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27. Mai 2021   AGDW begrüßt Erweiterung des Klimaschutzgesetzes durch Ausschüsse des Bundesrates

Am morgigen Freitag, 28. Mai 2021, nimmt der Bundesrat zur Änderung des Klimaschutzgesetzes Stellung. Vorgeschlagen wird eine Gesetzesergänzung, die den großen Beitrag der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und der Holzverwendung zum Klimaschutz deutlich benennt. „Diese Erweiterung des Gesetzes ist fundamental für den Wald und für den Klimaschutz“, sagte Hans-Georg von der Marwitz, Präsident der AGDW – Die Waldeigentümer. „Die nachhaltige Nutzung unserer Wälder ist grundlegend für ihre Stabilisierung und für das Erreichen der ehrgeizigen nationalen und europäischen Klimaziele.“

Der Bundesrat liegt richtig, wenn er darüber hinaus ein starkes Plädoyer für die Verwendung des ökologischen Rohstoffes Holz und für dessen substituierende Wirkung im Gesetz festgeschrieben sehen will, denn: Der Einsatz von Holz führt zum einen zu einer Erhöhung der CO2-Speicherleistung und zum anderen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, da er klimaschädliche Ressourcen wie Kohle und Gas ersetzen kann. Diese substituierende Wirkung müsse den Sektoren Landnutzung und Forstwirtschaft zugerechnet werden, heißt es in der ergänzenden Empfehlung der Bundesratsausschüsse.

Doch der Rohstoff Holz ist nicht nur ein bedeutender Klimaschützer, er ist auch langlebig und wiederverwertbar. „Die Bedeutung von Holz und die Nachfrage danach etwa im Gebäudesektor haben stark zugenommen“, sagte von der Marwitz, „daher muss auch mit Blick auf die kommenden Generationen dafür gesorgt werden, dass ausreichend Holz zur Verfügung steht.“

Voraussetzung dafür sind die Wirtschaftswälder, die für den Nachschub von Holz sorgen und gleichzeitig mit ihrer CO2-Speicherleistung einen zentralen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Ausdrücklich wendet sich die Empfehlung der Ausschüsse des Bundesrates gegen die Stilllegung, d.h. gegen den Nutzungsverzicht, von Wäldern. Der Verzicht auf eine nachhaltige Holznutzung würde die Treibhausgasemissionen erhöhen, da die Speicherleistung der Wälder abnehmen und das fehlende Holz über weite Entfernungen hinweg aus häufig problematischen Herkünften importiert oder durch klimaschädliche Roh- und Werkstoffe ersetzt werden müsste.

Mit freundlichen Grüßen,

Larissa Schulz-Trieglaff
Pressesprecherin

AGDW – Die Waldeigentümer
T: + 49 (0)30 / 31 16 67 6-25
M: 0160 / 140 77 67
www.waldeigentuemer.de

Das soziale Medium Facebook hat  bei der Vermittlung von Jagdmöglichkeiten und Jagdverpachtungen mittlerweile eine sehr große Bedeutung.

Nicht nur das Jagdportal selbst nutzt die Facebookgruppe "Jagdrevier Verpachtung", um auf aktuelle Jagdangebote im Netz aufmerksam zu machen. Auch viele Jagdpächter bieten ihre Begehungsscheine direkt in der Gruppe an. Zu Beginn des Monats Mai überschritt die Mitgliederzahl die 20.000 er Marke.

Seit Gründung des Jagdportals setzen wir konsequent auf das Vermitteln von Jagdmöglichkeiten in Deutschland und Österreich. Durch die Coronakrise konnten viel Jagdgenossenschaften keine Hauptversammlung abhalten und so kamen viele Verpachtungen Anfang 2021 nicht zur Ausschreibung, aber es ist erkennbar, dass auch jetzt im angebrochenen Jagdjahr zahlreiche Verpachtungen nachgeholt werden.

Die Schäden durch den Borkenkäfer wird zu großen Veränderungen im Jagdmanagement insbesondere bei den Waldbesitzern führen, weshalb das Jagdportal wird weiter am Ausbau der Vermittlung von Jagdmöglichkeiten arbeiten wird.

Waimannsheil

 

Das Team vom Deutschen Jagdportal  

 Umweltausschuss verlangt größere Anstrengungen für den Artenschutz

Wilde Tiere vor der Haustür - Tierische Plagen in der Stadt

Schälschäden durch überhöhte Rotwildbestände wegen Abschussplänen mit zu geringen Abschussquoten  muss der Waldeigentümer nicht mehr hinnehmen 

 

Urteil mit Signalwirkung - Waldeigentümer klagt gegen überhöhte Rotwildbestände im Nachbarrevier und fordert die Erhöhung der Rotwildabschusspläne durch die Untere Jagdbehörde

Der Verwaltungsgerichtshof in München hat dem Anspruch eines Grundeigentümers auf höhere Abschusspläne im Nachbarrevier durch die Untere Jagdbehörde stattgegeben. Der Grundeigentümer hatte durch die überhöhten Rotwildbestände im Nachbarrevier, die durch zu geringe Abschüsse entstanden waren, erhebliche Schäden an seinen Kulturen und wollte die überhöhten Rotwildbestände nicht hinnehmen. Die Klage richtet sich gegen die zu geringen Abschusspläne der Unteren Jagdbehörde.

Hier das vollständige Urteil:

Anspruch auf Erhöhung des Rotwildabschusses im Abschussplan des benachbarten Eigenjagdreviers

Normenketten:

GG Art. 14 Abs. 1
VwGO § 42 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 113 Abs. 1 S. 4, § 125 Abs. 1, § 133, § 154 Abs. 2
BJagdG § 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, S. 3, S. 4, S. 5
BayJG Art. 32 Abs. 1 S. 1
AVBayJG Art. 17 Abs. 1
BayVwVfG Art. 41
AtG § 6 Abs. 2 Nr. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 3, § 9 Abs. 2 Nr. 3
GKG § 47 Abs. 1, Abs. 2, § 52 Abs. 2
RDGEG § 3, § 5
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Leitsätze:
1. § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG enthält, verfassungsgemäß ausgelegt, ein subjektives Recht des Grundeigentümers auf eine Bejagung, die vor übermäßigen Wildschäden schützt. (Rn. 22)
2. Dieser Schutzanspruch besteht nicht nur gegenüber der Jagdausübung in dem Revier, zu dem das Grundstück gehört; er kann ihn auch gegen Abschussplanfestsetzungen anderer Reviere geltend machen, wenn Wild aus diesen Revieren handgreiflich auf dem Grundstück zu Schaden geht. (Rn. 30 und 32 – 33)

Schlagworte:
Antrag auf Fortsetzungsfeststellung, dass die Ablehnung, den Rotwildabschuss im Abschussplan des benachbarten Eigenjagdreviers zu erhöhen, rechtswidrig war, Frage der Klagebefugnis des Eigentümers eines Grundstücks im Gemeinschaftsjagdrevier neben dem Rotwildgebiet, räumliche Reichweite des Anspruchs auf Eigentumsschutz, Schutzanspruch, verfassungsgemäße Auslegung, Nachbarrevier

Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 24.03.2015 – RO 4 K 14.1950
Fundstelle:
BeckRS 2020, 16181

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
1  Der Kläger begehrt eine Festlegung höherer Abschusszahlen für Rotwild im Abschussplan des Eigenjagdreviers T. H., das zu einem Rotwildgebiet i.S.d. Art. 17 Abs. 1 AVBayJG gehört. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 976 der Gemarkung H. mit einer Ackerfläche von 1,4263 ha und einer Waldfläche von 13,2597 ha, das zum Gemeinschaftsjagdrevier H. Nr. I (kein Rotwildgebiet) gehört, aber an das Eigenjagdrevier T. H. der Beigeladenen angrenzt.

2  Der Abschussplan des Eigenjagdreviers T. H. für Rotwild und das Jagdjahr 2014/2015 wurde von der Inhaberin des Eigenjagdreviers am 7. Mai 2014 aufgestellt, vom Landratsamt N. am 13. Mai 2014 bestätigt und sah einen Abschuss von 900 Stück Rotwild vor, wobei von einem Wildbestand von 1.800 Stück ausgegangen wurde. Eine Bekanntgabe des Abschlussplans an den Kläger ist nicht erfolgt.

3  Mit Schriftsatz vom 20. November 2014 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, die Untere Jagdbehörde des Landratsamtes N. zu verpflichten, den jährlichen Rotwildabschuss - im Sinne der Petition des Klägers, der mit Landtagsschreiben vom 22. April 2013 in vollem Umfang stattgegeben worden sei - massiv zu erhöhen, dessen Vollzug anzuordnen und zu überwachen. Zur Begründung führte der Kläger aus, in seine rotwildfreien Waldflächen wechselten vom Spätherbst bis in den April hinein rudelweise Rothirsche aus dem Eigenjagdrevier und verursachten enorme Schäden. Bei Rotwilddichten von über 3 Stück/100 ha würde die Artenzahl der Baum-, Strauch- und Krautarten stark zurückgehen, während die Grasarten einen Artenanstieg zu verzeichnen hätten. Bereits bei 1,5 Stück/100 ha trete eine merkliche Vegetationsveränderung auf. Im Allgemeinen liege die tragbare Obergrenze bei 1 bis 2 Stück Rotwild. Nicht nur die Verbiss- und Schälschäden, sondern auch das faktische Fehlen von Nebenbaumarten außerhalb von Umzäunungen lasse auf einen überhöhten Rotwildbestand schließen. Innerhalb des Bundesforstes H. dürfte wohl ein Bestand von 10 bis 20 Stück Rotwild pro 100 ha gegeben sein. Allein im Waldstück des Klägers mit ca. 13 ha Fläche seien von 1993 bis 1996 ca. 400 Bäume durch Schälschäden geschädigt worden. In den Jahren 2003 bis 2006 sei dies erneut bei ca. 450 Bäumen der Fall gewesen. Innerhalb von Umzäunungen stelle sich eine Buchen-/Fichten-Verjüngung von ca. 2/3 Buche und 1/3 Fichte, gemischt mit einzelnen Tannen und Lichtbaumarten wie Kiefern, Birken, Weiden, Ebereschen, Kirschen und Elsbeeren ein. Insgesamt würden hier 13 natürlich vorkommende Baumarten gezählt. Außerhalb von Umzäunungen werde die Buchenverjüngung des Klägers jährlich mit ca. 30% bis 50% verbissen. Schattenverträgliche Baumarten wie Fichte und Tanne würden jedes Jahr vom Rotwild verbissen und würden komplett untergehen. Einzelne Fichten, die es schaffen würden, dem Äser zu entwachsen, würden, soweit sie nicht absterben, im Stangenalter durchgängig vom Rotwild geschält. Die von ihm erfassten Schäden träten allein auf einer Grenzlänge von weniger als 1.000 m zum Rotwildgebiet auf. Rotwildabschusspläne seien im Gemeinschaftsjagdrevier nicht ausweisbar, da dieses nicht zu den behördlich festgesetzten Rotwildgebieten zähle. Den Schäden könne nur wirksam begegnet werden, wenn die Abschusszahlen im Bundesforst H. deutlich erhöht würden. Angesichts der geltenden Beschränkungen könne durch Rotwildabschüsse im Gemeinschaftsjagdrevier des Klägers die erforderliche Bestandsreduktion nicht herbeigeführt werden.

4  Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die Klagebefugnis erscheine nicht gegeben. Im Übrigen werde der Abschussplan kontinuierlich erhöht (Jagdjahr 2012/2013: 700; Jagdjahre 2013/2014 und 2014/2015: jeweils 900).


5  Die am 29. Januar 2015 beigeladene Bundesanstalt für Immobilienaufgaben stellte keinen Antrag.


6  Durch Zwischenurteil ohne mündliche Verhandlung vom 24. März 2015 erklärte das Verwaltungsgericht die Klage für zulässig und ließ die Berufung zu. Die bislang als Verpflichtungsklage geführte Klage betreffe den Abschussplan für das Jagdjahr 2014/2015, welches am 31. März 2015 ende. Der Kläger habe mit Schriftsatz vom 13. März 2015 angekündigt, die Klage auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit umzustellen. Auch nach Ablauf des Jagdjahres bleibe die materielle Situation (Wildschäden, Wildbestand etc.) unverändert, weshalb im Falle der Umstellung der Klage auf eine (Fortsetzungs-)Feststellungsklage das berechtigte Interesse des Klägers an einer gerichtlichen Entscheidung fortbestehe, wenn er klagebefugt sei. Die Klagebefugnis sei gegeben. Zwar sei obergerichtlich nur geklärt, dass ein Jagdgenosse im Hinblick auf § 21 Abs. 1 BJagdG und auf Art. 14 GG befugt sei, gegen einen Abschussplan in dem Jagdrevier zu klagen, in welchem sein Waldgrundstück liege (BVerwG, U.v. 30.3.1995 - 3 C 8/94 - sowie BayVGH, U.v. 7.11.1996 - 19 B 93.956). Die durch diese Vorschriften vermittelten Rechtspositionen seien nicht auf den örtlichen Geltungsbereich des Abschussplans beschränkt, in dem die betroffenen Grundstücke liegen.

7  Zur Begründung seiner Berufung vom 29. Mai 2015 führt der Beklagte aus, die in § 21 Abs. 1 BJagdG angesprochenen und unter Umständen zu einer Klagebefugnis verhelfenden „berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden“ seien zwar nach dem Wortlaut der Norm nicht auf Ansprüche von Landwirten, Forstwirten oder Fischern beschränkt, deren Grundstücke oder grundstücksbezogenen Rechte im Geltungsbereich des anzufechtenden Abschussplans liegen; der Wortlaut der Vorschrift stehe einer solchen Beschränkung aber auch nicht entgegen. § 21 Abs. 1 BJagdG sei im systematischen Kontext des Bundesjagdgesetzes zu betrachten und auszulegen. § 1 Abs. 1 Satz 1 BJagdG definiere das Jagdrecht als die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. In §§ 3, 4 ff. präzisiere das BJagdG dieses bestimmte Gebiet, auf dem das Jagdrecht bestehe, als Eigenjagdbezirke und Gemeinschaftsjagdbezirke. Diese Gebietsbezogenheit des Jagdrechts müsse bei der Auslegung des § 21 Abs. 1 BJagdG ihre Entsprechung darin finden, dass „berechtigte Ansprüche“ im Sinne der Norm nur Grundstückseigentümern im Geltungsbereich der betroffenen Abschussregelung zustünden und in Konsequenz dessen nur diese Grundstückseigentümer klagebefugt gegen die jeweilige Abschussregelung seien. Dieses Ergebnis werde durch die gesetzliche Regelung des Wildschadensersatzes in § 29 BJagdG untermauert. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG habe bei Beschädigung eines Grundstücks, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehöre oder einem solchen angegliedert sei, die Jagdgenossenschaft den Wildschaden zu ersetzen. Wildschäden an Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören oder einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind, seien nach § 29 Abs. 2 und Abs. 3 BJagdG gleichermaßen innerhalb des Rechtskreises des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Ein Anspruch auf Wildschadensersatz lasse sich nicht auf den ursprünglichen Standort des Wildes zurückverfolgen. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch bestehe somit nicht gegenüber dem Inhaber oder Jagdausübungsberechtigten des Eigenjagdreviers, sondern vielmehr im Gemeinschaftsjagdrevier, zu dem das Grundstück des Klägers gehöre. Nachdem das Gemeinschaftsjagdrevier H. Nr. I, in dem sich das Grundstück des Klägers befinde, kein festgesetztes Rotwildgebiet sei, sei es vom Jagdausübungsberechtigten dieses Gemeinschaftsjagdreviers abschussplanfrei „rotwildfrei zu machen und zu halten“ (Art. 32 Abs. 9 BayJG, § 17 Abs. 2 AVBayJG). Die Beklagtenauffassung, dem Nachbarn eines Jagdreviers stehe keine Klagebefugnis gegen dessen Abschussplan zu, werde durch den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Januar 2006 (11 UZ 1111/04 - juris), durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 24. Oktober 2002 (2 G 2314/02 - juris) sowie durch die Kommentierung von Frank/Käsewieter (das Jagdrecht in Bayern, § 21 BJagdG/Art. 32 BayJG/§§ 13-17 AVBayJG, S. 250) gestützt. Im Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs werde festgestellt, dass zu den gem. § 21 Abs. 1 BJagdG zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belangen nicht die Abschuss- oder sonstigen individuellen Interessen eines benachbarten Jagdausübungsberechtigten gehören (juris Rn. 14). Diese Überlegung gelte gleichermaßen für individuelle Interessen eines sonstigen Grundstücksnachbarn. Die Möglichkeit, den für ein bestimmtes Jagdrevier geltenden Abschussplan anzufechten, wäre sonst, nachdem sich auch aus § 21 Abs. 1 BJagdG kein Anhaltspunkt ergebe, inwieweit der Abschussplan von Dritten angefochten werden könne, kaum mehr begrenzbar. Nach der zur Vermeidung unzulässiger Popularklagen anzuwendenden Schutznormtheorie komme es darauf an, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lasse, der sich von der Allgemeinheit unterscheide. Solche Tatbestandsmerkmale enthalte § 21 Abs. 1 BJagdG mit den Worten „dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben“. Aus der vorangestellten systematischen Betrachtung des Bundesjagdgesetzes im Gesamtkontext ergebe sich, dass sich diese Formulierung auf Grundstücke im Geltungsbereich der Abschussregelung beziehe. Die Anerkennung eines darüber hinausgehenden Drittschutzes hätte zur Folge, dass letztlich alle Grundstückseigentümer im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes geschützt und klagebefugt wären, da ein brauchbares Abgrenzungskriterium zwischen zu bejahendem und zu verneinendem Drittschutz (für die Allgemeinheit) in dem Bereich außerhalb der Geltung der Abschussregelung nicht zu erkennen sei.

8 Der Beklagte beantragt,


9  das Zwischenurteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage als unzulässig abzuweisen.

10  Der Kläger beantragt,

11  die Berufung gegen das Zwischenurteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.


12  Er führt aus, er habe trotz fehlender anwaltlicher Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren bereits die wesentlichen Aspekte seiner Klagebefugnis herausgearbeitet, vor allem mit Schriftsatz vom 13. März 2015. Ihm komme nach den Grundsätzen der von der Rechtsprechung entwickelten Möglichkeitstheorie und der Schutznormtheorie die Klagebefugnis zu. Sie resultiere aus der massiven Eigentumsbeeinträchtigung, die der Kläger in der speziellen Fallgestaltung erleiden müsse, in der seine Waldgrundstücke und landwirtschaftlichen Nutzflächen in extremem Ausmaß Wildschäden aufwiesen. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2015 habe die Beigeladene als angrenzende Jagdausübungsberechtigte sogar selbst von einer „alarmierenden Wildschadenssituation“ gesprochen. Der Kläger sei durch den vorhandenen Rotwildbestand seit langen Jahren in der Größenordnung des bis zu 20-fachen des als hinnehmbar Eingestuften (2 Stück/100 ha) betroffen. Er mache also eine spezielle Individualbetroffenheit geltend, wie sie nach den genannten Theorien zur Klagebefugnis auch eines einzelnen Eigentümers im Gemeinschaftsjagdrevier führen könne. Der Kläger mache eine unmittelbare Eigentumsverletzung durch die angegriffene Abschussplanung geltend und trage hierzu hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die es als möglich erscheinen ließen, dass er in seiner eigenen rechtlich geschützten Position als Wald- und Grundstückseigentümer beeinträchtigt sei. Dies genüge zur Annahme einer Klagebefugnis nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, derzufolge die Klagebefugnis nicht nur aus dem einem Grundstückseigentümer als Jagdgenossen zustehenden Jagdrecht resultiere, sondern direkt aus der Verletzung des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 GG sowie aus der ebenfalls hochrangigen Justizgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG. Der Kläger verweist insoweit auf das Senatsurteil vom 7. Dezember 1993 (19 B 93.956), das vom Bundesverwaltungsgericht durch Revisionsurteil vom 30. März 1995 (3 C 8/94) bestätigt worden sei, inhaltlich ergänzt um den Aspekt, dass mit der Vorschrift des § 21 Abs. 1 BJagdG auch auf einfachgesetzlicher Ebene eine drittschützende jagdrechtliche Norm vorhanden sei, die neben öffentlichen Interessen auch den Individualinteressen der Waldeigentümer diene. Der vorliegende Fall unterscheide sich von dieser obergerichtlich geklärten Fallkonstellation nur dadurch, dass die betroffenen Eigentumsflächen des Klägers nicht im Bereich des angegriffenen Abschussplans lägen, sondern an diesen Bereich lediglich angrenzten. Der Blick auf ähnliche Fallgestaltungen, etwa auf die nachteilige Betroffenheit von Grundstücken, die an ein Bebauungsplangebiet grenzen, zeige jedoch, dass deswegen nicht die Klagebefugnis abgesprochen und von einer Popularklage ausgegangen werden könne. Dem nachteilig betroffenen Grundstückseigentümer, der dies hinreichend substantiiert darlegen könne, müsse - unabhängig von formalen Grenzziehungen - nach der Möglichkeitstheorie und nach der Schutznormtheorie die Klagebefugnis zugesprochen werden. Der Kläger habe sogar aufgrund der Sondersituation im Bereich des Truppenübungsplatzes H. eine ganz extreme Betroffenheit hinzunehmen, die selbst Jagdgenossen mit weiter entfernt liegenden Eigentumsflächen nicht zu erleiden hätten. Auf die Belegenheit des Eigentums nicht im Revier des angegriffenen Abschussplans, sondern an dessen Grenze außerhalb, könne es nicht ankommen, da der Kläger auf die Reviergrenzen oder den räumlichen Geltungsbereich des Abschussplans keinen Einfluss habe. Aus dem Beklagtenargument, dass der drittschützenden Norm nicht zu entnehmen sei, mit welcher räumlichen Reichweite der Drittschutz gewährt werden soll, ergebe sich, dass die Norm hinsichtlich des ihr innewohnenden Drittschutzes verfassungskonform auszulegen sei in dem Sinn, dass die formal nach historischen oder jagdpraktischen Kriterien gezogenen Jagdreviergrenzen den Drittschutz für das Waldeigentum aus § 21 Abs. 1 BJagdG nicht begrenzten. Die vom Beklagten vermisste Abgrenzung gegenüber der Allgemeinheit bestehe in der hinreichend substantiiert dargelegten Betroffenheit. Dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1995 zufolge spreche auch das jagdrechtliche Beteiligungssystem (betreffend die Aufstellung der Abschusspläne) nicht gegen eine Klagebefugnis. Demzufolge müsse ein Eigentümer, dessen Grundstücke außerhalb des Reviers liegen, erst recht den Klageweg beschreiten können, denn er habe nicht einmal die Beteiligungsmöglichkeiten, die ein Jagdgenosse im Gemeinschaftsjagdrevier habe. In der vom Beklagten zitierten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Januar 2006 gehe es um die Klage eines benachbarten Jagdausübungsberechtigten, nicht aber eines benachbarten Grundeigentümers. Mit der Urteilsbegründung, derzufolge zwar der Grundeigentümer als Träger des Individualinteresses am Schutz vor Wildschäden die Einhaltung des Rechtssatzes, nach dem die Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirte der Abschussregelung den Rahmen setzen, verlangen können solle, für die Anerkennung eines vergleichbar drittschützenden Charakters des § 21 Abs. 1 BJagdG zugunsten eines benachbarten Jagdausübungsberechtigten jedoch jeder Anhaltspunkt fehle, werde sogar die Auffassung angedeutet, dass ein benachbarter Eigentümer nach der Logik der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klagebefugt sein müsse. Dies könne auch mit Blick auf die einschlägige Kommentarliteratur nicht anders gesehen werden. Ihr zufolge sehe das Jagdrecht schon traditionell ein spezielles Reviernachbarrecht auf der Jägerseite vor, sodass sich die Jagdausübungsberechtigten untereinander über Abschusspraktiken koordinieren könnten und müssten. Hiermit überhaupt nicht zu vergleichen sei ein etwaiges Nachbarrecht der Eigentümerseite, das sich logischerweise nach Betroffenheiten an den Grundstücken richten müsse und solche Praktiken gar nicht ermögliche. Es liege auf der Hand, dass der Kläger unter Bezugnahme u.a. auf § 21 Abs. 1 BJagdG auch umweltschutzbezogene Bestimmungen ins Feld führen könne, wenn es um die Abwehr von übermäßigen Verbissschäden gehe. Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention (AK) sehe vor, dass die Mitglieder der Öffentlichkeit bei Handlungen von Behörden, die gegen umweltschutzbezogene Bestimmungen verstoßen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben sollten. Demgemäß müsse der Kläger - in Abweichung von der Schutznormlehre - nicht sein Individualinteresse verfolgen, auch wenn dieses natürlich im Vordergrund seines Klagebegehrens stehe. Spätestens seit dem „Braunbär“-Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. März 2011 (C-240/09) müssten die Gerichte die nationalen Vorschriften in Einklang mit den Regelungen der AK bringen, soweit diese nicht in EU-Recht umgesetzt worden seien. Auch wenn sich die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausdrücklich nur auf Umweltverbände beziehe, könne für klagende Individuen schon vom Wortlaut des Art. 9 Abs. 3 AK her nichts anderes gelten. In seiner Entscheidung vom 29. Dezember 2011 (3 BN 1.11) habe das Bundesverwaltungsgericht die Klagebefugnis bei geltend gemachter Schädigung des Waldbestandes durch erhöhten Wildverbiss dann anerkannt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch eine angegriffene Rechtsvorschrift - wie vorliegend die festgesetzten Rotwildabschusspläne und erlassenen Bescheide - in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. Die Klagebefugnis könne ihm nur dann fehlen, wenn unter Zugrundelegung seines Vorbringens seine Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein könnten. Im Lichte von Art. 14 Abs. 1 GG müsse der Waldeigentümer nicht tatenlos zusehen, wenn der Bestand seines Eigentums durch ständig zunehmenden Wildverbiss entzogen werde. Demgemäß müsse dies nicht nur für Grundstückseigentümer innerhalb eines Jagdreviers oder Geltungsbereichs eines bestimmten Abschussplans gelten, sondern die Reichweite der drittschützenden Norm des § 21 Abs. 1 BJagdG aus Gründen der zwingenden Grundrechtskonformität, ergänzt um aktuelle Tendenzen der europäischen Rechtsprechung, auf jeden mit individueller spezifischer Betroffenheit ausgeweitet werden.

13  Unter dem 25. November 2015 führte der Beklagte aus, den Klägern in dem vom Senat am 7. Dezember 1993 (19 B 93.956) und vom Bundesverwaltungsgericht am 30. März 1995 (3 C 8.94) entschiedenen Verfahren habe die Eigenschaft als Jagdgenossen zur Klagebefugnis verholfen; die Eigenschaft als Grundstückseigentümer bedinge erst die Eigenschaft als Jagdgenosse. Der Hinweis des Klägers auf Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention und das diesbezügliche „Braunbär“-Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. März 2011 (C-240/9) verstärke eher die Bedenken des Beklagten gegen eine Klagebefugnis des Klägers. Mit den in Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention bedachten „Mitgliedern der Öffentlichkeit“ würde tatsächlich einer unbegrenzten Vielzahl von Personen Zugang zu dem verwaltungsbehördlichen Verfahren der Abschussplanung bzw. zum entsprechenden Gerichtsverfahren gewährt. Eine gerichtliche Äußerung dazu, ob § 21 Abs. 1 BJagdG als umweltbezogene Bestimmung i.S.d. Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention mit der Konsequenz einer Klagebefugnis für jegliche „Mitglieder der Öffentlichkeit“ aufzufassen sei, sei durchaus im Interesse des Beklagten. Nach der EuGH-Rechtsprechung enthalte Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention keine klare und präzise Verpflichtung, die die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln könnte, und sei es Sache der Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz des einzelnen aus dem Unionsrecht (etwa der Habitatrichtlinie) erwachsenden Rechts gewährleisten sollen. Nach den in Deutschland erlassenen Gesetzen zur Umsetzung der Aarhus-Konvention stünden Rechtsbehelfe gegen umweltrelevante Vorhaben nur anerkannten oder anzuerkennenden Vereinigungen zu, nicht aber jedermann (§ 2 UmwRG), also auch nicht Privatpersonen wie dem Kläger.

14  Unter dem 16. Juni 2020 hat der Kläger im Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht beantragt festzustellen, dass der Abschussplan für Rotwild des Jagdjahres 2014/2015 für das Eigenjagdrevier T. H. rechtswidrig war bzw. ist. Dieser (bereits früher angekündigte) Antrag werde gestellt, weil das Jagdjahr 2014/2015 verstrichen sei, jedoch ein Rehabilitations- oder Amtshaftungsinteresse bestehe und vor allem eine Wiederholungsgefahr im Hinblick darauf, dass sich die im Antrag genannte Problematik ständig wiederhole.


15  Im Übrigen wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

16  Über die Berufung konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil alle Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO).

17  Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Zwar ist der Abschussplan, dessen Abänderung (unter Festlegung höherer Abschusszahlen) der Kläger erstinstanzlich begehrt hat, am 30. März 2016 ausgelaufen, sodass eine Erledigung des Rechtsstreits (mit der Folge der Unwirksamkeit des angefochtenen Urteils, vgl. § 173 VwGO, § 269 Abs. 3 ZPO analog) in Betracht gekommen wäre. Jedoch hat der Kläger seinen ursprünglichen Antrag auf einen (ebenfalls seine Klagebefugnis voraussetzenden) Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt. Er hat beantragt festzustellen, dass der Abschussplan für Rotwild des Jagdjahres 2014/2015 für das Eigenjagdrevier T. H. (wegen zu niedriger Abschusszahlen) rechtswidrig war bzw. ist, womit er offensichtlich den Antrag auf Fortsetzungsfeststellung zum Ausdruck bringen will, dass die Ablehnung seines Antrags, den Abschussplan unter Festlegung höherer Abschusszahlen abzuändern, rechtswidrig gewesen ist. Der Kläger besitzt angesichts der jährlichen Aufstellung von Rotwild-Abschussplänen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AVBayJG) offensichtlich das Fortsetzungsfeststellungsinteresse, das nach der (auf Verpflichtungsbegehren entsprechend anwendbaren) Bestimmung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für einen solchen Fortsetzungsfeststellungsantrag erforderlich ist. Bei dieser Sachlage kann für das hiesige Berufungsverfahren betreffend die Klagebefugnis offenbleiben, ob tatsächlich eine Erledigung eingetreten ist, oder ob der Rotwildabschussplan 2015/2016 noch Wirkungen hat.

18  Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger trotz der Belegenheit seines Grundstücks außerhalb des Eigenjagdreviers T. H. die Klagebefugnis für seinen Antrag auf behördliche Verpflichtung zur Festsetzung eines umfangreicheren Rotwildkontingents im Abschussplan dieses benachbarten Eigenjagdreviers zusteht (und kann hiervon nun auch im Rahmen seiner Entscheidung über das Fortsetzungsfeststellungsbegehren des Klägers ausgehen).

19  Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, dass er möglicherweise durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt wird. Auf der Grundlage der herrschenden Schutznormtheorie (vgl. BVerfG, B.v. 17.12.1969 - 2 BvR 23/65 - BVerfGE 27, 297/307; BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52,122, juris Rn. 5, v. 17.6.1993 - 3 C 3.89 - BVerwGE 92,313, juris Rn. 31, v. 16.3.1989 - 4 C 36.85 - BVerwGE 81, 329/334 sowie v. 16.6.1994 - 3 C 12.93 - NJW 1995, 1628, juris Rn. 22 ff.; vgl. auch Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 25) vermitteln Drittschutz nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm auch der Rücksichtnahme auf die Interessen des betreffenden Dritten dienen. Ob und in welchem Umfang die einzelne Rechtsnorm dem Kläger ein subjektives Recht nach diesem Maßstab vermittelt, ist durch Auslegung in Ansehung der Grundrechte und sonstigen verfassungsmäßigen Rechte zu ermitteln. Greift staatliches Handeln in den Schutzbereich eines Grundrechts ein, ist im Zweifel den einschlägigen Normen des einfachen Rechts ein subjektiv-rechtlicher Gehalt zuzuerkennen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 89 ff. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

20  Nach dem Vorbringen des Klägers ist es möglich, dass er durch die streitgegenständliche Abschussplanfestsetzung in einem subjektiven Recht verletzt worden ist.

21  1. § 21 Abs. 1 BJagdG vermittelt dem Kläger als Grundeigentümer im Rahmen der Abschussplanung ein subjektiv-öffentliches Recht. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Klagebefugnis des Jagdgenossen auf Erhöhung der Abschusszahlen in einem Abschussplan für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk (1.1) ist auf Eigentümer übertragbar, deren Grund außerhalb des Abschussplanfestsetzungsgebiets liegt (1.2).

22  1.1 Ein Jagdgenosse kann auf Erhöhung der Abschusszahlen in einem Abschussplan für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk klagen, weil ihm als Waldeigentümer § 21 Abs. 1 BJagdG ein subjektiv-öffentliches Recht im Rahmen der Abschussplanung vermittelt und ihm sonst keine Möglichkeit zum Schutz seines Grundeigentums vor abschussplangebundenen Wildarten zur Verfügung steht (BVerwG, U.v. 30.3.1995 - 3 C 8/94 - juris). Zwar versagen die jagdrechtlichen Bestimmungen ein solches Klagerecht (1.1.1). Der Aspekt des Ausschlusses des Grundeigentümers vom Abschussplanverfahren kann jedoch durch Auslegung des § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG korrigiert werden (1.1.2).


23  1.1.1 Die jagdrechtlichen Bestimmungen versagen dem Grundeigentümer ein Klagerecht (und auch ein Beteiligungsrecht) hinsichtlich des Abschussplans seiner eigenen Jagdgenossenschaft (und somit erst recht hinsichtlich des Abschussplans eines Jagdreviers, das - wie im Falle des Klägers - seinen Grundbesitz nicht erfasst, sondern diesem benachbart ist).

24  Nach dem Bundesjagdgesetz ist an der Abschussplanaufstellung der Jagdbeirat zu beteiligen und im Gemeinschaftsjagdrevier der Jagdvorstand des Gemeinschaftsjagdreviers sowie - in Jagdrevieren, die einer Hegegemeinschaft angehören - die Inhaber der Eigenjagdbezirke und die anderen Jagdvorstände der Hegegemeinschaft (§ 21 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BJagdG). Die einzelnen Jagdgenossen (Grundeigentümer) erwähnt das BJagdG in diesem Zusammenhang nicht. Dementsprechend ist auch nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG nur der Jagdvorstand - der gesetzliche Vertreter der Jagdgenossenschaft (§ 9 Abs. 2 S. 1 BJagdG) - zu beteiligen, nicht aber der einzelne Jagdgenosse (Grundeigentümer), sodass letzterem der Abschussplan auch nicht bekanntzugeben ist (vgl. Art. 41 BayVwVfG). Aus § 15 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes - AVBayJG - ergibt sich nichts anderes.

25  Zwar ist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass u.a. die berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben und ergibt sich dasselbe aus dem Hegegrundsatz des § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG. Nach dem Konzept des Bundesjagdgesetzes sind diese rahmenrechtlichen Vorschriften jedoch nicht dazu bestimmt, den subjektiven Rechten der Jagdgenossen zu dienen. Bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 1995 (3 C 8/94, juris; das BVerwG schließt sich hier weitgehend dem U.d. BGH v. 22.5.1984 - III ZR 18/83 - NJW 1984, 2216 ff. an) ist allgemein nicht von einem subjektiven Recht des kleinen Grundeigentümers auf jagdlichen Eigentumsschutz ausgegangen worden. Ein solches Recht ist bis dahin nicht thematisiert worden (vgl. etwa Lorz, BJagdG, 1980, § 21, Erl. 2.B). Mitzschke/Schäfer haben zwar in der 4. Auflage (1982) ihres Kommentars zum Bundesjagdgesetz auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen, derzufolge es der Jagdbehörde als Amtspflicht gegenüber den Grundstückseigentümern obliegt, die Wildschadenssituation bei der Abschussplanung zu berücksichtigen (BGH, U.v. 22.5.1984 - III ZR 18/83 - NJW 1984, 2216 ff.), und es für erforderlich gehalten, dass „die beteiligten Grundbesitzer (…) ihre besonderen Interessen bei der Aufstellung des Abschussplanes“ wahren können. Sie haben aber auch in diesem Zusammenhang lediglich den Jagdvorstand sowie die Möglichkeit erwähnt, diesen zu einer bestimmten Haltung im Rahmen der Aufstellung des Abschussplans zu verpflichten, was allerdings einen Mehrheitsbeschluss i.S.d. § 9 Abs. 3 BJagdG voraussetze (§ 21 Anm. 8). Bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 1995 ist - soweit ersichtlich - von keinem Jagdgenossen ein Rechtsanspruch auf Abschussplanfestsetzungen gerichtlich geltend gemacht worden, durch die übermäßigen Wildschäden vorgebeugt wird. Auch im Preußischen Jagdgesetz 1934, das erstmals Abschussplanregelungen der heute noch geltenden Art enthalten hat (§ 42), und im Reichsjagdgesetz 1934 (§ 37), das Vorbild des Bundesjagdgesetzes gewesen ist, ist eine Beteiligung des Jagdgenossen (kleinen Grundeigentümers) nicht vorgesehen gewesen.

26  1.1.2 Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. März 1995 aufgezeigt hat, kann aber dieser spezielle, in den jagdrechtlichen Vorschriften nicht positiv formulierte Aspekt des Ausschlusses vom Abschussplanverfahren durch Auslegung des § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG als eine Bestimmung, die nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern auch den Individualinteressen des kleinen Grundeigentümers dient, korrigiert werden.

27  Zwar ist die Formulierung „berechtigte Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden“ entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 30. März 1995 kein belastbarer Anhaltspunkt für ein solches Verständnis der Bestimmung, denn sie ist Teil des Ausschlusses des Grundeigentümers vom Abschussplanverfahren (und von der Jagdausübung im Allgemeinen), den der Gesetzgeber bis heute nicht beseitigt hat, und wird ein solches Verständnis auch nicht durch die Regelung des § 27 Abs. 1 BJagdG gestützt (weil die Norm ebenfalls Teil des gesamten Ausschlusses und zusätzlich nach ganz überwiegender Meinung nur in notstandsähnlichen Situationen anwendbar ist < Hessischer VGH, U.v. 28.7.1977 - V OE 12/77 - Agrarrecht 1978, 112; VG Karlsruhe, B.v. 5.6.2008 - 2 K 1462/08 - JE VI Nr. 69; Nr. 3 der bayerischen Richtlinie zum Vollzug des § 27 BJagdG zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens durch Schalenwild, BayStMinELF, Bek.v. 20.9.1987, LMBl S. 315; Mitzschke/Schäfer, BJagdG, 4. Aufl. 1982, § 27 Anm. 3; M. Schuck in Schuck, BJagdG, 2. Aufl. 2015, § 27 Rn. 4; Metzger in Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht/Fischereirecht, 4. Aufl. 2011, § 27 BJagdG Rn. 3; Käsewieter in Frank/Käsewieter, das Jagdrecht in Bayern, Erl. zu § 27 BJagdG >), auch wenn die Grundrechtsargumentation des Bundesverwaltungsgerichts auf § 27 BJagdG übertragbar ist (zur Parallelität von § 21 BJagdG und § 27 BJagdG vgl. BGH, U.v. 22.4.1974 - III ZR 21/72 - Rn. 16).

28  Nachdem jedoch nicht diese Auffassungen des Bundesverwaltungsgerichts, sondern die (mit vom Reichsjagdgesetz abweichenden eigenständigen Regelungsbeiträgen des Bundesgesetzgeber begründete) grundrechtsgestützte Argumentation die maßgebliche Grundlage dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bildet, wird die Entscheidung durch die Unrichtigkeit der genannten Annahmen nicht in Frage gestellt. Der Gesetzgeber hat trotz grundsätzlicher Beibehaltung des Ausschlusses des Grundeigentümers vom Abschussplanverfahren (und von der Jagdausübung im Allgemeinen) durch mehrere Abweichungen vom Reichsjagdgesetz die Grundeigentümerrechte etwas stärker betont bzw. das Jagdinteresse etwas zurückgesetzt. Durch die gesetzliche Anordnung, die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden „voll“ zu wahren, hat sich der dem Grundgesetz verpflichtete Bundesgesetzgeber vom Reichsjagdgesetz entfernt, das in § 37 Abs. 1 Satz 1 lediglich von einer (nicht näher spezifizierten) Wahrung solcher Ansprüche gesprochen hatte. Mit der Bestimmung des § 1 Abs. 2 BJagdG, wonach die Hege so durchgeführt werden muss, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden, hat sich der dem Grundgesetz verpflichtete Gesetzgeber von der Hegedefinition im Reichsjagdgesetz entfernt, die eindimensional auf das Jagdinteresse abgestellt gewesen ist (§ 4 Satz 2 RJagdG: Der Jäger hat das Recht und die Pflicht, das Wild zu hegen) und die Interessen der Bodeneigentümer und speziell das Interesse an der Vermeidung von Wildschäden noch in keiner Weise erwähnt hat. Auch die Umformulierung des § 1 Abs. 2 BJagdG durch das Zweite Jagdrechtsänderungsgesetz (v. 29.9.1976, BGBl I S. 2849) hat dem Zweck gedient, den im Bundesjagdgesetz von Anfang an verankerten Vorrang der ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung gegenüber der Hege noch klarer herauszustellen (vgl. die Begründung des 10. Ausschusses - BT-Drs. 7/5471 S. 3 - für seinen dann Gesetz gewordenen Änderungsvorschlag). Schließlich hat der Gesetzgeber die Gewichte zu Gunsten des auf Grund und Boden angewiesenen Personenkreises verschoben, indem er in § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG die Ansprüche an die Qualität des Wildbestandes, die notwendigerweise mit den Wildschäden korrelieren, etwas eingeschränkt hat. Seit dem Zweiten Jagdrechtsänderungsgesetz bezieht sich das Ziel, einen gesunden Wildbestand zu erhalten, nicht mehr (wie in § 37 Abs. 1 Satz 2 RJagdG festgelegt und zunächst in § 21 Abs. 1 BJagdG übernommen) auf die „einzelnen Stücke“ des Wildbestandes.

29  Auch den Jagdzielen der Landesgesetzgebung kommt Bedeutung zu, weil das Bundesjagdgesetz als Rahmengesetz nach Art. 75 GG (Ursprungsfassung) erlassen worden ist und durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG i.d.F.d. Föderalismusreform 2006 (G.v. 28.8.2006, BGBl I S. 2034) der konkurrierenden Gesetzgebung neuer Fassung zugeordnet worden ist. Nachdem der Freistaat Bayern bereits den Schutz und die Pflege des Waldes zum Verfassungsziel erhoben (Art. 141 Abs. 1 Satz 4 Spiegelstrich 3 BV) und den Vorrang der natürlichen Waldverjüngung bei der Abschussplanung vorgeschrieben hatte (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG in der seit dem 1.9.1987 geltenden Fassung - GVBl S. 246), hat er die durch § 1 des Bundeswaldgesetzes gestützte Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 30. März 1995 (U.v. 30.3.1995 - 3 C 8/94) und des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 22. Mai 1984 (III ZR 18/83 - NJW 1984, 2216 ff.) noch einmal unterstrichen. Er hat durch Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Jagdgesetzes i.d.F.d. Gesetzes vom 9. Mai 2005 (BayRS 792-1-L) das Ermöglichen der natürlichen Waldverjüngung ausdrücklich zum Jagdziel erklärt und in Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Waldgesetzes vom 22. Juli 2005 (GVBl S. 313) den Grundsatz „Wald vor Wild“ verankert.

30  1.2 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Klagebefugnis des Jagdgenossen auf Erhöhung der Abschusszahlen in einem Abschussplan für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk ist auf Eigentümer übertragbar, deren Grund außerhalb des Abschussplanfestsetzungsgebiets liegt. Die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG betrifft nicht nur das Verhältnis zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Grundeigentümer in seinem eigenen Jagdrevier.

31  Eine Unübertragbarkeit der Rechtsprechung ist weder der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen noch ist sie aus anderen Gründen ersichtlich.

32  Der Schutzanspruch in Abs. 1 Satz 1 des § 21 BJagdG ist zwar den Abschussplanvorschriften in diesem Paragraphen vorangestellt, gilt jedoch nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht nur für das abschlussplanpflichtige Wild und auch nicht nur für das Revier des Schutzsuchenden. Im Übrigen ist dieser Schutzanspruch auch der Hegebestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG zu entnehmen, die nicht zum Kontext der Abschussplanregelung gehört und für die gesamte Jagdausübung gilt. Der Anspruch auf eine Jagdausübung, durch die übermäßigen Wildschäden vorgebeugt wird, ist auch nicht auf das Revier beschränkt, zu dem der Anspruchsteller gehört (der Anspruch auf einen bestimmten - hohen - Wildbestand kann nicht gegenüber der Jagdausübung im Nachbarrevier erhoben werden, weil es einen solchen Anspruch grundsätzlich nicht gibt, vgl. Hessischer VGH, B.v. 5.1.2006 - 11 UZ 1111/04 - NVwZ-RR 2006, 436; JE VI Nr. 63; juris Rn. 9 ff.). Die in § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG genannten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden sind auch dann berechtigt, wenn das betroffene Grundstück außerhalb des Reviers liegt, in dem das schädigende Wild seinen Einstand hat. Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, durch die Bejagung des Wilds in seinem Revier dafür zu sorgen, dass es aufgrund dieses Wildbestands nirgends zu übermäßigen Wildschäden kommt (in diesem Sinn - die spätfeudale Jagd betreffend und beschränkt auf den Wildschadensersatz - bereits PrALR 1794, 1. Teil, IX. Titel, §§ 144-146). Die örtliche Unbeschränktheit dieser Verpflichtung folgt aus der Verantwortlichkeit desjenigen, der die Herrschaft über einen potentiell gefährlichen Sachverhalt ausübt. Auch die Verpflichtung, Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass es nicht zu vermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen kommt (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG), und die Verpflichtung, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch Kernbrennstoffe zu treffen (§§ 6 Abs. 2 Nr. 3, 7 Abs. 2 Nr. 3, 9 Abs. 2 Nr. 3 AtG), sind nicht auf das Gebiet des jeweiligen Vorhabens, den Zuständigkeitsbereich einer genehmigenden Behörde oder in sonstiger Weise räumlich begrenzt. Zwar wird es häufig schwierig sein, einen konkreten Wildschaden dem Wildbestand des einen oder des anderen Reviers zuzuordnen. Ein Abgrenzungskonzept ist jedoch der bereits erwähnten Schutznorm-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen, derzufolge die zur Bewertung einer Norm als Schutznorm erforderliche Individualisierung und Eingrenzung auch im Falle einer handgreiflichen Betroffenheit gegeben ist (BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52,122, juris Rn. 28 a.E.).

33  In Übereinstimmung hiermit hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22. Mai 1984, auf das sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. März 1995 bezieht, nicht nur die Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten festgestellt, die Grundstücke in seinem eigenen Jagdrevier vor übermäßigen Wildschäden zu schützen. Im BGH-Urteil wird - in Anlehnung an das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme (im hiesigen Berufungsverfahren nimmt der Kläger hierauf Bezug) - darauf hingewiesen, dass „im Hinblick auf den (…) Wandertrieb des Rotwilds selbst die zu niedrige Festsetzung des Abschusses für ein benachbartes Revier enteignungsgleich in das Waldeigentum eingreifen (kann), soweit das betroffene Revier von der Festsetzung im Nachbarrevier gewissermaßen ´handgreiflich betroffen' ist“ (Rn. 42 a.E.).

34  2. Nach dem klägerischen Vorbringen erscheint die Verletzung der drittschützenden Norm des § 21 Abs. 1 BJagdG möglich.

35  2.1 Es ist ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass der Anspruch des Klägers aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG deshalb durch den Abschussplan des benachbarten Rotwildreviers verletzt wird, weil in diesem die Zahl der Rotwildabschüsse zu niedrig angesetzt ist. Der Kläger hat sowohl die Anwesenheit von Rotwild (das nur im Nachbarrevier zulässig ist) auf seinem Grund sowie erhebliche rotwildspezifische Schäden substantiiert dargestellt und der Beklagte hat dies nicht in Zweifel gezogen.

36  2.2 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass einem Schutzanspruch aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG gegen den Jagdausübungsberechtigten eines anderen Jagdreviers der grundsätzliche Schutzanspruch gegen den Jagdausübungsberechtigten des eigenen Jagdreviers nicht entgegen steht.

37  Der Kläger hat insoweit substantiiert vorgetragen, dass der Jagdausübungsberechtigte des Gemeinschaftsjagdreviers, in dem sein Grundstück liegt, wegen Beschränkungen der Jagdausübung nicht die Schäden verhindern kann, die durch die Zuwanderung von Wild aus dem Rotwildrevier entstehen.

38  Im Übrigen obliegt dem Jagdausübungsberechtigten des Gemeinschaftsjagdreviers des Klägers insoweit keine primäre, sondern allenfalls eine subsidiäre Verpflichtung.

39  Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs steht seit längerem fest, dass die überkommene Auffassung unrichtig ist, ein Jagdausübungsberechtigter könne frei entscheiden, ob er einen überhöhten Wildbestand reduziert oder aufrecht erhält, und dass bei der Bestimmung des Umfangs der Schutzverpflichtung aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG ein überhöhter Wildbestand, der außerhalb des Reviers des Jagdausübungsberechtigten handgreifliche Wirkungen zeitigt, nicht unberücksichtigt bleiben kann. Dies gilt auch deshalb, weil die Verpflichtung, durch die Bejagung dem Anspruch auf Schutz gegen Wildschäden voll gerecht zu werden, besonders im Falle überhöhter Wildbestände im Nachbarrevier eine erhebliche Belastung für den Jagdausübungsberechtigten darstellen kann, eine Kündigung des Jagdpachtvertrages zur Folge haben kann und eine Neuverpachtung unmöglich oder unwirtschaftlich machen kann. Sie kann Revierinvestitionen erforderlich machen, an deren Aufbringung sich die Jagdgenossen - darunter der Kläger - ggf. beteiligen müssen (vgl. Art. 11 Abs. 3 BayJG). Nach den zum Störerbegriff entwickelten Grundsätzen ist der Jagdausübungsberechtigte grundsätzlich nicht verpflichtet, durch seine Bejagung auch solche Schäden zu verhindern, die im eigenen Gemeinschaftsjagdrevier durch (aufgrund des Vakuumeffekts typischerweise) zuwanderndes Wild aus anderen Jagdrevieren mit überhöhtem Wildbestand entstehen. Die vom Beklagten betonte Revierbezogenheit des Wildschadensersatzanspruchs nach § 29 BJagdG korrespondiert mit dieser Pflichtenlage; gerade weil der Jagdausübungsberechtigte bei der Bejagung nicht nur seine eigenen Interessen verfolgen darf, sondern - gerichtlich überprüfbar - dem Schutzanspruch des § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG revierübergreifend Rechnung tragen muss, bedarf es keines revierübergreifenden Wildschadensersatzanspruchs. Der überhöhte Wildbestand besteht im Nachbarrevier; der dortige Jagdausübungsberechtigte ist wegen der Ausschließlichkeit seines Jagdausübungsrechts zur Erfüllung der Ziele in § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG verantwortlich. Dies zu berücksichtigen ist zunächst Aufgabe der dort zuständigen Jagdbehörde. Handelt sie nicht oder zögerlich, kann der betroffene Grundeigentümer den Anspruch aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG hinsichtlich des Abschussplans des Nachbarreviers geltend machen.

40  3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i.V.m. § 167 Abs. 1 und 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht dem Kläger aus Billigkeit aufzuerlegen, nachdem die Beigeladene das Kostenrisiko i.S.d. § 154 Abs. 3 VwGO nicht übernommen hat.

41  Die Revision ist nicht zuzulassen, da die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache im Hinblick auf die zitierte obergerichtliche Rechtsprechung, der zufolge die zur Bewertung einer Norm als Schutznorm erforderliche Individualisierung und Eingrenzung auch im Falle einer handgreiflichen Betroffenheit gegeben ist, keine grundsätzliche Bedeutung.

Quelle: VGH München Gesetze Bayern.de

Freitag, 11 September 2020 10:58

Nordrhein-Westfalen: Thema Jagdabgabe...

geschrieben von

von Michael Sommer 

Betreff: Meine Mitgliedschaft im LJV NRW

Sehr geehrter Vorstand der Kreisjägerschaft,

die aktuellen Entwicklungen innerhalb des LJV und in der Kreisjägerschaft beobachte ich mit Argwohn, Unverständnis und leider inzwischen auch großem Kopfschütteln:

Die Aufweichung des Schießnachweises halte ich für fachlich falsch, zudem ein völlig falsches Signal an die kritische, nichtjagende Öffentlichkeit.
Die Ermöglichung von Bewegungsjagden innerhalb der Aufzuchtzeit ist m. E. ein klarer Verstoß gegen das Tierschutzgesetz und steht im klaren Widerspruch zu unserem Anliegen, einen gesunden, artenreichen und angepassten Wildbestand zu hegen und zu pflegen. Sämtliche Bemühungen der Jägerschaft, die Öffentlichkeit für die nötige Ruhe in den Revieren zu sensibilisieren werden durch diese Änderung der gesetzlichen Möglichkeiten, die der LJV zudem noch pressewirksam als Erfolg darstellt, konterkariert.

Nun werden sich die Kreisjägerschaften zwangsläufig mit einer satten Beitragserhöhung befassen müssen. Mit dem ebenso "gefeierten" Wegfall der Jagdabgabe aller (!) in NRW den Jagdschein Lösenden, stehen nun diverse Projekte und Einrichtungen vor einer ungewissen, finanziellen Zukunft, vermutlich sogar vor dem Aus. Um dieses zu verhindern, sollen nun die Mitglieder des LJV zur Kasse gebeten werden.

M. E. stellt sich die Frage, warum das Präsidium nicht vor (!) dem weitreichenden Schritt dieser Streichung der Jagdabgabe durch eine Expertengruppe hat klären lassen, wie hoch der Anteil der Gelder ist, die nicht in Jägerprojekte fließt, bzw. wie die Projekte und Einrichtungen der Jägerschaft den bis dato finanziert werden.

Nach meinem Kenntnisstand hat man diese Expertengruppe erst nach dem weitreichenden Schritt eingerichtet und mit großem Schrecken festgestellt, wie gering der Anteil des Geldes war, der eben nicht in jagdliche Belange zurückgeflossen ist, bzw. wie abhängig die Projekte der Jägerschaft von der Jagdabgabe tatsächlich sind.

Für mich persönlich sind diese Entwicklungen und Entscheidungen, die mich als aktiven Jäger in der täglichen Arbeit im Revier und mit der Öffentlichkeit direkt betreffen, die mich beim regelmäßigen Besuch auf dem Schießstand betreffen und die mich als Mitglied in 2 Kreisjägerschaften als Beitragszahler zukünftig betreffen werden, äußerst fragwürdig, so dass ich, wie viele andere Mitglieder der Jägerschaften auch, über einen Austritt aus dem LJV nachdenke.

Ich sehe in diesen Bemühungen, Passagen aus dem derzeit gültigen Jagdgesetz wieder zu kippen, eine rein ideologische Motivation des Präsidiums, dieses unter dem "verhassten" Umweltminister Remmel entstandene Jagdgesetz mit allen Mitteln wieder umzudrehen. Auch wenn es m. E. gute und fachlich richtige, gesellschaftlich anerkannte Passagen trägt, und sich die Jägerschaft am Ende, wie oben dargestellt, ins eigene Fleisch schneiden wird...

Ich stelle hiermit den Antrag, vor der vermutlich folgenden Abstimmung bzgl. einer Beitragserhöhung, die Ergebnisse der Expertengruppe den Mitgliedern des LJV / der KJS vorzustellen.
Wie hoch waren die Einnahmen der Jagdabgabe in NRW in den letzten 5 (10) Jahren?

Wie hoch war der Anteil hiervon, der nicht in Jägerprojekte und Einrichtungen der Jägerschaften geflossen ist?
 
Welche Projekte wurden aus der Jagdabgabe unterstützt, die nicht im jagdlichen Kontext zu betrachten sind?

Wie hoch ist die derzeitige Rücklage aus der Jagdabgabe, auf die u. a. der LJV noch zurückgreifen kann?

Ich bitte darum, diese Fragen öffentlich, d. h. im Kreise der Jägerschaft zu beantworten.

Ich denke, es ist nur legitim, sich als Mitglied des LJV vor solch weitreichenden Entscheidungen ein möglichst genaues Bild über die Hintergründe solcher Entwicklungen zu verschaffen.

Mir fehlt aktuell tatsächlich die Einbindung der Mitglieder in derartige Entscheidungen, es sieht für mich sehr stark nach einem ideologisch motivierten Alleingang des Präsidiums aus, leider...

Mit waidmännischem Gruß

M. Sommer

 

Hier die Antwort des LJV...

Sehr geehrter Herr Sommer,

die Forderung „Jägergeld in Jägerhand“ ist seitens des LJV in den letzten Jahren im Zusammenhang mit den Jagdrechtsänderungen aufgestellt worden, um ein Mitsprachrecht und Einblick bei der Mittelvergabe für diejenigen zu ermöglichen, die die Jagdabgabe auch zahlten. Zuletzt wurde im Rahmen der Volksinitiative dem Wunsch nach einer rechtskonformen und transparenten Jagdabgabegestaltung durch über 117.000 Unterschriften Ausdruck verliehen. Beides war früher gar nicht gegeben. Die einzige offizielle Aufstellung, die es zur Jagdabagbe gab war die einer Kleinen Anfrage: https://kleineanfragen.de/nordrhein-westfalen/17/3388-welche-massnahmen-werden-durch-einnahmen-aus-der-jagdabgabe-gefoerdert .

Ein klare Aufstellung war auch in dem in den letzten Jahren der Jagdabgabe informierten Landesjagdbeirat nicht zu erhalten, der darüber hinaus auch der Verschwiegenheit verpflichtet wurde, wodurch eine Transparenz nach außen nach wie vor nicht möglich gewesen ist. Einzig konnten über den Landesjagdbeirat die Förderung von nicht dem Jagdwesen dienlichen Projekten verschiedenster Organisationen mit großer Anstrengungen eben noch verhindert werden.

Da sich aber nun das Land NRW gegen eine weitere Erhebung der Jagdabgabe ausgesprochen hat, besteht mit der Einführung des Jagdbeitrags auch die Möglichkeit, die lange geforderte Transparenz in die Tat umzusetzen.

Wenn Sie mit der „Expertenkommission“ die Arbeitsgruppe meinen, die die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen zur Einführung des Jagdbeitrags geprüft hat, so sind ihre Ergebnisse in den Entwurf einer Änderung der LJV-Satzung eingeflossen. Diese befindet sich derzeit in der Prüfung durch das zuständige Finanzamt und wird nach erfolgter Abstimmung mit diesem zur Vorbereitung der LJV.-Mitgliederversammlung für alle Mitglieder im RWJ veröffentlicht werden.

Ich hoffe Ihnen Ihre Fragen hiermit beantworten zu können. Weitere Informationen zum Jagdbeitrag finden Sie auch unter: https://www.ljv-nrw.de/inhalt/ljv/jagdbeitrag/jagdbeitrag/5_7931.html

Mit freundlichen Grüßen


Christian Junge


Macht Euch die Arbeit und schaut in die Tabelle der o. g. kleinen Anfrage, dann dürfte eigentlich niemand ernsthaft die Forderung "Jägergeld in Jägerhände" ernsthaft unterstützen... Ein Drittel der in NRW den Jagdschein-Lösenden sind bis dato kein LJV Mitglied, diese Beträge fehlen nun tatsächlich und vor Allem den Jägerprojekten!

Die immer wieder genannten Vergünstigungen Dank LJV MItgliedschaft? Beim Autokauf krieg ich diese Rabatte aber mal sicher, auch ohne LJV Ausweis. Der RWJ... Naja, wir erhalten ja noch nicht einmal mehr die Infos aus anderen Regierungsbezirken... Der Nährwert dieses Heftes ist auch eher gering. Vergünstigungen beim Schießstandbesuch? Nach meinem Kenntnisstand ist das noch in keinster Weise mit den Schießstandbetreibern abgestimmt und keiner weiß, wie das konkret laufen soll... Bleiben die Fortbildungsprogramme des LJV. Noch Fragen? Wichtig ist, dass der GF des LJV satte 180.000 € (!!) Jahresgehalt bekommt, plus Spesen , Fahrzeug, usw. . Ja, nun bin auch ich sprachlos... Ich empfinde dieses Spielchen unseres Verbandes als schlichte Schweinerei und werte das Vorgehen, die Abstimmung beim Landesjägertag trotz Corona-bedingter Ausfälle der Kreisjägerschaftsversammlungen und damit einhergehender, mangelhafter Information der Mitglieder als taktisches Kalkül und als weitere "Sauerei"!

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Aus dem Wegfall des Zwangsbeitrages für alle Jäger wird eine saftige Beitragserhöhung für LJV Mitglieder

Man muss sich das Video des Jägerpräsidenten Müller-Schallenberg schon mehrmals anhören, um zu verstehen, was die Abschaffung der Jagdabgabe durch die Landesregierung von NRW für die einzelnen Jäger bedeutet. In das unverständliche Kauderwelsch des Präsidenten ohne klare Zahlen und Fakten wollen wir ein wenig Klarheit bringen.

Seit vielen Jahren pfeifen es die Spatzen von den Dächern: Die bisherige bundesweit durch die Unteren Jagdbehörden erhobene Jagdabgabe ist verfassungswidrig. Seit einiger Zeit wird sie von den Behörden nicht mehr erhoben, sehr zum Ärger der Landesjagdverbände, schließlich wurde mit ihr verbandsinterne Projekte, wie Hundeprüfungen, Verbandsnachrichten, Schießstandinvestitionen und Jagdhornbläser finanziert. Durch die Nichterhebung ergibt sich eine nicht unerhebliches Finanzierungslücke, das es nun zu schließen gilt.

Diese Jagdabgabe war im doppelten Sinne für die Jagdverbände praktisch: Man konnte durch diese behördlichen Zwangsbeiträge, - was anderes ist eine Abgabe nicht -, zahlreiche interne Projekte des Verbandes finanzieren, ohne die eigenen Mitgliedsbeiträge dazu heranzuziehen. Zum anderen konnten Jäger, die gar kein Mitglied der Jagdverbände waren, zur Finanzierung verbandsinterner Projekte mit herangezogen werden.

Im Grunde genommen war die Jagdabgabe nichts anderes, als eine verdeckte Zwangsmitgliedschaft für alle Jäger zur Finanzierung der Jagdverbände durch die Hintertür.

Dass diese faktische Zwangsmitgliedschaft in einer modernen Gesellschaft immer mehr Gegner auf den Plan ruft, war abzusehen, rümpfen Gerichte immer wieder die Nase bei solchen Zwangsfinanzierungsmodellen von Verbänden. Über alternative Finanzierungsmöglichkeiten der Jagdabgabe hatte man sich aber niemals Gedanken gemacht. Man forderte in den Landesjagdverbänden auch nicht die Abschaffung dieser Zwangsabgabe sondern lediglich eine Gesetzesänderung durch die Politik, um eine rechtssichere Erhebung Derselbigen sicher zu stellen. Dieser Forderung folgte die Politik nicht.

Der Präsident des LJV Nordrhein-Westfalen, Ralph Müller-Schallenberg und auch andere LJV sind mit der Nichtbeitreibung durch das Land in einer erheblichen Klemme. Bei 45 Euro Jagdabgabe/Jahr x 87.000 Jäger in NRW fehlen 3,9 Millionen Euro jährlich.

Diese Lücke müssen nun die 64.000 LJV Mitglieder alleine schließen, ohne dass die Nichtmitglieder wie früher als Mitfinanzierer herangezogen werden können. Insofern ist die Behauptung des Präsidenten, für die LJV Mitglieder ändere sich bei der Gegenfinanzierung der Jagdabgabe nichts, falsch, denn 23.000 Nichtmitglieder x 45 Euro Jagdabgabe = 1.025.000 Euro fehlen im jährlichen Haushalt des LJV und diese Summe muss nun von den LJV Mitgliedern zusätzlich und alleine geschultert werden.

Ob Teile eines Verbandes nun über eine Abgabe oder einen Beitrag finanziert wird, ist völlig unerheblich. Solche Verbandssubventionen in Form von staatlichen Abgaben stehen der heute so oft geforderten Transparenz diametral entgegen.
Die Jagdverbände haben sich mit Hilfe der Jagdabgabe über Jahrzehnte hochdefizitäre Bereiche geschaffen, die nur durch eine Subventionierung durch die Jagdabgabe fortbestehen konnten.
Das Wegfallen der Jagdabgabe wäre eine einmalige Chance gewesen, die Finanzierung defizitäre Bereiche wie Schießstände, Verbandsblätter und das Hundewesen zumindest einer Prüfung unter effizienten Gesichtspunkten zu unterziehen. Diese Prüfung unterblieb.
Auch Verbände müssen sich im Zeitalter des Internets und der Digitalisierung neu positionieren. Dass sich die auch Jagdverbände effizientere Strukturen geben müssen, weiß man schon lange, allerdings passiert ist in den letzten Jahren leider nichts oder nicht viel. Das Jagdmagazin Pirsch und das heiße Eisen "Reform der Jagdverbände" Pirsch 3/2013

Mit der Änderung der staatlichen Jagdabgabe in einen verbandsinternen Jagdbeitrag werden nun überholte, ineffiziente und überteuerte Strukturen fortgeschrieben. Eine dringende Reform, die eine langfristige Finanzierung der Jagdverbände sicher stellen würde,  wurde - mal wieder - vertan.

Waidmansheil

Euer

Stefan

 

Tierischer Hochzeits-Boom im Januar

Der Berufsverband der Berufsjäger fordert eine praktische Ausbildung der Hobbyjäger. Doch wer soll sie umsetzen, welche Inhalte soll sie haben und wo soll diese Ausbildung stattfinden?

Seit unsere Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner ihren ersten Entwurf zur Novellierung des Bundesjagdgesetzes vorgelegt hat, gibt es kaum einen Verband der Landnutzer oder ein Presseorgan , das nicht zur Änderung des Jagdgesetzes Stellung bezieht. Die Meinungen zur Änderung liegen hierbei weit auseinander, ein Konsens unter den Verbänden ist nicht erkennbar.

Einen wirklich interessanten, vor allem aber zielführenden Beitrag liefert nun der Berufsverband der Berufsjäger, der in einem Positionspapier eine praktische Ausbildung aller Jäger nach der Jägerprüfung fordert. 

Durch das Erlangen meines ersten Jugendjagdscheins am 27.5.1976, an meinem 16. Geburtstag, also vor über 44 Jahren widmete ich mich schon sehr früh der Ausbildung von Jägern und sah meine Hauptaufgabe als Naturmensch darin, Menschen, die die Sehnsucht nach der Natur verspürten, über das Naturerlebnis an die Jagd heranzuführen.
Schon früh hatte ich die erheblichen Defizite in der Ausbildung in den Jagdkursen erkannt. Den Jungjägern fehlte es vor allem an Kenntnissen über die Natur und deren Zusammenhänge und Auswirkungen auf  die Jagd . „Erst über die Natur findet man zur Jagd, aber niemals umgekehrt“ diesen Spruch machte ich zu meinem Leitgedanken. Ich wollte  Jungjäger nach der Jägerprüfung an das praktische Jagen heranführen und die Defizte in der Praxis ausgleichen. Die Forderungen des Bundesverbandes der Berufsjäger sind somit nicht  neu, und die Defizite in der Ausbildung schon seit Jahrzehnten bekannt. Alleine getan hat sich in diesem Bereich faktisch nichts.
Wenn ich auf dieses fast halbe Jahrhundert der Jungjägeraubildung zurückblicke, sind es irgendwas zwischen 50 und 100 Jungjäger, die ich auf das erste Stück Schalenwild geführt habe und das, ohne dass ich jemals ein Revier gepachtet hatte. Ich erlaube mir deshalb, die Frage nach der Machbarkeit dieser Forderung des Bundesverbandes der Berufsjäger zu stellen 

Meine Erfahrung aus 40 Jahren praktischer Jungjägerausbildung nach der Jägerprüfung möchte ich deshalb hier anlässlich der Diskussion um das Positionspapier des Berufsjägerverbandes einmal zusammenfassen:

Verwirrende Begrifflichkeiten

Zunächst verwendet die Jägerschaft, angeführt durch die Verbände, völlig falsche Begriffe in den Ausbildungsschritten. In den Kursen zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung ist der angehende Jäger ein Jagdscheinanwärter. Erst nach dem erfolgreichem Ablegen der Prüfung darf er sich 3 Jahre Jungjäger nennen. Diese Vermischung von klar zu trennenden Ausbildungsschritten alleine führt zu ständigen Irritationen, zeigt aber auch auf, wie viel Unprofessionalität der Jägerschaft auf diesem Gebiet herrscht.

Jungjägerausbildung als Erwachsenenpädagogik unterscheidet sie sich von der Jugendpädagogik elementar

Fast alle Jungjäger sind beim Start ihrer Jagdscheinanwärterausbildung beruflich gestandene Männer und Frauen. Ein nicht unerhebliches berufliches Erfahrungspoztential, das sie mitbringen, macht sie zu Profis auf einem ganz speziellen Gebiet außerhalb der Jagd. Sie sind hochmotiviert, schließlich wollen sie die Jagdscheinprüfung bestehen. Wer hier bei der Ausbildung von Erwachsenen mit den Kenntnissen der Jugendpädagogik arbeitet, wird scheitern; professionelle Dozenten an den gewerblichen Jagdschulen wissen das.
Die Ausbildung eines Erwachsenen ist vergleichbar mit dem Verhältnis zwischen Pilot und Fluglotse. Beide sind "high Professionals" auf ihrem Gebiet und beide wollen das Flugzeug mit ihren speziellen Kenntnissen sicher auf den Boden bringen. Bei oberlehrerhaftem Verhalten des Lotsen gegenüber dem Piloten geht dieses Projekt garantiert in die Hose. Ähnlich verhält es sich bei der Ausbildung eines erwachsenen Profis zum verlässlichen Jäger

Die Qualifikation des Jagdpächters

pädagogische Kenntnisse
In der Regel ist der Jagdpächter als Revierinhaber der Lehrprinz. Nur er verfügt über die Möglichkeit, Jungjägern eine Ausbildung in Form eines Begehungsscheines zukommen zu lassen. Ihm kommt somit eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung der Jungjäger zu.
Ich habe in den 40 Jahren keinen einzigen wirklich guten Pädagogen für Erwachsenenbildung unter den zahlreichen Jagdpächtern, die ich kennenlernen durfte, gefunden. Ich habe allerdings auch bisher keinen Jagdpächter kennengelernt, der sich seiner Aufgabe als Pädagoge bewußt war. Aber auch den Jagdverbänden ist bis heute nicht in den Sinn gekommen, Jagpächtern Fortbildungskurse als Lehrprinz anzubieten.
Wildbiologische Kenntnisse
Doch die fehlende Qualifikation der Jagdpächter geht noch weiter: Die meisten Jagdpächter haben selbst keinerlei wildbiologische Kenntnisse über den Jagdkurs hinaus , den sie einmal besucht haben, erworben. Diese wäre aber, um eine praktische an der Natur orientierter Jungjägerausbildung durchzuführen, zwingend notwendig. Stattdessen hält man bei der Jungjägerausbildung einseitig an der Vermittlung der undefinierten hoffnungslos veralteten Hegeideologie fest.
Als einzige Qualifikation vor dem Anpachten eines Revieres können Jagdpächter nachweisen, dass sie 3 JJ gelöst haben und eine dazugehörige Versicherung abgeschlossen haben. Weitere Kenntnisse sind nicht erforderlich. Um den Jägernachwuchs auszubilden sind die vorhandenen Kenntnisse der Jagdpächter in der Regel eine einzige Katastrophe!

Ansprech- und Schussroutine

Den meisten Jägern fehlt es auch viele Jahre nach der Jungjägerzeit an Ansprech- und Schussroutine. Ich selbst halte das Erlegen von 10-20 Stück Schalenwild in den 3 Jahren der Ausbildung als notwendige Untergrenze. Ohne diese Erlegungen fehlt selbst dem besten Jungjägern jede jagdliche Routine, um sich später als ausgebildeten Jäger bezeichnen zu dürfen. Die meisten Reviere in Deutschland sind aber viel zu klein, als dass man dort diese Schussroutine erlangen kann. Die notwendige Routine im Erlegen und Ansprechen wird somit in den Jungjägerjahren nie erreicht.

Die Verknappung von Abschussfreigaben als Instument der Allmacht des Jagdpächters

Ein wesentlicher Aspekt, der eine Jungjägerausbildung in Deutschland weitestgehend unmöglich macht, ist die willkürliche Freigabe als Instrument der Machtausübung des Jagdpächters. Wie ein Großfürst herrscht der Jagdpächter über seine 150 ha. Viele Genossenschaftsreviere, bei denen die Abschüsse nicht überprüft werden, werden von überalterten Pächtern geleitet. Doch auch die jüngeren Jagdpächter, die in der Ideologie der Hege (im Zweifelsfalle schonen) erzogen wurden, geben diesen  überholten Hegemumpitz, dem jede wissenschaftliche Grundlage fehlt,  an Jungjäger weiter. Es wird mit der Freigabe von Abschüssen geknausert, obwohl eine Reduktion der Bestände ringend erforderlich wäre. Doch die Vergabe wird an das willfährige Verhalten der weisungsgebundenen Begeher und Jagdgäste geknüpft, ohne das der Abschuss wildbiologischen Erkenntnissen folgt. Hoffnungslos überhegte Reviere mit überhöhten Wildbeständen (kümmerliche Rehwildbestände, hoher Wildschaden durch Verbiss und auf Ackerflächen) sind das Ergebnis. Überhege führt zu  unnötigem Populationsstress. Das damit einhergehende gesteigerten aggressiven Territorialverhalten der Böcke erfüllt den Tatbestand der Tierquälerei, viele junge Böcke werden, ohne ein eigendes Territorium zu finden, bis zur völligen Erschöpfung von den Artgenossen langsam zu Tode gehetzt.

Als Folge dieser jahrzehntelangen desaströsen Jungjägerausbildung ist nun eine Diskussion um eine  Änderung des Jagdgesetzes in Gang gekommen.

Insofern ist der Ruf nach einer durch Berufsjäger geleiteten Jungjägerausbildung mehr als gerechtfertigt. Ob es aber zu den notwendigen Reformen innerhalb der Jägerschaft führt, darf mehr als bezweifelt werden.
Ich selber halte die viel zu kleinen Reviere und die fehlende Leitung/Aufsicht der Jagdreviere durch professionelle Wildbiologen/Berufsjäger und eine fehlende Professionaliät der Jungjägerausbildung für das eigentliche Problem.
Weder der Aufruf des Bundesverbandes der Berufsjäger noch die Novellierung des Bundesjagdgesetzes wird an den Misständen der Jagd durch nicht ausgebildete Hobbyjäger etwas ändern!

 

Waidmannsheil

 

Stefan Fügner 

 

Jagdverpachtung Bayern

 

 

Mit großer Spannung war der Entwurf zur Änderung des Bundesjagdgesetzes vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) erwartet worden. Bei manchen mit eher bangem Blick in Anbetracht der Reichweite, die das neue Gesetz auf die traditionelle Hegejagd haben könnte. Bei anderen hatte sich zuletzt Hoffnung breit gemacht, dass das BJagdG auch grundlegend an den anhaltenden Schalenwildboom angepasst würde – hatte Ministerin Julia Klöckner (CDU) die Bedeutung der Jagd für den Wald zuletzt doch wiederholt betont. Der jetzt vorliegende Entwurf ist allerdings nur ein Schrittchen in Richtung zeitgemäßer Jagd. Es wurde an wenigen Stellen, eher im kosmetischen Bereich, korrigiert. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

-  Jagd, bzw. die „Hege“ soll „eine Naturverjüngung des Waldes im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglichen.“
-  Jagdausbildung: Künftig müssen Jagdschüler mindestens 130 Stunden Ausbildung durchlaufen. Die Inhalte der Jagdausbildung werden neu definiert und die Themen Wildschäden („Grundsätze der       Zusammenarbeit mit den Bewirtschaftern“) und Waldbau („Erfordernisse naturnaher Waldbewirtschaftung und Naturverjüngung“) stärker gewichtet.
-  Büchsenmunition: Es kommt kein Bleiverbot, sondern ein Minimierungsgebot.
-  Nachtzielgeräte werden für die Jagd auf Schwarzwild erlaubt.
-  Tellereisen und Fangeinrichtungen, in denen Greife gefangen werden könnten, werden verboten.
-  An Grünbrücken darf im Umkreis von 250 Metern nicht gejagt werden außer an wenigen Stunden bei Bewegungsjagden.
-  Abschusspläne: Behördliche Abschusspläne für Rehwild entfallen. Jäger und Verpächter bzw. Eigentümer müssen aber Mindestabschusspläne vereinbaren (längstens für drei Jahre). Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, schreibt die Behörde den Mindestabschuss vor, ggf. unter Berücksichtigung des forstlichen Verbissgutachtens.

Alle genannten Änderungen des Jagdgesetzes sind nachvollziehbar. Mit Ausnahme des aufwändigst geänderten §18, in dem Büchsenmunition mit Bleianteilen legal bleiben, obwohl in der Praxis seit Jahren hervorragende bleifreie Geschosse verwendet werden. Dass Tellereisen und Fangenrichtungen für Greife erst im Jahr 2020 verboten werden, zeigt, wie veraltet das Gesetz in weiten Teilen (immer noch) ist.

Die vehemente Forderung von Waldbesitzern, Ökologen und Förstern, das Gesetz „waldfreundlicher“ zu gestalten, wurde nur ansatzweise berücksichtigt. Zwar ist nun endlich festgelegt worden, dass in den Revieren grundsätzlich das Aufkommen von Naturverjüngung ohne Zaun funktionieren muss. Doch wirklich praktisch wird das Gesetz nur in dem Punkt der Abschusspläne für Rehe. Eigenjagdbesitzern und Verpächtern ist es nun möglich, ihre eigenen Vorstellungen vom Rehwildabschuss in ihren Revieren vorzugeben.

Mit den „Hochwild“- Arten befasst sich der Entwurf erst gar nicht. Als wären nicht gerade die meisten Rot-, Sika- und Damwildregionen waldbauliche Krisengebiete, in denen kein naturnaher Waldbau ohne Zaun möglich ist.

Positiv ist die Erweiterung der Jungjägerausbildung um die Lehrinhalte „Zusammenarbeit mit den Bewirtschaftern“, „naturnaher Waldbau und Naturverjüngung“ zu bewerten. Denn es ist erschreckend, über wie wenig Artenkenntnisse viele Jungjäger verfügen. Und Wildschäden im Wald, wie selektiver Verbiss und Entmischung, werden bis heute von kaum einem (Jung-)Jäger erkannt.

Die Erlaubnis, Nachtzieltechnik auf Schwarzwild zu verwenden ist überfällig, wird aber die Wildschweinbestände nicht reduzieren. Hierzu fehlt der Wille in vielen Revieren, in denen Wildschäden keine Rolle spielen oder von solventen Jagdpächtern – quasi als Wildfutter – aus der Portokasse bezahlt werden.

Obwohl die Jagd vor den größten Herausforderungen seit Jahrzehnten steht, wurde die Gelegenheit einer Reform verspielt, obwohl der hauseigene „Wissenschaftliche Beirat Waldpolitik“ dem Ministerium eine „grundlegende Neuausrichtung“ der Jagd angeraten hatte. Doch von einer Neuausrichtung kann keine Rede sein. Zum Beispiel wird der Begriff „Hege“ lediglich um die o.g. Naturverjüngung erweitert. Doch Jungjägern wird in der Ausbildung, wie seit Jahrzehnten, weiterhin die „Wildhege“ eingeimpft. Hier lernt der Jungjäger, wie man die Bestände "artgerecht“ bejagt, u.a., um entsprechende Trophäen zu generieren. Wie Reh- oder Hirschbestände wirksam reduziert werden, lernt der Jungjäger i.d.R. nicht.

Inhaltlich bleiben im Entwurf etliche Themen unberührt, die dringend einer Anpassung bedürfen, u.a. die Liste der jagdbaren Tierarten, die Jagdpachtdauer, Mindestgröße von Eigenjagden oder die Synchronisation der Jagdzeiten - um nur sehr wenige zu nennen. Darüber hinaus wäre es im Jahr 2020 an der Zeit, die jagdlichen Paradigmen des vergangenen Jahrhunderts zu bereinigen und Begriffe wie Hege, Hochwild, Jagdschutz, Weidgerechtigkeit oder Wildbewirtschaftung neu zu definieren. Stattdessen wird die Jagd immer noch damit begründet, dass „Störungen des biologischen Gleichgewichts“ ausgeglichen werden sollen und verharrt somit in der wissenschaftlichen Steinzeit.

Die äußerst zaghafte Novellierung macht klar, dass nachfolgende Regierungen in absehbarer Zeit das Gesetz erneut ändern müssen. Dann vielleicht endlich mit mutigen Entscheidungsträgern, die das Bundesjagdgesetz fit für die Zukunft machen. Bis dahin bleibt es den Reviereigentümern überlassen, ihre Reviere von aufgeschlossenen Jägern zielorientiert bejagen zu lassen, wie es heute schon mancherorts praktiziert wird. Zum Glück steht eine junge, engagierte Jägergeneration in den Startlöchern, die abseits überholter Traditionen bereit ist, die enormen Herausforderungen der Jagd anzugehen. Bislang hinkt das Bundesjagdgesetz mit seinem „Reförmchen“ noch weit hinterher.

Die große Jagd auf Forsthäuser

 

Die absurde behördliche Abschussplanung für Rehe entfällt, wie in NRW bereits 2015, nun bundesweit. Auch die Abschussplanung des immer noch so genannten „Hochwilds“ gehört dringend auf den Prüfstand, was im Entwurf aber nicht thematisiert wird.

 

Die Kolummne erschien erstmalig am 1.August 2020 auf der Seite Wildökologie heute 

 

Gestern meldete die Facebookgruppe "Jagdrevier Verpachtung" das 15.000. Mitglied und ist somit einer der größten Jagdgruppen in den sozialen Medien.

In den letzten Monaten, vor allem in den Herbst- und Wintermonaten, wenn fast täglich Jagdverpachtungen und Begehungsscheine angeboten werden, verzeichnete die Gruppe oft mehr als 100 neue Mitglieder pro Woche. Aber auch jetzt, in der sauren Gurken Zeit des Sommers sind es täglich neue Mitglieder, die sich in der Facebookgruppe eintragen.

Fast 80% der Angebote werden vom Jagdportal eingestellt. Aber es sind immer mehr Jagdpächter , die die Gruppe als preiswerte und vor allem schnelle Kontaktaufnahme zu Jagdmöglichkeitsuchenden nutzen. Aber auch  Jäger und Jungjäger, die eine Jagdmöglichkeut suchen, nutzen das Jagdportal und diese Facebookgruppe zur Suche von Jagdmöglichkeiten.

Für uns ist es erstaunlich, wie viele revierlose Jäger auf der Suche nach einer passenden Jagdmöglichkeit sind. Spannend wird es in diesem Herbst, wenn die Jagdpacht- und Begehungsscheinangebote wieder zahlreich eingestellt werden. Da immer noch 85% der Jäger keinen Facebookaccount besitzen, bleibt die Jagddatenbank des Jagdportals weiterhin das wichtigste Instrument, um Verpächter und Jagdmöglichkeitsuchende zusammen zu bringen. 

Die Vermittlung von Jagdpächtern und Jagdpachtsuchenden wird auch weiterhin im Zentrum der Arbeit des Deutschen Jagdportals stehen. Ein wichtiges Instrument sind auch weiterhin die sozialen Medien mit jagdlichen Schwerpunkten.

 

waidmannsheil

 

Stefan Fügner 

Jagdverpachtung Niedersachsen

Samstag, 09 Mai 2020 15:05

Ein ganzes Reh für 20 Euro

geschrieben von

Der Preisverfall beim Wildfleisch anlässlich der Koronakrise offenbart ein gigantisches Ausbildungsdesaster in unserer Gesellschaft.

Einige aufmerksame Leser des Jagdportals haben es schon mitbekommen: Als Administrator des Jagdportals residiere ich seit einem Jahr in einer separaten Wohnung in einem Landgasthof im nordhessischen Knüllwald.

Dadurch erlebe ich seit 2 Monaten die Koronakrise und deren Auswirkungen auf die Gastronomiebranche hautnah. Ich konnte dieser Not nicht tatenlos zusehen und so stellte ich meine Kenntnissen aus dem Onlinemarketing dem Gasthof zur Verfügung. So kam es, dass der Landgasthof mit Hilfe des „Online-außer-Haus-Verkaufs“ über die sozialen Netzwerke sehr gut durch die Krise kam. Ab nächste Woche wird wieder unter strengen Auflagen aufgesperrt und es geht für den Gasthof nach gut überstandener Krise wieder aufwärts.

Natürlich habe ich mich auch dafür stark gemacht, dass bei den Wochenendangeboten neben den weit über den Knüllwald bekannten "Resi´s Schnitzel" auch andere Gerichte auf der Onlinespeisenkarte angeboten werden und so wurde zum morgigen Muttertagsmenue „Rehbraten mit mit Pfifferlingen, Johannisbeersoße und Klößen“ auf die virtuelle Speisenkarte gesetzt.

 

Rotwildbestände in weiten Teilen Sachsens zu hoch

Mit Wildgerichten im "Online-außer-Haus-Verkauf" durch die Coronakrise

 

Als dann die Bestellungen während der Woche ungeahnte Größen erreichten, wurde Kurzerhand beim hessischen Forstamt 2 frisch erlegte Rehböcke gekauft, das Stück für sage und schreibe 20 Euro. Es hätten auch einige mehr sein können, der Kühlraum hing voll mit Wild aus der Region.

Auf dem Heimweg passierte ich den ständig gut frequentierten Discounter, bei dem ich noch eine Woche zuvor eine Portion Rinderhhackfleisch zum Preis von 10,49 Euro/kg gekauft hatte.

Rotwildbestände in weiten Teilen Sachsens zu hoch

Rinderhackfleisch  vom Discounter  über 10 Euro/kg, dafür bekommt man 300 Meter weiter beim Forstamt schon ein halbes Reh

 

Nun stellt sich dem aufmerksamen Beobachter sofort die Frage, weshalb selbst in Krisenzeiten derart exorbitante Preisunterschiede beim Fleisch erzielbar sind. Bei der Verarbeitung der beiden Rehböcke in den Wirtschaftsräumen des Gasthofes wurde es mir dann klar:

Über Jahrzehnte haben wir in der Gesellschaft eine völlig verfehlte Ausbildungspolitik betrieben. Wir haben Betriebswirte mit einer nicht mehr überschaubaren Menge an Fachrichtungen wie Touristik oder Veranstaltungsmarketing ausgebildet, auch an gut ausgebildeten Verwaltungsangestellten herrscht kein Mangel, jährlich verlassen akademische Fachleute in divisionsstärke aller Coleur unsere Universitäten, aber an praktischen Berufen wie Metzger, Bäcker, Köchen und anderen Handwerkersberufen herrscht Mangel aller Orten.
Millionen von Menschen wurden in den letzten Wochen auf Kurzarbeit-Null gesetzt und nach Hause geschickt oder sie sitzen zu Hause und betreiben „Homeoffice“. Seit Wochen bilden sich vor den Wertstoffsammelhöfen der Kreise kiliometerlange Warteschlangen, schließlich hat man endlich einmal Zeit, den Keller aufzuräumen.

Während man nun mit allerlei überflüssigen Nebentätigkeiten die Zeit in der Coronakrise tot schlägt, kommt kaum einer auf die Idee, diese Zeit sinnvoll und vor allem geldsparend mit dem Selbermachen anfallender Arbeiten zu Hause zu nutzen.

Wie auch, nach Jahrzehnten der rein theoretischen Ausbildung sind den meisten Menschen jede Form des handwerklichen Selbermachens abhanden gekommen, weshalb Rinderhackfleisch für über 10 Euro das Kilo immer noch Käufer findet, ein 20 kg schweres Reh für 20 Euro hingegen tagelang auf seine Verarbeitung wartet!

Ich gebe zu, dass es mich ein wenig stolz macht, als Internetadminstrator, gelernter Maurer, Hobbyschreiner, Gelegenheitsgärtner, Jäger, Hochgeschwindigkeitswildfleischzerwirker Jagdhundeausbilder mit § 11 TierschGe und Hobbykoch in der jetzigen Krise, die die Gastronomiebranche mit aller Härte trifft, einem Gasthof beim Bewältigen der existenzbedrohenden Krise hilfreich zur Seite zu stehen. Meinen praktischen Kenntnissen aus 40 Jahren verschiedenster Tätigkeiten sei Dank!

Nach der Coronakrise wird vieles nicht mehr so sein, wie es einmal war, aber eines ist sicher: Am meisten wird sich die Arbeitswelt und die Berufe verändern. Die Bedeutung regionaler Produkte und das traditionelle Handwerk wird eine vor der Coronakrise kaum vorstellbare Renaissance erleben, weil viele Menschen traditionelle Berufe erlernen müssen, um überhaupt wieder einen Job zu finden.

Waidmannsheil

Euer

Stefan

Grenzbock 

Jährlinge lassen sich, ganz im Gegensatz zu älteren Böcken, im Mai sehr leicht ansprechen.  Photo: Jagdmagazin Wild und Hund

 

Wenn jetzt im Mai wieder die Jagd auf den Bock beginnt, wird sichtbar, ob sich die Jäger an die guten Vorsätze auch gehalten haben, den Jährlingen beim Abschuss den Vorrang zu geben. Bei einigen Jägern hat man aber den Eindruck, dass es wirklich nur bei den guten Vorsätzen geblieben ist.

Die Rotwildringe haben durch eine konsequente Einhaltung der Abschussvorgaben in der Rotwildhege große Erfolge erzielt. Ein starker Eingriff in die Jugendklasse hat diesen Erfolg möglich gemacht.
Es ist auch unbestreitbar, dass die Altersansprache des Rotwildes durch einen erfahrenen Jäger einfacher ist, als die Altersansprache beim Rehwild, zumal alte kapitale Hirsche meist über die Reviergrenzen bekannt sind.
Auch sind Rotwildreviere oft größer, als reine Niederwildreviere und die Koordination einer flächendeckenden Abschussüberwachung einfacher.

Warum aber tritt die Rehwildhege weiterhin auf der Stelle?

Noch immer wird der Grundsatz, im Mai ausschließlich Jährlinge zu schießen, nicht von allen Jägern beherzigt. Dadurch wird auch die Vorgabe, mindestens 40% besser 50% des Abschusses in der Jährlingsklasse erfolgen zu lassen, nicht erreicht.
Dabei ist dieser Grundsatz beim Rehwild wichtiger denn je. Auch ist die Altersbestimmung des schwachen Jährlingsspießers und Knopfbocks - im Gegensatz zum älteren Bock - sehr einfach. Das noch jugendliche Gesicht, das Gehörn ohne Masse und Vereckung machen das Ansprechen des schlechten Vererbers einfach.
Zudem wird der Jährling im Mai , nachdem er von der Ricke verstoßen wurde, ständig von seinen aggressiven älteren Geschlechtsgenossen auf die Läufe gebracht. Er irrt, einen bescheidenen Einstand suchend, durch das Revier. Der Jährling ist im Mai so bewegungsaktiv wie zu keiner Zeit des Jahres. Der Mai ist somit geradezu ideal, um sich ausschließlich dem notwendigen Jährlingsabschuss zu widmen.
Wenn es dann Anfang Juni im Revier ruhiger wird, weil die Böcke heimisch werden, um sich auf die anstrengende Blattzeit vorzubereiten, ist es dann zu spät, die noch auf dem Abschussplan fehlenden Jährlinge zu erlegen.
In der Blattzeit gilt es dann dem älteren Bock, der in dieser Zeit keinen Jährling auch nur in seiner Nähe duldet. Diesen bekommt man in der Blattzeit kaum noch zu Gesicht und wenn dann die Jagdzeit auf den Bock im Oktober endet, stellt man rückwirkend fest, dass das Planziel, 50% Abschuss in der Jugendklasse mal wieder nicht erfüllt wurde.
Auch wenn der Jährling keine vorzeigbar kapitale Trophäe darstellt, gilt es im Mai, die Jagd ausschließlich dem Jährling zu widmen und das Erlegen des älteren Bockes in die Blattzeit zu legen.
Alle Jäger sollten beim Anblick eines Jährlings im Mai mit schwachem Gehörn den Grundsatz im besonderen beherzigen, der da lautet:

"Was Du heute kannst besorgen,
das verschiebe nicht auf morgen."

waidmannsheil

Euer

stefan

 

Dieser Artikel erschien erstmalig am 11.5.2007 auf dem  Jagdlog- das etwas andere Jagdtagebuch

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