbände eng verfilzt. Verbandsfunktionäre sind in der Regel Parteimitglieder, umgekehrt sind Politiker oft in mehreren Verbänden, Gewerkschaften und Vereinen Mitglied und dort aktiv.

Sehr gut können sich Jäger diese Verfilzung am Beispiel des Bayerischen Jagdverbandes mit ihrem Chef, Herrn Weidenbusch und der CSU unter Herrn Ministerpräsident Söder ansehen, wenn Politik und Verband kooperieren. Herr Weidenbusch ist ein enger Vertrauter des Ministerpräsidenten, und als CSU Mitglied ein Duzfreund aus alten Parteizeiten. Als Handlanger des Herrn Ministerpräsidenten ist er nun Präsident des Jagdverbandes und macht immer das, was er schon immer machte. Er macht das, was der Ministerpräsident sich wünscht. Eine heillos zerstrittene Jägerschaft muss dem Treiben tatenlos zusehen. Dem Ministerpräsidenten kann´s nur Recht sein, gilt für ihn doch der gleiche Grundsatz wie er auch schon bei den Herrschenden im alten Rom galt: „Divide et impera“

Das Waffengesetz als Sargnagel der deutschen Jagdkultur

Ich selbst, als Hobbyhistoriker, halte dieses Waffengesetz und seine vielen Verschärfungen für den größten Schwachsinn in der Geschichte der deutschen Gesetzgebung. Neben zahlreichen handwerklichen Fehlern wurde wissentlich ein Gesetzgebungswerk geschaffen, das dem Behördenterror gegen Jäger und Sportschützen Tor und Tür geöffnet hat. Dies war wohl auch so gewollt, waren doch den Politikern die waffenbesitzenden Bürger schon immer ein Dorn im Auge. Alle Politiker aus den etablierten Parteien wissen um den Schwachsinn, den sie hier abgeliefert und dem sie mehrheitlich zugestimmt haben. Allein es fehlt ihnen der Mut und die Größe, es zuzugeben.

Die in den Jagd- und Waffenverbänden sitzenden, der Politik nahestehenden Funktionäre sorgen nun dafür, dass durch Zwietracht und Zerstrittenheit keine gemeinsame Linie gefunden werden kann. Zudem erzieht die Angst, durch ein völlig willkürlich auslegbares Waffengesetz selbst Waffe und Jagdschein zu verlieren, die Akteure zum Duckmäusertum und zur Angepasstheit.

Wir verlieren mal wieder einen Teil unserer bürgerlichen Freiheit und das Ende unserer Jahrhunderte alten Jagdkultur wird das Ergebnis sein.

 

Waidmannsheil

 

Euer

 

Stefan

 

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Wieder illegale Tierfallen im Kreis Warendorf

 

 

 

Freitag, 22 August 2025 17:07

Das Jägerevent in Reifferscheid in der Hocheifel

geschrieben von

Ein von der Jagdhundeschule Anja Schmitz organisiertes Jägerevent fand am Sonntag, 17.08.2025 auf dem Gelände des Ziergartens des Gartenbaubetriebes Walter Schmitz bei herrlichem Spätsommerwetter statt und viele kamen.

Die gemeinnützige Veranstaltung wurde zu Gunsten der Kitzrettung/Suchhunde Adenau und der Wildtierrettung Eifel durchgeführt. Insgesamt wurde durch Einnahmen und Spenden ein Betrag in Höhe von 500 € gesammelt.

Das Programm begann mit dem Auftritt einer Gruppe von über 20 Jagdhornbläsern, deren Hornmeister mit einem Gedicht die vorgetragenen Signale ankündigte. Ein Highlight im Anschluss war das Grußwort von Horst Gies, MdL, der unter anderem die gute Ausbildung und das Wissen über Natur der Jägerinnen und Jäger lobte.

Zweigelt trifft Hase

 

Danach wurden durch Bernd Sommerhäuser, 1. Vorsitzender des Jagdgebrauchshundevereins der Siegkreisjäger, die Jagdhunderassen vorgestellt. Insgesamt 37 Jagdhunde, die mit ihren Führern das Jägerevent besuchten, wurden vorgestellt und ihre Funktion bei der aktiven Jagd erklärt. Es zeigt, dass der Jagdhund im Mittelpunkt des Jägerevents stand.

Zweigelt trifft Hase

 

Die Veranstalterin Anja Schmitz, Jagdhundeschule Schmitz, nutzte das Jägerevent, um ihre Jagdhundeschule vorzustellen. Mit einer Gruppe von 16 Jagdhunden aus ihrer aktuellen Ausbildungsgruppe führte sie verschiedene Teile der Jagdhundeausbildung vor.

Der Schweißhundeführer Patrick Terstegen simulierte die Wildtierrettung mit einer Drohne. Der Einsatz der Drohne zur Kitzrettung wurde auf dem Gelände vorgestellt und auch der Einsatz der Drohne bei der Nachsuche wurde den interessierten Jägern erklärt. Zusätzlich informierte die Suchhundegruppe Adenau an ihrem Stand die Besucher über ihre Einsätze und die Erfahrungen der letzten Jahre..

 Abgerundet wurde dieses Programm mit Ausstellern rund um das Thema Jagd.

Auch der Gartenfreund kam auf seine Kosten: Walter Schmitz veranstaltete Führungen durch seinen über viele Jahre in Eigenleistung gestaltete Ziergarten. Bruchsteinmauern, Sitzecken, verschiedenste Pflasterungen auf verschiedenen Terrassen ließen den Besucher des Jägerevents immer wieder etwas Neues auf dem Gelände entdecken.

Die Jagdhundeschule Schmitz hatte vielen Helfern mit Kuchen, Wildbratwürsten und Getränken die komplette gastronomische Versorgung übernommen. Unterstützt wurden sie von Sammys Foodtruck, der köstliche Burger mit selbstgemachter Sauce anbot.

 

Zweigelt trifft Hase

Als Organisator des Jägerevents bin ich sowohl mit der Besucherzahl, als auch mit dem Ablauf des Jägerevents sehr zufrieden. Aber auch die Besucher traten erkennbar zufrieden mit dem Besuch im kleinen Eifeldorf Reifferschied ihre Heimreise an.

 

 

Jagdhundeschule Anja Schmitz

Gartenstraße 34

53520 Reifferscheid

Mobil:0171 9983081

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www.hundeschule-anja-schmitz.de

 

Zweigelt trifft Hase

Aufruf an alle Jägerinnen und Jäger: Sucht den Kontakt vor dem 1.4. zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Waffenbörde vor Ort! 

Die vorgeschriebene erweiterte Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ist mit enormem zusätzlichem Aufwand für unsere zuständige Behörden verbunden.

Anfrage an mindestens 6 Behörden (teilweise bereits automatisiert; BKA, Verfassungsschutz, Zoll, Bundespolizei, Landespolizei, Waffenbehörde) und eigenen Recherche und Bewertung.

Bei Quick and Dirty: 0,5 h bei 4 Behördenanfragen, bei gewissenhafter Betrachtung sicher >2 h. Anschließend Sichtung, Bewertung, Entscheidung 2h. Seit Magdeburg wissen wir, dass das nicht so einfach ist.

Bei ca. 450.000 Jägern, die alle 3 Jahre den Jagdschein zum 01.04 verlängert haben möchten 150.000 Vorgänge jährlich a 4h, ergibt das 600.000 h die in 3 Monaten zusätzlich zu erledigen sind, ergibt 1450 Beamte. (600.000h /60 Tage/7h je Tag)

Mindestens 1.450 zusätzliche Beamte als Untergrenze, bei wirklich gewissenhafter Bearbeitung das 2 bis 3 Fache an personellen Ressourcen. Es ist völlig utopisch, das alles umzusetzen.

Jedem mit den Vorgängen vertrauten Entscheidungsträgern zu diesem Gesetz muss das klar gewesen sein! (auch den beim Gesetzgebungsverfahren beteiligten Jagdfunktionären!)

Und somit muss auch jedem  klar sein,  dass dieser Teil des Gesetzes nicht inhaltlich wirklich korrekt umgesetzt werden kann und auch substanziell keinen Beitrag zur Sicherheit liefert. (Nur operative Hektik)

Was ist also das Ziel dieses Gesetzes?

Weitere maximaler Verunsicherung bei allen an der Jagd beteiligten, damit wir aufgeben und die Jagd an den Nagel hängen? Dieser Eindruck drängt sich mir auf. Denn zu mehr Sicherheit für uns als Bürger trägt dieses Gesetz bestimmt nicht bei. Und Fragen durch das neue Gesetz entstehen.

Was geschieht, wenn ich zum 01.04 meinen Jagschein nicht verlängert bekommen habe?

 1. Ich darf nicht mehr Jagen?

2. Verliere ich meinen Begehungsschein?

3. Ich bin nicht mehr pachtfähig. Was passiert mit meiner Jagd?

4.Wer holt das Wild von der Straße oder erlöst es von den Qualen?

5. Was mache ich als Jagdaufseher ohne gültigen Jagdschein?

6. Werde ich als Berufsjäger ohne Jagschein gekündigt?

7. Darf ich meinen Hund noch jagdlich führen/ausbilden?

8. Ich darf weder Munition noch Waffen besitzen!

9. Wenn ich ohne gültigen Jagdschein trotzdem noch Munition und Waffen besitze, begehe ich dann eine Straftat, bin unzuverlässig und verliere dauerhaft meinen Jagdschein?

 Lassen wir uns nicht verunsichern und suchen mit den Mitarbeitern der Waffenbörde vor Ort einen konstruktiven Weg, um diese Fragen zu beantworten.

Waidmannsheil

Euer

Stefan Fügner

 

 

 

 

 

Lieber Jägerinnen und Jäger,

unser Fachmann für Waffenrecht, Herr Eberhard Becker, möchte Sie wie folgt informieren:

Nachtzieltechnik / Infrarotstrahler

In einer aktuellen Zeitschrift des bayerischen Jagdverbandes werden waffenrechtliche Bewertungen hinsichtlich der jagdlichen Nutzung von Nachtzieltechnik und Infrarotstrahler vorgenommen. Es wird die These vertreten, dass der Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen waffenrechtlich auch dann erlaubt sei, wenn diese Geräte technisch bedingt eine künstliche Lichtquelle (z. B. Infrarotstrahler) verwenden.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Merkblatt des BKA zum Einsatz von Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätzen durch die Jäger für die bayerische Vollzugslage nicht maßgeblich ist. Die bundesweite Rechtsauffassung zum ergänzenden Einsatz von Infrarotstrahlern zu den Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsatzgeräten sieht jedoch anders aus. Sowohl das Merkblatt des BKA zum Einsatz der Nachtzieltechnik für Jäger, als auch die Bewertung des „Forum Waffenrecht“ (heute: BZL) gehen davon aus, dass die freigegebenen Nachtzielgeräte in Verbindung mit Schusswaffen über keine integrierten Vorrichtungen zum Beleuchten oder Anstrahlen des Ziels, wie z. B. Infrarot-Aufheller, Lampen etc., verfügen dürfen. Weder in einschlägigen Waffenrechtskommentaren noch in den zurückliegenden Bundestagsdrucksachen zur Waffenrechtsänderung lässt sich die bayerische Auffassung nachvollziehen. Die Nutzungsfreigabe für die Jäger bezieht sich nach § 40 WaffG nur auf Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 der Anlage 2 des Waffengesetzes,  somit nur auf die Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre).

Nicht erfasst werden hier Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten (Licht sichtbar oder unsichtbar), wozu auch der Infrarotstrahler gehört, die aber in Nummer. 1.2.4.1 geregelt sind. Im Übrigen wäre die vorgesehene Anpassung im Waffenrecht und BJG (Entwurf vom 20.01.2021), auch Infrarotstrahler zusätzlich freigeben zu wollen, total überflüssig, wenn man der bayerischen Auffassung jetzt schon folgen würde. Von einer Orientierung an der bayerischen Auslegung kann deswegen nur abgeraten werden.

Man würde die waffenrechtliche Zuverlässigkeit verlieren.

Eberhard Becker Juli 2024   

Mit freundlichen Grüßen und Waidmannsheil! I

m Auftrag (Johannes Schorr) Geschäftsführer

 

Jägerheim - Lachwald 5
66793 Saarwellingen
www.saarjaeger.de
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06838-8647880
06838-86478844

Titelbild pixabay


Dies ist zusammenfassend das Ergebnis des OVG Urteils von Münster zum Thema Aufbewahrung von Waffenschrankschlüssel durch Legalwaffenbesitzer.

Seit dem Urteil vom Oberverwaltungsgericht Münster zur Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln ist es bemerkenswert ruhig um das Waffengesetz. Doch der Schein trügt, die Schikanen gegen Legalwaffenbesitzer werden weitergehen.

Mit dem rechtsunbestimmten Begriff der Unzuverlässigkeit im Vollzug des Waffengesetzes ist der Gängelung des Bürgers durch Behördenmitarbeiter Tor und Tür geöffnet

Aufgabe der Parlamente beim Verabschieden von Gesetzen (Legislative) in einem funktionierenden Rechtsstaat ist es, Gesetze vor ihrer Verabschiedung möglichst klar und eindeutig auszuformulieren. Der Bürger soll verstehen, was der Gesetzgeber mit dem Gesetz bezwecken will. Vor allem aber sollen Gerichte möglichst eindeutige und gleichlautende Urteile fällen können.

Verlässt der Gesetzgeber aber diesen Grundsatz der Klarheit und baut in den Gesetzestext beliebig interpretierbare Begriffe ein oder schlimmer noch, gibt rechtsunbestimmten Begriffen die Bedeutung von Rechtsverbindlichkeit, verlässt der Gesetzgeber, wenn er diesen Fehler nicht korrigiert, zweifelsfrei die Rechtsstaatlichkeit. Dies ist beim Begriff der Unzuverlässigkeit im Waffenrecht eindeutig der Fall.

Unzuverlässigkeit -ein Begriff aus der Psychologie

Der Begriff Unzuverlässigkeit gehört in den Bereich der Psychologie und Psychoanalyse und darf bestenfalls in einem psychologischen Gutachten bei Gericht verwendet werden.

Weder ein Verwaltungangestellter einer Waffenbehörde noch der Richter eines Verwaltungsgerichts besitzt die Profession, über die Zuverlässigkeit/Unzuverlässigkeit eines Bürgers zu entscheiden. Verwaltungsangestellte oder Juristen, der beim Vollzug des Waffengesetzes mit der Begriff der Unzuverlässigkeit Entscheidungen fällen, maßen sich hier psychologische Fähigkeiten an, die sie schlichtweg nicht besitzen!

Warum arbeitet der Gesetzgeber beim Vollzug des Waffengesetzes mit dem rechtsunbestimmten Begriff der Unzuverlässigkeit?

Nun erfährt der erfahrene Jurist bei obiger Ausführung zum Begriff der Rechtsunbestimmtheit in Gesetzestexten nicht wirklich etwas Neues.

Jeder Rechtshistoriker weiß aber, dass es insbesondere Staaten mit einer eher wagen Vorstellung eines funktionierenden Rechtsstaats sind, die gerne schwammige Begriffe in die Gesetze einbauen, um eine maximale Verunsicherung bei Bürgern, Rechtsbeiständen und Richtern zu erzeugen. Diese Unsicherheit erzeugt dann eine fortwährende , vor allem aber gewollte Angst beim Bürger, weil das Fehlverhalten, das man ja vermeiden will, nicht konkret im Vorfeld erkennbar und vorhersehbar ist. Diese fortwährende Angst vor Fehlern aber macht den Bürger zum verunsicheren, aber gewollten Untertan, genau so wie ihn der Obrigkeitsstaat will. Dem in ständiger Angst gehaltene Legalwaffenbesitzer, der nie weiß, ob er etwas falsch gemacht hat, soll der Besitz von Waffen verleidet werden und somit den Privatwaffenbesitz langfristig beenden.

Das Urteil vom OVG Münster ist nur ein Meilenstein auf dem Weg zur Entwaffnung der Legalwaffenbesitzer

Wer glaubt, dass mit dem Kauf eines Waffenschrankes mit Zahlenschloss alle Unsicherheiten bei der Aufbewahrung von Waffen seit dem OVG Urteil ausgeräumt wurden, der irrt gewaltig. Die nächsten Gängelungen der Legalwaffenbesitzer sind nur eine Frage der Zeit, denn auch der PIN Code eines Waffenschrankes muss irgendwo aufbewahrt werden und wenn dabei Unbefugte in den Besitz des Kodes kommen und die Waffenbehörde erfährt davon, steht der nächste mehrjährige Prozess vor den Verwaltungsgerichten mit vielen Tausend Euro Kosten bevor.

Doch die Behörden haben noch viele andere Folterinstrumente für den Bürger mit Waffen auf ihrer Liste, von denen der Legalwaffenbesitzer noch gar nichts weiß. Wie entscheidet eigentlich eine Waffenbehörde, wenn sie Kenntnis davon bekommt, dass der Legalwaffenbesitzer das seit einigen Tagen völlig legale Cannabis konsumiert?

Die Frage, ob legaler Cannabisbesitz und Waffenbesitz aus Sicht der Waffenbehörden vereinbar ist oder nicht, wird irgendwann vor einem obersten Verwaltungsgericht geklärt werden müssen. Solange aber kein eindeutiges Urteil vorliegt, wird diese Entscheidung jede einzelne Waffenbehörde völlig willkürlich selbst entscheiden und die Waffenbesitzkarte einziehen oder auch nicht.

Diese Liste der Folterinstrumente der bürgerlichen Gängelung durch Waffenbehörden lässt sich unendlich fortsetzen.

Zur Zeit läuft ein Prozess, in dem der Behördenmitarbeiter einer Waffenbehörde vom häufigen Alkohlkonsum eines Legalwaffenbesitzers erfuhr und vorsorglich erst einmal die Waffenbesitzkarte und den Jagdschein einzog. Nur das beherzte Vorgehen durch ein Eilverfahren seines Anwalts setzte den Beschluss außer Vollzug. Die Behörde hatte keinerlei Beweis für den hohen Alkohlkonsums des Waffenbesitzers, der Entzug der Erlaubnis erfolgte ausschließlich willkürlich  auf Mutmaßungen des Behördenmitarbeiters. Allerdings hat das Eilverfahren nur eine aufschiebende Wirkung. Der Prozess, in dem es um den Fortbestand einer Waffenerlaubnis eines trinkfreudigen Jägers geht, steht noch bevor.

Es gilt hier weiterhin daraufhin zu weisen, dass fast der gesamte Waffenentzug in Deutschland auf Basis der behördlichen Beurteilung der Unzuverlässigkeit erfolgt. Nur im ganz selten Fall liegt beim Legalwaffenbesitzer eine Straftat vor, bzw. wird gegen ihn strafrechtlich ermittelt. Es ist fast immer die Unzuverlässigkeit, die von der Behörde ins Feld geführt wird und zum Entzug der waffenrechtliche Erlaubnis führt. Zwar kann gegen den Beschluss der Waffenbehörde Widerspuch eingelegt werden, aufschiebende Wirkung hat er keine.

Auf jeden Fall aber steht der Entzug der Waffenerlaubnis, ein jahrelanger kostenintensiver Prozess (mehrere 1.000 Euro)  vor völlig überlasteten Verwaltungsgerichten (4 - 6 Jahre) an, den die meisten Jäger gar nicht erst aufnehmen und im Vorfeld resignieren.

Das Schweigen der Verbände

Ist in Deutschland ein neues Gesetz in Planung, werden alle Verbände, deren Mitglieder mit dem neuen Gesetz zu tun haben werden, angehört.

Dies war sicherlich auch bei den letzten Waffenrechtsverschärfungen der Fall. Und natürlich saßen die Verbandsfunktionäre der Legalwaffenbesitzer mit am Tisch, als man im Gesetz diese Behördenallmacht an die Waffenbehörden übergab. Man will den Funktionären zu Gute halten, dass man damals hoffte, dass alles nicht so schlimm wird, wie es Waffenrechtsexperten prophezeiten.
Dieser erste Fehler wäre ja noch verzeihbar, dass man aber nun in den Verbandsspitzen ernsthaft glaubt, man könne auch diese skandalöse Tyrannei von Legalwaffenbesitzern durch die Waffenbehörden nach dem „Drei-Affen-Prinzip“aussitzen, zeigt mal wieder, wie weit die Verbandsfunktionäre von der Realität entfernt sind. Auch soll man den Mitgliedern nicht erzählen, man wüßte nicht, was da zur Zeit in den Waffenbehörden und bei den Legalwaffenbesitzern ablauft!

Eines alleine ist klar: Solange das Gesetz nicht geändert wird, hält die Tyrannei einzelner Mitarbeiter von Waffenbehörden gegen Legalwaffenbesitzer an!

Im ersten Schritt müssen kompetente, im Verbandswesen versierte Funktionäre eingesetzt werden, um zu retten, was noch zu retten ist. Es geht beim Vollzug des Waffengesetzes schon lange nicht mehr um die Sicherheit der Bürger , sondern alleine um die Glaubwürdigkeit des Rechtsstaates und den Fortbestands des Rechts des Bürgers auf privaten Waffenbesitz.

Ohne ein beherztes Eingreifen der Verbände der Legalwaffenbesitzer in den momentanen Vollzug des Waffenbesetzes im Bereich der Unzuverlässigkeit wird es früher oder später keinen Legalwaffenbesitz des Bürgers mehr geben. Kein Bürger ist bereit, sich einem Behördenterror auszusetzen, nur um zur Jagd gehen zu können. Die vollständige Entwaffnung der Bürger durch den Legalwaffenbesitzer selbst wäre dann die Folge. Wenn wir aber irgendwann keine Legalwaffenbesitzer mehr haben, die sich von Behörden gängeln lassen, brauchen wir aber auch keine Verbände mehr, die die Interessen der Legalwaffenbesitzer vertreten.

Waidmannsheil

Euer

Stefan

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