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Jagdhundeausbildung

Jagdhundeausbildung (35)

Freitag, 19 März 2021 18:08

Bruno´s Gehorsamstraining im Försterparadies

geschrieben von

Dass sich ein Hund im fortgeschrittenen Alter schwer tut, noch etwas zu lernen, weil die Konzentration nachläßt, liegt in der Natur der Sache. Wir kennen es auch beim Menschen; viele Dinge haben sich über die Jahre eingebrannt, der Psychologen nennen es Paradigmenwechsel, wenn hier eine Therapie erfolg haben soll.

Doch einem extrem passionierten Drahthaar den Gehorsam am Wild beizubringen, der vorher ausschließlich zur Raubwildbejagung eingesetzt war, ist eine ganz andere Herausforderung. Zudem fehlte Bruno durch seine jahrelange Zwingerhaltung jede Form der Führerbindung. Als er mir in der ersten Woche abends beim Ausladen aus dem Auto beim Anleinen über die Schulter sprang und binnen Sekunden über die Straße rannte, um eine der vielen Katzen zu fangen, die er immer aus dem Auto beobachtet hatte, wußte ich, dass man ihn zum "Catkiller" ausgebildet hatte. Dies wäre weiter nicht schlimm, leider waren Gehorsam und Führerbindung - wenn überhaupt- nur freagmentartig vorhanden.

Die entscheidende Aufgabe als Hundeführer in der Umkonditionierung  besteht nun darin, den Reflex des Hundes, bei Anblick von Wild sekundenschnell ohne Kommando loszupreschen, um dem Wild habhaft zu werden, in den Reflex des Gehorsams umzuwandeln. Oder anders ausgedrückt:

Beim Anblick von flüchtendem Wild oder bei der Aufnahme der frischen Witterung gilt der bedingungslose Gehorsam und nicht mehr die Hatz! 

Während eines Übungsnachmittags habe ich das Trainieren des Gehorsams am Wild im 1. Schritt einmal in einem Video festgehalten. Ein Tal im Hessenforst mit einer großflächigen Naturverjüngung ist ein Magnet für alles Schalenwild. Wegen der vielen verschiedenen Baumarten in der Naturverjüngung nenne ich es Försterparadies. Der hangaufwärts wehende Wind bläst ständig frische Witterung auf den Waldweg. Die noch wenig gearbeitete Magyar Viszlarhündin zeigt mit ihrer extremen Unruhe, dass  einem untrainierten Hund schon die frische Witterung des in der Nähe stehenden Wildes größte Schwierigkeiten beim Gehorsam bereitet.

 

 

 

 

 

Unterlassen fachgerechter Nachsuche mit brauchbaren Jagdhunden - Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit - Einziehung des Jagdscheins und Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse

Pudelpointer - Kluger Jagd- und Wasser-Fan

von Dr. jur Thomas Paul

Ein bereits im Dezember vergangenen Jahres ergangener Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (Aktenzeichen 7 B 11/20 vom 22.12.2020) scheint im Netz derzeit für große Unruhe zu sorgen. Worum ging es in dieser Sache?

Ein Jagdleiter hatte in Schleswig-Holstein eine revierübergreifende Ansitzdrückjagd organisiert. Nachdem ihm gegen 17h des Jagdtages mitgeteilt worden war, dass mindestens ein Stück Schwarzwild krankgeschossen worden sei, nahm er wegen der hereinbrechenden Dunkelheit erst am Folgetag die Nachsuche mit seiner Kleinen Münsterländerhündin auf, die leider erfolglos blieb. Die Hündin stammte zwar aus einer leistungsgeprüften Zucht und der Jagdleiter konnte eine Zensurentafel für die Verbandsjugendprüfung vorlegen, nicht aber einen Beleg für die gesetzlich geforderte Brauchbarkeitsprüfung oder eine vergleichbare Prüfung. Der Jagdleiter hatte es auch versäumt, das Überwechseln des krankgeschossenen Wilds den Jagdausübungs-berechtigten des Nachbarreviers unverzüglich anzuzeigen.

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ergaben, dass tatsächlich noch ein weiteres Stück Schwarzwild laufkrank geschossen worden war, welches aufgrund der verspätet eingeleiteten Nachsuche erst an einem der Folgetage von einem spezialisierten Nachsuchengespann gefunden und erlöst werden konnte. Das erstgenannte Stück wurde nie gefunden.

Daraufhin wurden der Jagdschein des Jagdleiters für ungültig erklärt und eingezogen und seine waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen; gleichzeitig wurde der sofortige Vollzug angeordnet. Der Jagdleiter legte Widerspruch ein, der jedoch abgewiesen wurde. Mit seinem Antrag an das Verwaltungsgericht begehrte der Jagdleiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.

Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil der Jagdleiter gegen die Pflicht zur fachgerechten Nachsuche verstoßen habe. Denn weder die eingesetzte Kleine Münsterländerhündin noch sonstige verfügbare Hunde hätten eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden. In diesem Zusammenhang stellte das Gericht auch in Frage, ob eine Verbandsstöberprüfung als Brauchbarkeitsnachweis für einen geeigneten Fährtenhund im Rahmen der Nachsuche ausreichend sei. Die Einlassung des Jagdleiters, er habe seine Hündin bereits in der Vergangenheit für schwierige Nachsuchen eingesetzt, ersetzte nach Auffassung des Gerichts nicht die erforderliche Brauchbarkeitsprüfung, sondern belege vielmehr, dass der Jagdleiter offenbar wiederholt gegen die Pflicht zur fachgerechten Nachsuche verstoßen habe. Schließlich verwarf das Gericht auch die Einlassung des Jagdleiters, ein anerkanntes Nachsuchengespann habe ständig auf Abruf bereitgestanden, da sich herausgestellt habe, dass dieses Nachsuchengespann von der Ansitzdrückjagd überhaupt nicht informiert gewesen sei. Insgesamt bewertete das Gericht das Verhalten des Jagdleiters als wiederholte und grobe Verstöße gegen die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit, welche die Einziehung des Jagdscheins und den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse rechtfertigten.

Der Beschluss erging in einem sogenannten summarischen Verfahren, in welchem vor dem Hauptsacheverfahren geprüft wird, ob der angefochtene Bescheid der Behörde offensichtlich rechtswidrig oder rechtmäßig ist. Das Gericht entschied auf letzteres, was jedoch nicht bedeutet, dass im Hauptsacheverfahren kein anderslautendes Urteil ergehen könnte.

Trotz der vorgenannten Unwägbarkeit sind Jagdleiter gut beraten, wenn sie vor jeder Bewegungsjagd sicherstellen, dass brauchbare Jagdhunde auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Hierzu muss ein anerkanntes Nachsuchengespann, dessen Verfügbarkeit zuvor abgeklärt wurde, für Kontroll- und Nachsuchen zeitnah bereitstehen. Sollen andere Jagdhunde eingesetzt werden, sollten diese nicht nur zeitgerecht tatsächlich verfügbar sein, sondern auch die gesetzlich vorgeschriebene Brauchbarkeitsprüfung für den konkreten Einsatzbereich bestanden haben, d.h. etwa bei Drückjagden auf Schwarzwild eine Brauchbarkeitsprüfung für die Nachsuche auf Schalenwild. Die vom Jagdleiter im vorliegenden Fall vorgelegten schriftlichen Nachweise (die erst nach der Drückjagd eingeholt wurden) reichten dem Gericht nicht aus, da sie offenbar nicht die konkrete Einsatzbereitschaft belegten. Das galt auch für das anerkannte Nachsuchengespann, welches offenbar nur grundsätzlich zur Verfügung stand, von der konkreten Drückjagd jedoch nicht informiert worden war.

(Rechtsanwalt Dr. Thomas Paul)

Der vorgenannte Beschluss sowie weitere Entscheidungen deutscher Gerichte zu den allgemein anerkannten Grundsätzen deutscher Weidgerechtigkeit sind Gegenstand einer aktuellen Studie am Institut für Wildbiologie und Jagdwirtschaft der Universität für Bodenkultur (BOKU) in Wien. Teil dieser Studie ist auch eine Umfrage unter der Jägerschaft zum Thema Weidgerechtigkeit, die Sie hier finden: https://forms.gle/4mVcieTq6zPgHyHb9.

Unter den Teilnehmern an der Befragung werden 5 Einkaufsgutscheine für Jagdartikel im Wert von je € 100 ausgelost. Die geschätzte Zeit für die Beantwortung der Fragen beträgt 12 – 15 Minuten. Nach Abschluss der Studie, voraussichtlich im 4. Quartal 2022, kann diese von der homepage des o.g. Instituts (www.jagdwirt.at) aus dem Bereich Abschlussarbeiten heruntergeladen werden. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse wird jedoch bereits zuvor an dieser Stelle veröffentlicht werden.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Dezember  2020 – 7 B 11/20 –, juris

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Einziehung des Jagdscheins wegen nicht fachgerechter Nachsuche; Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnis

Die Entscheidung in voller Länge

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer
Entscheidungsdatum: 22.12.2020
Aktenzeichen: 7 B 11/20
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2020:1222.7B11.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Quelle:  Normen: § 80 Abs 5 VwGO, § 17 BJagdG, § 18 BJagdG, § 22a BJagdG, § 27 BJagdG

Zitiervorschlag: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Dezember
2020 – 7 B 11/20 –, juris
Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Einziehung des Jagdscheins wegen nicht fachgerechter
Nachsuche; Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnis

Orientierungssatz
1. Eine jagdrechtliche Unzuverlässigkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn ein Jagdleiter es unterlässt, bei einer Ansitzdrückjagd brauchbare Jagdhunde zu organisieren, nachdem er Kenntnis von mindestens einem krankgeschossenen Jagdwild erhalten hat, und dadurch die fachgerechte Nachsuche nach zwei Stück krankgeschossenem Schwarzwild vereitelt hat.(Rn.9)(Rn.10)Ein solcher Verstoß ist in der Regel gröblich, wenn ein getroffenes Tier aufgrund
der zu spät in die Wege geleiteten Nachsuche gar nicht gefunden werden konnte und eine andere laufkranke Sau erst später gefunden und von ihren Qualen erlöst werden konnte die Gesellschaftsjagd ohne die erforderliche Anzahl an Nachsucheführern mit Hunden überhaupt  nicht hätte durchgeführt werden dürfen.(Rn.11)

2. Ein jagdrechtlicher Verstoß liegt auch dann vor, wenn es der Jagdleiter unterlässt, bei anderen erforderlichen, schwierigen Nachsuchen, insbesondere für die Nachsuche auf Schalenwild, keinen für die Nachsuche brauchbaren Jagdhund einzusetzen, sondern solche Nachsuchen mit einem unbrauchbaren Hund vorgenommen hat.(Rn.14)

3. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Hierzu zählt auch das fehlende Bedürfnis.(Rn.30) Ein waffenrechtliches Bedürfnis kann grundsätzlich bei Inhabern eines gültigen Jagdscheines bestehen.
Dieses kann aber entfallen, wenn eine Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheines unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt ist, die offensichtlich rechtmäßig ist.(Rn.31)

4. Die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen u.a. in der Regel solche Personen nicht, die Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Bundesjagdgesetzes begehen. Dass diese nicht sanktioniert wurden, ist in der Regel unerheblich. Der Verstoß muss lediglich wiederholt oder gröblich erfolgt sein.(Rn.32)Als gröbliche Verstöße sind insbesondere schwere und wiederholte Verstöße gegen die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit
anzunehmen. Diese Grundsätze umfassen die normativen Vorgaben sowie die sonst geschriebenen und ungeschriebenen Regeln der Jägerei, die allgemein anerkannt und  bei der Ausübung der Jagd als weidmännische Pflichten zu beachten sind. Generell ist damit auch das Unterlassen der Nachsuche mit geeigneten Hunden als Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit zu werten.(Rn.33)

Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.625 € festgesetzt.

Gründe
1 Der Antragsteller wehrt sich u.a. gegen die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheines und gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse.
2 Sein Antrag, 

3 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 13.11.2020 gegen den Bescheid vom 11.11.2020 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

4 bleibt ohne Erfolg. 

5 Hinsichtlich der mit Sofortvollzug versehenen Ungültigerklärung und der Einziehung des Jagdscheines durch Nr. I und VI des Bescheides vom 11.11.2020 kommt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht.

6 Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes.
Hat die Behörde die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des
Rechtsbehelfs wiederherzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im letztgenannten Falle bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Dieses besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ist von der Behörde gemäß § 80 Abs. 3 VwGO besonders zu begründen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91 – SchlHAnz. 1991, 220f).

7 Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unbegründet, da sich die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheines bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist und die Sofortvollzugsbegründung nicht zu beanstanden ist.

8 Die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins nach § 18 iVm § 17 BJagdG unterliegt keinen rechtlichen Bedenken und erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Gemäß § 18 Satz 1 BJagdG ist die Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde bekannt werden. Dabei ist der Jagdschein gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BJagdG in der Regel solchen Personen zu versagen, die wiederholt oder gröblich gegen jagdrechtliche oder tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen haben.

9 Vorliegend hat es der Antragsteller als Jagdleiter einer revierübergreifenden Ansitzdrückjagd in den Jagdrevieren XXX und XXX bei dieser Drückjagd, die am XXX stattgefunden hat, auch seine eigene Sachverhaltsschilderung zugrunde gelegt, unterlassen, brauchbare Jagdhunde spätestens am XXX gegen 17.00 Uhr, nämlich nachdem er in seiner Funktion als Jagdleiter der Jagdgesellschaft Kenntnis erhalten hat, dass mindestens ein Stück Schwarzwild krankgeschossen worden war, zumindest für den Folgetag zu organisieren und dadurch die fachgerechte Nachsuche nach zwei Stück krankgeschossenem Schwarzwild (so die Feststellungen der Staatsanwaltschaft im Einstellungsbescheid vom 29.06.2020) vereitelt hat, wodurch er der Verpflichtung nach § 22a Satz 1, 1. HS BJagdG zuwider gehandelt hat, nach der, um krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, dieses unverzüglich zu erlegen ist.

10 Dies stellt einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 27 Abs. 1 LJagdG dar, der regelt, dass bei einer Drückjagd für den jeweiligen Zweck brauchbare Jagdhunde (d.h. Jagdhunde, die eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden haben oder Hunde, die als Fährtenhunde anerkannt sind) in genügender Zahl mitzuführen und zu verwenden sind, sodass eine fachgerechte Nachsuche i. S. von § 23 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 LJagdG von vornherein nicht möglich war.

11 Dieser Verstoß war auch gröblich, da nach den Feststellungen der Behörde ein getroffenes Tier aufgrund der zu spät in die Wege geleiteten Nachsuche gar nicht gefunden werden konnte und eine andere laufkranke Sau erst am XXX gefunden und von ihren Qualen erlöst werden konnte und weil vor diesem Hintergrund die Gesellschaftsjagd vom XXX  ohne die erforderliche Anzahl an Nachsucheführern mit Hunden überhaupt nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Zumindest hätte auf dieser Drückjagd unter der Verantwortung des Antragsstellers als Jagdleiter dieser Gesellschaftsjagd ein anerkanntes Nachsuchengespann auf Abruf in der Nähe vorgehalten werden oder am XXX nach Kenntniserhalt von den Krankschüssen jedenfalls für den Folgetag organisiert werden müssen.

12 Zu Recht geht der Antragsgegner auch davon aus, dass sich der Antragsteller trotz seiner Eigenschaft als Jagdleiter in bedenkenloser Weise über diese zudem nach § 37 Abs. 1 Nr. 14 und 19 LJagdG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro bußgeldbewehrten Vorschriften des § 23 Abs. 1 und § 27 LJagdG hinweggesetzt hat, da er, obwohl sich die Notwendigkeit einer fachgerechten Nachsuche spätestens am Abend des XXX gegen 17.00 Uhr förmlich aufdrängte, sich nicht unverzüglich um eine fachgerechte Nachsuche nach § 23 Abs. 1 LJagdG bemüht hat, sondern wegen hereinbrechender Dunkelheit, zunächst am frühen Morgen des XXX versucht hat, die krankgeschossenen Tiere mit seiner (aus einer leistungsgeprüften Zucht stammenden) reinrassigen Kleinen Münsterländerhündin zu finden, was nicht nur deshalb erfolglos blieb, weil für den angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirk XXX keine Wildfolgevereinbarung nach § 23 Abs. 4 LJagdG bestand und der Antragsteller folglich kein Betretungsrecht hatte, sondern auch, weil es sich bei der Hündin nicht um einen brauchbaren Jagdhund i.S. des § 27Abs. 1 LJagdG handelt . Auch ist der Antragsteller insoweit entgegen § 23 Abs. 2 Ziffer 1 LJagdG seiner Pflicht nicht nachgekommen, das Überwechseln der krankgeschossenen Tiere in den benachbarten Jagdbezirk XXX den Jagdausübungsberechtigten oder deren Beauftragten sowie den von der Nachsuche voraussichtlich berührten weiteren Jagdbezirken unverzüglich anzuzeigen.

13 Nach den Ausführungen des Antragstellers hat anschließend Herr XXX, der Gastgeber der Gesellschaftsjagd, am XXX gegen 10.00 Uhr, damit begonnen, die Bereitstellung eines spezialisierten Nachsuchengespanns abzuklären. Bis 16.00 Uhr war an diesem Tag ein Nachsuchengespann der Schweißhundestation A-Stadt nicht verfügbar. Am XXX war die durchgeführte Suche erfolglos, weil sich ein Tier in einen Schilfgürtel eingeschoben hatte und die zweite Spur nicht zu finden war. Erst am XXX gelang es einem anderen Nachsuchengespann nach intensiver Suche zumindest eine der krankgeschossenen Sauen im Gemeinschaftlichen Jagdbezirk XXX im Bereich „XXX“ mit einem Laufschuss aufzuspüren und von ihren Qualen zu erlösen. Aufgrund des deutlich verspäteten weidgerechten Handelns des Antragstellers lastet der Antragsgegner dem Antragsteller auch zu Recht ein sowohl objektiv als auch subjektiv gesteigertes Fehlverhalten an, sodass eine Ausnahme vom Regelfall nicht vorliegt, denn bei Information der Schweißhundestation A-Stadt waren seit dem Anschuss bereits mindestens 19,5 Stunden verstrichen.

14 Zu Recht geht der Antragsgegner auch von einem wiederholten Verstoß aus, denn der Antragsteller hat eingeräumt, dass er auch bei anderen erforderlichen – schwierigen – Nachsuchen sowohl vor dem hier streitgegenständlichen Vorfall als auch danach, insbesondere für die Nachsuche auf Schalenwild, keinen für die Nachsuche nach § 27 Abs. 1 LJagdG brauchbaren Jagdhund eingesetzt hat, sondern solche Nachsuchen mit seiner Kleinen Münsterländerhündin vorgenommen hat, obwohl § 27 Abs. 1 Satz 1 LJagdG auch bei der Nachsuche auf Schalenwild für den jeweiligen Zweck brauchbare Jagdhunde voraussetzt.
Auch angesichts dieser Sachlage sind besondere Umstände, die ausnahmsweise ein Abweichen von der Regelvermutung zulassen, nicht ersichtlich.

15 Zu Recht führt der Antragsgegner aus, dass der Antragsteller nicht ernstlich davon ausgehen kann, dass die von ihm behauptete Brauchbarkeit durch wiederholte Ausübung der Nachsuche sowie der Vorlage einer Stammtafel und einer Zensurtafel für die Verbandsjugendprüfung der gesetzlich geforderten Brauchbarkeit gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3  LJagdG gleichgestellt ist.

16 Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 03.12.2020 seinen Vortrag zur Brauchbarkeit der Kleinen Münsterländerhündin weiter vertieft, sind auch diese Ausführungen nicht geeignet, die geforderte Brauchbarkeitsprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung zu ersetzen. Ferner wird die Einlassung des Antragstellers, am XXX habe mit dem Kleinen Münsterländerrüden XXX des Herrn XXX, ein geprüfter brauchbarer Jagdhund zur Verfügung gestanden, durch das vorgelegte Schreiben vom 02.12.2020 (Anlage AST 9 zum Schriftsatz des Antragstellers vom 03.12.2020) nicht hinreichend gestützt, da sich daraus die konkrete Einsatzbereitschaft nicht ergibt und offensichtlich dieser Hund ja auch am XXX nicht als solcher verwendet worden ist. Dasselbe gilt für den Kleinen Münsterländerrüden XXX des Herrn XXX, für den zusätzlich fraglich ist, ob er mit der sog. Verbandsstöberprüfung mit einem anerkannten Fährtenhund gemäß § 23 Abs. 3 LJagdG vergleichbar ist.

17 Des Weiteren wird die Einlassung des Antragstellers, dass mit der Schweißhundestation A-Stadt eine Absprache mit dem Inhalt bestanden habe, dass diese „ständig“ auf Abruf bereit sei und die Konkretisierung im Schriftsatz vom 20.12.2020 dahingehend, dass er Herrn XXX immer „nach gewissenhafter Sondierung der Lage“ für eine Nachsuche einschalte und die Schweißhundestation A-Stadt folglich auch am XXX bei der Ansitzdrückjagd auf Abruf bereit gestanden habe, durch die Erklärung des 1. Vorsitzenden der Schweisshundestation XXX, Herrn XXX, entkräftet, der gegenüber dem Antragsgegner in der E-Mail vom 08.12.2020 ( Ag 2 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 14.12.2020) angab, dass zu der streitgegenständlichen Ansitzdrückjagd keine Anmeldung bzw. Information vorlag. Insoweit hilft auch die Vorabinformation des Schweißhundeführers XXX nicht weiter, der wiederum erst von Herrn XXX benachrichtigt wird, wenn er gebraucht wird.

18 In diesem Zusammenhang ist auch die Stellungnahme des Kreisjägermeisters XXX vom 17.11.2020 unbeachtlich, da unzweifelhaft die von der Kleinen Münsterländerhündin des Antragstellers durchgeführte Vor- und Ansuche nicht die geforderte Nachsuche ersetzt.

19 Nach § 27 Abs. 1 LJagdG sind u.a. bei Drückjagden und bei der Nachsuche auf Schalenwild für den jeweiligen Zweck brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl mitzuführen und zu verwenden. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 LJagdG bestimmt die oberste Jagdbehörde die Voraussetzungen für die Brauchbarkeit. Nach Satz 3 gilt ein Jagdhund als brauchbar, wenn er eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden hat.
Die mitgeführten Hunde erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Es kommt nicht darauf an, dass diese Hunde andere nicht gleichgestellte Prüfungen absolviert haben, hervorragend und erfolgreich ausgebildet wurden, sich im ständigen Einsatz befinden oder ein hohes Ausbildungs- und Trainingsniveau haben.

20 Unwidersprochen durch den Antragssteller blieb die Feststellung des Antragsgegners,  dass bei der Ansitzdrückjagd am XXX neben dem Hund des Antragstellers nur ein im Sinne des § 27 LJagdG unbrauchbarer Labrador des Jagdausübungsberechtigten und Gastgebers Herrn XXX, ein unbrauchbarer Jack Russel Terrier des Herrn XXX und ein für die Nachsuche auf Schalenwild nicht verwendbarer und damit unbrauchbarer Kleiner Münsterländerrüde des Herr XXX zur Verfügung standen.

21 Dass es zu einer Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller gekommen ist, entlastet den Antragsteller im Hinblick auf die Nichtbeachtung der allgemein anerkannten Grundsätze der deutschen Weidgerechtigkeit nicht. Auf den strafrechtlich fehlenden Ursachenzusammenhang der unterlassenen zeitlich rechtzeitigen fachlichen Nachsuche kommt es für die hiesige Entscheidung nicht an.

22 Die behauptete Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen den Mitpächter XXX vom 15.12.2020 unter dem Aktenzeichen 75025224-SCH ist ebenfalls nicht maßgeblich, da es insoweit um eine unterlassene Schwarzwildstreckenmeldung für das zweite Quartal 2020 ging und nicht um den hier streitigen Vorfall.

23 Auch dem Ausgang des Disziplinarverfahrens des XXX kommt keine weitergehende Bedeutung zu, da dieser Beschluss keine Bindungswirkung für den Antragsgegner hat. 

24 Angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller bis XXX Vizepräsident des Landesjagdverbandes war, stellt der Antragsgegner zu Recht fest, dass eigentlich zu erwarten ist, dass der Antragsteller die jagdrechtlichen Regelungen befolgt. Stattdessen hat er nicht nur gegen gesetzliche Pflichten aus § 23 und 27 LJagdG verstoßen, sondern – wie dieses Verfahren zeigt, in dem er sogar negiert, dass auf der Drückjagd überhaupt auch nur ein Tier angeschossen wurde – keine Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt. 

25 Der Antragsgegner hat die Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 3 VwGO auch unter Punkt 2 d des Bescheides vom Bescheides vom 11.11.2020 ausreichend begründet.
Zu Recht wird darauf abgestellt, dass im öffentlichen Interesse die sofortige Unterbindung der Jagdausübung durch eine den Geboten des Tierschutzes und der Wildhege zuwider handelnde und damit jagdrechtlich unzuverlässige Person Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers hat, als Jagdscheininhaber im Eigenjagdbezirk seiner Tochter, der er den Land- und Forstbetrieb übertragen hat und für das er das Jagdrecht ausübt und als Mitpächter von Eigenjagdbezirken der als Hobby betriebene Jagd (der Antragsteller ist 74 Jahre alt und unwidersprochen Pensionär) nachzugehen. Insoweit als ihm hiernach Verpflichtungen als Jagdausübungsberechtigter, Revierinhaber oder Mitpächter obliegen, kann er diese auf seine Mitpächter oder andere Jagdausübungsberechtigte übertragen oder andere Jäger damit beauftragen. Zu Recht geht der Antragsgegner ferner davon aus, dass es beim öffentlichen Interesse in Bezug auf den Jagdschein um
hohe Rechtsgüter geht, sodass die Anforderungen an eine Begründung des Sofortvollzugs weniger hoch sind und der Sofortvollzug bereits aus der Natur der Sache begründet ist.

26 Der Antrag ist auch unbegründet, soweit er auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den unter Nr. II verfügten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse zum Besitz der im Bescheid aufgeführten Schusswaffen nebst Munition in Gestalt der Waffenbesitzkarten Nr. XXX, XXX und XXX/XX und des Europäischen Feuerwaffenpasses (EFP) Nr. XXX mangels persönlicher Zuverlässigkeit des Antragstellers gerichtet ist.

27 Gemäß § 45 Abs. 5 WaffG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zurückgenommen oder widerrufen wird. Damit geht das Gesetz von dem Grundsatz aus, dass es im öffentlichen Interesse liegt, den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis sofort wirksam werden zu lassen, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht mehr gegeben sind, also die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) oder die persönliche Eignung (§ 6) fehlt.

28 Nach § 80 Abs. 5 iVm § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO kann in diesen Fällen des gesetzlichen Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung angeordnet werden. Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91 -). In diese sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich sind. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann kein besonderes öffentliches Interesse bestehen. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig und liegt – wie  hier – ein Fall des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 45 Abs. 5 WaffG) vor, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die
Rechtmäßigkeit doch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage bzw. das Widerspruchsverfahren im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung seines Antrages und der erfolgreichen Klage bzw. des Widerspruches gegenüber zu stellen sind.

29 Vorliegend ist auch der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis offensichtlich rechtmäßig. 

30 Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Hierzu gehört nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 WaffG die mangelnde Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG und das fehlende Bedürfnis nach § 8 WaffG. 

31 Dem Antragsteller dürfte nach summarischer Prüfung das waffenrechtliche Bedürfnis nach § 8 BJagdG fehlen. Ein waffenrechtliches Bedürfnis kann zwar grundsätzlich bei Inhabern eines gültigen Jagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BJagdG bestehen
(siehe § 13 WaffG). Da die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheines unter  Anordnung der sofortigen Vollziehung - nach dem zuvor Gesagten – aber offensichtlich rechtmäßig und der Sofortvollzug hinreichend begründet ist, ist das waffenrechtliche Bedürfnis entfallen. Anhaltspunkte für ein anderes Bedürfnis sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

32 Die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen u.a. in der Regel solche Personen nicht, die nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Abs. 2 Nr. 1c WaffG genannten Gesetze verstoßen haben. Es muss sich um Verstöße der in Abs. 2 Nr. 1c WaffG abschließend aufgeführten Gesetze handeln, die nicht zwingend strafrechtlicher oder ordnungsrechtlicher Natur sein müssen, soweit der Verstoß wiederholt oder gröblich ist. Hierunter fallen daher nicht „nur“ auch bußgeldbewehrte Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Bundesjagdgesetzes (so die bisher vorläufige Rechtsauffassung der Berichterstatterin laut Hinweis vom 01.12.2020), sondern auf diese Weise können auch nichtsanktionierte Rechtsverletzungen auf dem Gebiet
des Bundesjagdgesetzes in der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit berücksichtigt werden (Gunther/Dietrich/Gade, WaffG, 2. Auflage, Rn. 31 unter Verweis auf BT-Drs. 14/8886, S. 110), soweit sie einen wiederholten oder gröblichen Verstoß gegen das Bundesjagdgesetz darstellen.

33 Als gröbliche Verstöße sind gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 1 Abs. 3 BJagdG BJagdG schwere und wiederholte Verstöße gegen die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit abzunehmen. Ein Jäger handelt weidgerecht, wenn er die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze und Regeln über die Ausübung der Jagd, zum Schutz des Wildes und der Natur und zur Erhaltung und Fortentwicklung des Wildes beachtet. Diese Grundsätze umfassen die normativen Vorgaben sowie die sonst geschriebenen und ungeschriebenen Regeln der Jägerei, die allgemein anerkannt und bei der Ausübung der Jagd als weidmännische Pflichten zu beachten sind. Generell ist damit auch das Unterlassen der Nachsuche mit geeigneten Hunden als Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit zu werten (in Bezug auf die in § 22a BJagdG normierte Pflicht zur Nachsuche, vgl. Schuck, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 3. Auflage 2019, § 17 Rn. 50). Insoweit sehen die §§ 38 bis 39 BJagdG zwar keine Sanktionen bei der Nichtbefolgung der nach § 22a BJagdG gebotenen Nothilfe vor. Deren Unterlassung stellt im allgemeinen aber einen schweren Verstoß gegen die Grundsätze der deutschen Weidgerechtigkeit dar, der nicht nur die Versagung oder Entziehung des Jagdscheines nach § 17 Abs. 2 Nr. 4, 18 BJagdG zulässt (Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum BjagdG, § 22a Rn. 11), sondern auch als ein gröblicher Verstoß gegen das Bundesjagdgesetz im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 1c WaffG zu werten ist, da es sich dem Antragsteller als verantwortlichem Jagdleiter der Gesellschaftsjagd bereits am XXX gegen 17.00 Uhr geradezu hätte aufdrängen müssen, dass er unverzüglich ein Nachsuchengespann für den Folgetag hätte organisieren müssen. Diese Verpflichtung beruht zwar „nur“ auf jagdrechtlichen Grundsätzen, rechtfertigt aber gleichwohl auch die Annahme der waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit, weil dem Antragsteller die Nutzung von Waffen durch das Krankschießen und die nicht zeitnah fachgerechte Nachsuche, also der jagdrechtlich nicht sachgerechte Umgang mit der Waffe, als verantwortlicher Jagdleiter dieser Gesellschaftsjagd zuzurechnen ist.

34 Des Weiteren dürfte auch ein wiederholter Verstoß gegen diese Verpflichtungen des Bundjagdgesetzes anzunehmen sein, da der Antragsteller selbst angibt, sowohl vor als auch nach dem hier streitigen Vorfall seine Kleine Münsterländerhündin für schwierige Nachsuchen, insbesondere auf Schalenwild, einzusetzen.

35 Angesichts dieser Sachlage sind auch waffenrechtlich besondere Umstände, die ausnahmsweise ein Abweichen von der Regelvermutung zulassen, nicht ersichtlich.

36 Die übrigen Anordnungen erweisen sich nach dem oben Gesagten ebenfalls als rechtmäßig und sind von der Behörde in Nr. VII des Bescheides auch in Bezug auf die Nrn. IV und V des Bescheides mit Sofortvollzug versehen worden.

37 Die Rückgabe der Erlaubnisurkunden nach § 46 Abs.1 WaffG in Nr. IV ist die zwingende gesetzliche Folge beim Widerruf der Waffenbesitzkarten. Die Rückforderung erfolgt durch Verwaltungsakt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 52 Rn. 12).

38 Auch die weiteren vorgenommenen Anordnungen in dem angefochtenen Bescheiden vom 11.11.2020 in Nr. V sind voraussichtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Antragsgegner sein Ermessen nach § 46 Abs. 2 S. 1 WaffG, wonach die Behörde anordnen kann, dass jemand binnen angemessener Frist seine Waffen und Munition unbrauchbar macht oder diese einem Berechtigten überlässt, wenn diese aufgrund einer Erlaubnis erworben worden sind, welche widerrufen wurde, voraussichtlich rechtmäßig ausgeübt.
39 Die weiterhin angedrohte Sicherstellung des Jagdscheines und der Waffen nebst Munition bei Nichtüberlassen oder des Verzichts der Unbrauchbarmachung in Nr. VI richtet sich nach § 46 Abs. 2 S. 2 WaffG. Demnach besteht für die Behörde nach der nicht genutzten Wahlmöglichkeit aus § 46 Abs. 2 S. 1 WaffG die Möglichkeit der Sicherstellung und Verwertung. 

Freitag, 26 Februar 2021 21:34

Gehorsam am Wild in einem wildreichen Gebiet

geschrieben von

Gehorsam

 

 Die Coronakrise hat auch große Auswirkungen auf den Hundeschulmarkt: Immer mehr im Homeoffice befindliche Bürger legen sich einen Hund zu, schließlich ist man viel zu Hause und kann sich, weil man nun genügend Zeit hat, den schon immer gewünschten Hund zulegen. Er soll einen dann bei den täglichen Spaziergängen begleiten und genug Zeit für die Erziehung des Hundes hat man schließlich auch.

Dies führt zu einem sprunghaft ansteigenden Bedarf an Hundeerziehungsratgebern, die einem bei der Bewältigung der Probleme mit dem Vierbeiner helfen, was wiederum unsere in der Coronakrise nach Aufträgen suchenden Marketingexperten auf den Plan ruft. Seit einigen Tagen geistert nun eine sehr aufwendige Werbekampagne der Doguniversity UG aus Oberhausen durch die sozialen Netzwerke.

Als ich mich mit der Homepage der Doguniverity UG beschäftigte und die Homepage aufsuchte, viel mir sofort der Hinweis auf die kostenlose Hundefibel auf, die mit dem Slogan „Hundeerziehung leicht gemacht“ wirbt.

Wurfmeldung Foxterrier Baden-Württemberg

 

Da ist er wieder, der Marketingbegriff "leicht", "light" und "leicht gemacht" Scheinbar haben die Marketingexperten der Doguniversity meinen Artikel von vor 12 Jahren gelesen und beherzigt, denn bereits im Jahr 2008 schrieb ich einen Artikel mit dem Titel:“ Jagdhundeausbildung ist Schwerstarbeit mit einem Vermarktungsproblem“ 

Zitat aus dem Artikel: „Da haben es Menschen, die es versehen, mit dem Zeitgeist , anglizistisch "mainstream" Geschäfte zu machen, wesentlich leichter. Sie schreiben ein Hundebuch, das wirkungsvoll vermarktet werden muss und geben ihm den Titel "Hundeerziehung leicht gemacht". Ein Buch, das bereits mit einer Lüge beginnt, weiß doch jeder erfolgreiche Hundeausbilder, dass Hundeausbildung Schwerstarbeit ist und niemals leicht. Aber ein Produkt oder eine Dienstleistung, die dass das Wort "leicht" erhält, lässt sich in der heutigen Zeit besser vermarkten als eine Dienstleistung, die man mit dem Wort "Schwerstarbeit" verbindet.“

Nein, liebe Marketingexperten, Hundeerziehung ist niemals "leicht" oder "light". Hundeeerziehung ist mühevoll und es fordert, um erfolgreich zu sein, weit mehr, als sich nur eine Fibel zu kaufen. Hundeerziehung als leicht zu bezeichnen ist eine glatte Lüge!

Meine Hoffnung, die ich vor 12 Jahren hatte, dass sich etwas an der Hundeerziehung ändert , hat sich nicht erfüllt. Noch immer wirbt man mit dem Slogan “Hunderziehung leicht gemacht“, wenn man geschäftlichen Erfolg haben will. Noch immer werden die  Begriffe, die für eine erfolgreiche Hundeerziehung notwendig sind, wie "schwer", "mühevoll", "anstrengend" , "Disziplin", "Gehorsam", "Führung" von den Maketingexperten gemieden, wie der Teufel das Weihwasser. Auch auf der Seite der Doguniversity sucht man diese Begriffe vergebens.

Diese Hundefibel wird den Frust vieler Hundehalter weiter steigern, weil sie durch ihre Unbedarftheit den Verlockungen der Marketingexperten erlegen sind und die Kampagne der Doguniversity genau das suggeriert, was die Hundehalter gerne hören wollen: „Hundeerziehung ist leicht!“

Am Ende sind es die vielen Hunde, die in den Tierheimen landen, die diese Irrungen einer Gesellschaft ausbaden müssen. Es ist einfach nur traurig.

Waidmannsheil

Euer

Stefan

https://www.jagdverein-lehrprinz.de/

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Wurfmeldung Foxterrier Baden-Württemberg

 

Donnerstag, 07 Januar 2021 10:36

Der jagdlich brauchbare aber unbrauchbare Jagdhund

geschrieben von

 Wurfmeldung Kleine Münsterländer

Deutsch Drahthaar Rüde Bruno, mit aboluter Schärfe, aber ohne den dafür notwendigen Gehorsam

Wer einige Jahre im Jagdhundetierschutz gearbeitet hat, der weiß, dass ein Jagdhund aus diesem Milieu gut mit einem Überraschungsei eines großen Schokoladenherstellers zu vergleichen ist. Nur mit dem Unterschied, dass sich mit dem Öffnen des Überraschungseis die Erwartungen und auch die Überraschungen selbst in Grenzen halten. Auch bei mir ist es bei den Jagdhunden nach Dutzenden von Jagdhunden aus dem Tierschutz immer noch eine echte Herausforderung und die Spannung hält einige Wochen an!

Der Abgabehund Bruno, ein  Überraschungsei der besonderen Art

Bei Bruno, meinem aktuellen Drahthaar war das nicht anders. Durch seinen monatelangen Aufenthalt ohne Bewegung im Zwinger war er völlig abgemagert und verwahrlost. Auch war ihm wohl der Aufenthalt in einer Wohnung bis zum Zuzug zu mir völlig unbekannt. Doch diese Verwahrlosung, gepaart mit fehlender Erziehung kannte ich bereits von anderen Pflegehunden.
Seine aus meiner Sicht unhaltbaren Unarten stellten sich erst mit einiger Zeit heraus, als ich mit Bruno anfing, zu arbeiten. Ich lasse den Pflegehunden immer einige Wochen Zeit, damit sie ankommen und außer einiger weniger Übungen im Haus, werden sie im Gelände erst nur an der Leine ausgeführt.
Da der Grundgehorsam gut durchgearbeitet war, hatte ich Hoffnung, ihn insoweit an mich zu gewöhnen, dass ein Arbeiten ohne Leine schnell möglich ist. Zudem hatte er mit 58 Punkten auf der VJP den 3. Platz belegt und das mit 10 Punkten in der Führigkeit (!) Zusätzlich hatte er die Brauchbarkeit Schalenwild bestanden, eigentlich alles beste Voraussetzungen für einen führigen und jagdlich brauchbaren Jagdhund.

Bruno, der „Catkiller“

Doch mit dem Kontakt zu Wild in unmittelbarer Nähe zeigte er ein Unart, die ich in der Form noch nie bei einem Pflegehund kennen gelernt hatte: Es war nicht alleine der sichtige Kontakt zu Wild, sondern schon der Geruch des sich in unmittelbarer Umgebung befindlichen Wildes reichte aus, dass Bruno regelrecht explodierte. Ohne vorherige Ankündigung, einem Stromstoß gleich, wurde der Gehorsam sofort aufgelöst und er versuchte, ohne Laut zu geben, überfallartig das Wild sofort zu packen, wo er es vermutete. Als er mir dann noch an einem Abend beim Ausladen aus dem Auto über die Schulter sprang, um auf dem gegenüberliegenden Bauernhof die dort zahlreich lebenden Katzen zu packen, die er jedesmal beim Vorbeifahren gesehen hatte, war mir klar:
Bruno war als raubwildscharfer Drahthaar ohne ausreichendem Gehorsam zum „Raubwildkiller“  ausgebildet worden!
Potentiert wurde die extreme Raubwildschärfe, die bei Drahthaar nicht ungewöhnlich ist, mit einer sich immer weiter steigernden Hyperaktivität beim Jagen. Auch ohne dem Wild habhaft zu werden, steigerte er sich in eine unkontrollierbare Jagdgier. Der Wildkontakt und der damit verbundene warme Wildgeruch erzeugte eine derartige Reizüberflutung, dass er in keinster Weise mehr abrufbar war.
Als Bruno an einem Nachmittag nur 1 Meter neben mir nach 2 Stunden intensivem Training 200 Meter vor dem Dorf umdrehte und im Wald verschwand, kam er bis auf weiteres an die Feldleine.

1. Schritt: Der Wildkontakt wird von mir vorsätzlich herbeigeführt

Zuerst führte ich Bruno testweise an der Leine an Schalenwildeinstände heran und sorgte dafür, dass er warmen Wildkontakt bekam. Sein  Verhalten bestätigte meine Vermutung. Alleine der warme Geruch von Wild rief seine Unkontrollierbarkeit hervor, die jedes Abrufen unmöglich machte. Er war bei direktem Wildkontakt auch an der Leine nicht zu bändigen!
Nun muss man wissen, dass ein derart raubzeugscharfer Drahthaar, der immer wieder ohne gefestigten und bedingungslosen Grundgehorsam an Raubwild gearbeitet  wurde, keinerlei Vorstehfähigkeiten mehr zeigt. Auch die für die erfolgreiche Jagd unter der Flinte notwendige ruhige und konzentrierte Quersuche beherrscht solch ein Hund nicht (mehr). Mit dem Willen, das Wild zu suchen und sofort zu packen geht jede Ruhe beim Arbeiten unter der Flinte als typischer Vorstehhund verloren.

Umkonditionierug eines extrem jagdtriebigen Hundes durch Konfrontationstherapie

Der erneute Lockdown kam Brunos notwendigem Training  „Gehorsam am Wild“ zugute. Mein 4 x wöchentliches Langstreckenschwimmen von 1.000 Meter im städtischen Schwimmbad konnte nicht mehr stattfinden und wurde kurzerhand in einen täglichen 10 km Marsch durch das Knüllgebirge getauscht. Täglich ging es auf Waldwegen durch dichten großen Naturverjüngungsflächen des Hessenforst im Knüllgebirge mit großer Wilddichte an Rot- Schwarz- und Rehwild. Immer wieder muss der Hund durch Gehorsamsübungen zur Ruhe gezwungen werden, weil alleine der Geruch des Wildes im dichten naturverjüngten Buchenwald den Hund hochdreht. Durch die dichte Naturverjüngung herrscht eine fortwährend hohe Luftfeuchte, die den Geruch des Wildes zusätzlich verstärkt. Dieses Ruhetraining durch Gehorsamstraining am Wild muss bei solch jagdtriebigen Hunden wie Bruno viele Wochen durchgearbeitet werden, innerhalb weniger Tage erreicht man hier nichts. Wechselt Schalenwild über die Wege, geht reflexartig mein Blick zum Hund und es kommt das strenge „Platz“ und danach geht es mit strengem Fußlaufen weiter.  Ständig wechselnde Befehle zwingen den Hund, sich auf das Arbeiten mit dem Führer zu konzentrieren. Das Training endet erst, wenn beim Hund wieder Ruhe einkehrt. Einige Dutzend Wildkontakte sind notwendig, damit sich überhaupt erste Erfolge zeigen.

Gesellenprüfung nach 3 Monaten

Letzte Woche konnte Bruno dann seine Gesellenprüfung ablegen. Auf dem Weg in die Wälder führen unsere Wege immer über die ortsnahen Wiesen, wo er mittlerweile den Freilauf genießen kann. Allerdings wird streng auf die sehr eng gefasste  grüne Zone geachtet. Wird Bruno bei Wildgeruch hektisch, wird sofort mit Gehorsamsdrill geantwortet, bis er die notwendige Ruhe zeigt. Im Wald mit dem dort zahlreichen Schalenwild allerdings kommt immer noch die Feldleine aus Sicherheitsgründen zum Einsatz. Als wir die 500 Höhenmeter im Knüllgebirge erreichen, ist die Schneedecke vollständig geschlossen und das leichte Tröpfeln des tauenden Schnees läßt  das Wild in der Dämmerung am Abend besonders bewegungsaktiv werden. Traumhaftes Übungwetter, der gewünschte mehrfache Wildkontakt war mir sicher!

Es dauerte auch nur einige 100 Meter. Gleich mehrere Rehe überqueren den Waldweg ruhig ziehend. Mein Blick ging reflexartig zum 3 Meter vor mir stehenden Hund. Dieser wendete sofort den Blick von den Rehen weg zu mir, sah, dass ich ihn im Blick hatte und drehte um. Ohne dass ich einen Befehl gab, setzte er sich links neben mich und drückte seinen Körper an mein linkes Bein! Zitternd vor Jagdgier, aber in korrekter Position beobachtet er das über den Weg wechselnde Rehwild. Gesellenprüfung bestanden!

Diesem erfolgreichen Umkonditionieren gingen nun mehrere Monate intensivem Gehorsamstraining bei vorsätzlich herbeigeführtem Wildkontakt voran. Es bedarf vor allem bei älteren Hunden wie Bruno eines harten Trainings am Wild, bis dieser unkontrollierte Jagdtrieb durch den anfangs erzwungenen Gehorsam überlagert wird. Wer dieses lange Training mit vielen Rückschlägen nicht einkalkuliert, wird scheitern.
Es zeigt aber auch, dass Jagdhundeprüfungen sicherlich für Züchter eine Basis sind , mit der Zuchtentscheidungen getroffen werden können. Für einen Jäger, der einen Hund für die Jagd und den täglichen Gebrauch benötigt, haben diese Prüfungen keine Aussagekraft.
Auch wird aus meiner Sicht viel zu viel Bedeutung der jagdlichen Eignung beigemessen, was zu einem viel zu frühen Kontakt des Hundes mit Wild führt. Das Einarbeiten des bedingungslosen Gehorsams vor dem Arbeiten der jagdlichen Fächer wird hingegen vernachlässigt. Dies ist wohl auch der Grund, weshalb es häufig zu Diskussionen mit unüberwindbaren Standpunkten innerhalb der Jägerschaft über den Sinn und Zweck von Jagdhundeprüfungen und Rassehunden kommt, weil jeder aus unterschiedlichen Interessen der  Jagdhundeprüfung eine völlig andere Bedeutung beimisst.

 

Waidmannsheil

Euer

Stefan

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 Wurfmeldung Kleine Münsterländer

Dienstag, 29 Dezember 2020 11:25

Umfrage zur Jagdhundeausbildung heute - Auswertung Teil 2

geschrieben von

Gun-TV startet

Viel Luft nach oben! Junge Jagdhundeführer fordern professionelle und institionelle Unterstützung bei der Jagdhundeausbildung

Das Deutsche Jagdportal bedankt sich zunächst für das positive Feedback zu unserer ersten professionellen Umfrage zur „Jagdhunde - Ausbildung heute“ und den vielen angeregten Diskussionen in verschiedensten Foren.
Bevor wir nun im 2. Teil der Umfrage-Auswertung weitere Thesen präsentieren, folgen zunächst zusammenfassend die ersten fünf Thesen aus dem 1. Teil der Umfrageauswertung:

These 1: Die Umfrageergebnisse sind aussagekräftig zu einem Thema, das der Jägerschaft auf den Nägeln brennt.
These 2: Die Antworten stammen von einer erfahrenen, jagdhundeführenden Jägerschaft.
These 3: Die Jagdhundeausbildung ist insbesondere in der jüngeren Jägerschaft, die für die Zukunft des Jagdwesens steht, ein brandheißes Thema.
These 4: Die Ausbildung des Vollgebrauchsjagdhundes steht im Mittelpunkt des Interesses.
These 5: Jagdhundeausbildung wird zunehmend weiblich.

Die vollständige Umfrageauswertung Teil 1 mit den jeweiligen Thesen kann man hier nachlesen

 

Hier nun die Auswertung Teil 2:

6. Vergegenwärtigt man sich diese fünf Thesen nochmals, dann dürfte wohl nicht verwundern, dass sich mehr als 2/3 der Umfrage-Teilnehmer (68,3%) sehr für unterschiedliche Ausbildungsmethoden für Jagdhunde interessieren.

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 Überwältigende 62,2% der Umfrage - Teilnehmer würden gerne wöchentlich in einer Ausbildungsgruppe trainieren, weitere rund 20% sogar zweimal pro Woche.

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 Eine gute Ausbildungsgruppe zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass ein Ausbilder die Gruppe leitet (77,1%), dass man jagdliche Übungsmöglichkeiten bekommt (64,7%) und, dass alle Teilnehmer eine Prüfung anstreben (51,4%). Danach folgt der „Zwang“ der Gruppe zu regelmäßigem Training (32,9%), dass die Ausbildungsgruppe nicht zu groß ist (26,9%), dass die Hunde ähnlich alt sind (25,3%) und, dass die Konkurrenz untereinander anspornt (24,1%). Weniger von Bedeutung sind gleiche, teilnehmende Hunderassen (6,8%).

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Außerdem bestätigen 73,5%, dass sie bereits im Welpenalter mit der Ausbildung starten. Nur 24,1% beginnen erst mit ihrem Junghund (5-12 Monate) das Training und verschwindende 2,4% erst mit ihrem adulten Hund ab einem Jahr.

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Dabei zeigen die Umfrage - Teilnehmer deutlich, dass sie bereit sind für die Ausbildung ihres Jagdhundes auch Geld auszugeben. Eine gute Unterstützung bei der Ausbildung ist absolut wertvoll!

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 These 6:   Die jagdhundeführende Jägerschaft ist nicht nur sehr interessiert an gemeinsamer Jagdhundeausbildung unter Anleitung von Anfang        an, sondern auch bereit sich das etwas kosten zu lassen.

 

 

7. Überraschend dagegen ist, dass 66,2% der Teilnehmer fünf und mehr Sterne vergeben bei der Frage, ob es schwer ist, bei der Jagdhundeausbildung die richtige Unterstützung zu bekommen. Vielen fällt es offensichtlich nicht leicht, ihren großen Unterstützungsbedarf adäquat zu decken.

 

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Folgende Aussagen auf die Frage, woran es bei den Unterstützungsangeboten in der Jagdhundeausbildung mangele, geben hierzu weiteren Aufschluss:

73,1% sind der Meinung, dass die Auswahl an Hilfsangeboten tendenziell zu gering sei. 79% bedauern, dass es kein flächendeckendes Angebot gibt. 77,5% postulieren, dass die vorhandenen Unterstützungsangebote eher schlecht seien.

Drei niederschmetternde Ergebnisse für jeden Jagdhundeausbilder.

Immerhin 55,4% finden, dass es nicht genug Plätze gäbe. 68,7% bestätigen, dass  diese Mangelsituation nicht am Preis liege.

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 These 7:  Das Angebot an Jagdhundeausbildung ist relativ schwer zugänglich, quantitativ nicht ausreichend und qualitativ verbesserungsfähig

 

8. Wirft man nun einen genaueren Blick auf die verschiedenen, vorhandenen Unterstützungsangebote bei der Jagdhundeausbildung, dann wird eine erfahrene
Person, die ihre Hilfe anbietet, als mit Abstand am hilfreichsten eingeschätzt (168 von 251). Jagdgebrauchshundvereine folgen mit großem Abstand auf Platz zwei (91 von 251) und professionelle Jagdhundeschulen auf Platz drei mit 74 von 251 Stimmen. Es folgen im Mittelfeld Fachliteratur, Rassevereine und Lehrvideos. Recht abgeschlagen erweisen sich YouTube und Social Media. Diese Reihenfolge bleibt auch unverändert, wenn man die Einschätzung „sehr hilfreich“ und „mittel hilfreich“ pro Unterstützungsangebot addiert.
Offenbar erachten sehr viele Jagdhundeführer eine Mischung aus mehreren dieser Angebote als hilfreich. Interpretationsansätze, wie „Die Mischung macht’s“ oder „In
der Not von allem etwas“ stellen wir in den Raum.

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 These 8:   Gegenseitige Hilfe durch erfahrenen Jagdfreunde stellt alle professionellen/institutionellen Angebote in den Schatten.

 

9. Nun stellt sich die Frage, was jemanden auszeichnet, der bei der Jagdhundeausbildung wirklich als hilfreich empfunden wird. Auch hier läßt sich das
Umfrageergebnisse in eine Reihenfolge bringen, die unmißverständlich ist.

Ganz weit vorne liegen die „Softskills“ des Ausbilders. Er soll sich vor allem individuell auf die Probleme des Hundeführers einstellen können, mit seinem eigenen Hund als gutes Beispiel vorangehen und sein Wissen didaktisch gut vermitteln können (jeweils weit über 70%).

Mit nicht unerheblichem Abstand folgen die greifbaren Erfolge des Ausbilders selbst. Er sollte seine Hunde erfolgreich auf Prüfungen geführt hat (65,9%), sich auf
langjährige Erfahrung und viele Prüfungserfolge berufen können (50,2%) und ferner noch ein professionelles Konzept anbieten (36,5%).Wieder mit deutlichem Abstand folgen Attribute, wie eine Erlaubnis nach § 11

TierSchG nachweisen zu können ( 25,3%), „im Verein ehrenamtlich sein Wissen weiterzugeben“ (20,5%) und Verbandsrichter zu sein (14,9%).

Abgeschlagen auf der Wichtigkeitsskala ist Präsenz in Medien oder als Autor.

Gun-TV startet

These 9:   Die Softskills des Ausbilders sind wichtiger als alle anderen vorzeigbaren Auszeichnungen.

 

10. Abschließend noch ein kleiner Blick in die Zukunft.

Für die Corona-Zeit wünschen sich fast die Hälfte der Teilnehmer Coaching anhand von Videos ihres eigenen Trainings (42,6%), Live-Online-Kurse (24,1%) und
telefonisches Coaching (21,3%) sowie online-Kurse on demand (15,3%). Mehrfach-Auswahl war möglich.

Gun-TV startet

These 10:    Die Jagdhundeausbildung ist bereit für digitale Angebote.

 

Auf die Frage, ob klassische Hundeschulen künftig in den Jagdhunde - Ausbildungsmarkt drängen werden, ergab sich folgendes, eher kritisches Meinungsbild, das wir unkommentiert stehen lassen wollen.

Gun-TV startet

 

Zusammenfassendes FAZIT:  Die Jägerschaft will und muss brauchbare Jagdhunde für eine waidgerechte Jagd ausbilden, findet allerdings keine adäquate professionelle und/oder institutionelle Unterstützung vor.
Hier ist Viel Luft nach oben!

 

Donnerstag, 03 Dezember 2020 13:11

Umfrage zur Jagdhundeausbildung heute - Auswertung Teil 1

geschrieben von

Waldzustand in Schleswig-Holstein stabil

Wird die Jagdhundeausbildung weiblich?

Die erste professionelle Umfrage des Deutschen Jagdportals zum Thema Jagdhundeausbildung übertrifft dank der kräftigen Unterstützung unserer treuen Leser sowohl inhaltlich, als auch bezüglich der großen Teilnahme alle Erwartungen.

Besonders positiv überrascht hat uns die hohe Abschlussquote von rund 50%. Jeder Zweite, der sich für unsere Umfrage interessiert hat, hat sie komplett ausgefüllt. Dabei haben sich 70% aller Teilnehmer deutlich mehr als 5 Minuten Zeit zum Ausfüllen der 17 Fragen genommen.

1.

Waldzustand in Schleswig-Holstein stabil
In nur 2 Tagen wurde eine signifikante Umfragebeteiligung erreicht. Hierfür haben wir als Populationsgröße (= Grundgesamtheit der zu untersuchenden Personengruppe) auf die Angaben des Jagdgebrachshundverband e.V. * (Dach- und Spitzenorganisation für das gesamte Jagdgebrauchshundwesen) zurückgegriffen, wonach in den z.Zt. 319 angehörigen Vereinen und Verbänden, ca. 180.000 jagdhundführende Jäger organisiert sind. Unter Annahme eines üblichen Konfidenzniveaus von 95% (= wie sicher repräsentiert die gezogenen Stichprobe die Gesamtpopulation) und einer niedrigen Fehlerquote von 6% (= voraussichtliche Abweichung der Resultate der Stichprobe zur Gesamtpopulation) erreichen wir mit den ausgewerteten 251 Umfragen eine  statistische Signifikanz.

These 1: Die Umfrageergebnisse sind aussagekräftig zu einem Thema, das der Jägerschaft auf den Nägeln brennt.

 

2. Satte 92% der Teilnehmer geben an, dass sie Jäger/in sind.

Waldzustand in Schleswig-Holstein stabil

53% haben schon mehrere Jagdhunde, 22,5% bereits einen Jagdhund ausgebildet und 19,7% bilden derzeit ihren ersten Jagdhund aus. Lediglich 4,8% der Teilnehmer geben an, dass sie keine praktische Erfahrung in der Jagdhundeausbildung haben.  

These 2: Die Antworten stammen von einer erfahrenen, jagdhundeführenden Jägerschaft.

 

3. Knapp die Hälfte der Teilnehmer (49%) sind zwischen 31-50 und ein Drittel (33,7%) zwischen 51-70 Jahren alt. 15,3% sind maximale 30 und 2% sind über 71 Jahre alt.
Damit sind die im Durchschnitt 41 Jährigen (Gruppe der 31-50 Jährigen) im Vergleich zu den im Durchschnitt 61 Jährigen (Gruppe der 51-70 Jährigen) deutlich stärker vertreten.

Waldzustand in Schleswig-Holstein stabil

Zieht man zusätzlich die soziodemographischen Angaben des Deutschen Jagdverbandes e.V.* aus 2016 in Betracht, wonach der durchschnittliche Jäger 57 und die durchschnittliche Jägerin 51 Jahre alt ist und Frauen mit durchschnittlich 35 Jahren  und Männer mit durchschnittlich 36 Jahren den Jagdschein erwerben, so bilden über 80% der Teilnehmer der Umfrage die Altersstruktur der Jägerschaft zwar ab, allerdings ist die Gruppe der jüngeren Jägerschaft deutlich überrepräsentiert.

These 3: Die Jagdhundeausbildung ist insbesondere in der jüngeren Jägerschaft, die für die Zukunft des Jagdwesens steht, ein brandheißes Thema.

 

4. Deutliche 62,7% der Teilnehmer geben an, dass sie einen Vorstehhund ausbilden. Die übrigen Jagdgebrauchshundetypen (Stöberhund, Erdhund, Schweißhund und Apportierhund) sind jeweils mit nur knapp 10% vertreten.

These 4: Die Ausbildung des Vollgebrauchsjagdhundes steht im Mittelpunkt des Interesses.

 

5. Erstaunliche 55,4% der Teilnehmer sind Frauen und nur 43,4% sind Männer.

Waldzustand in Schleswig-Holstein stabil

Den soziodemographischen Auswertungen des DJV* aus 2016 ist hingegen zu entnehmen, dass gerade mal 7% der Jägerschaft Frauen sind, allerdings liegt der Anteil der Frauen in den Jagdschulen bereits bei knapp einem Viertel. Überträgt man diese Erkenntnis auf die hohe Zuwachsrate der gesamten Jägerschaft, dann nimmt der Frauenanteil an der Gesamtjägerschaft bei gleichbleibendem Trend jährlich um ca. 1% zu.
Weiter gibt der DJV an, dass bei Frauen die Jagdhundeausbildung mit 36% auf Platz 5 der wichtigsten Motive für den Jagdscheinerwerb liegt, während dieses Motiv bei den männlichen Kollegen abgeschlagen bei 12% liegt. Eine klare Mehrheit der Umfrageantworten stammt somit von erfahrenen, jagdhundeführenden (siehe These 2) Frauen, deren Anteil in der  Gesamtjägerschaft deutlich steigt.

These 5: Jagdhundeausbildung wird zunehmend weiblich.

 

Das Deutschen Jagdportal trägt seit vielen Jahren News rund um das Thema Jagdhund zusammen, kommentiert im Rahmen seines Jagdblogs so manches Reizthema und informiert damit eine sehr breite, interessierte Leserschaft. Auf Basis dieser Erfahrung und mit Hilfe des signifikanten Meinungsbildes dieser Umfrage stehen nun 5 Thesen im Raum, die nicht nur ihre Berechtigung untermauern, sondern einen Diskurs fordern. Um den Rahmen nicht zu sprengen und Gelegenheit zur Auseinandersetzung mit diesen ersten 5 Thesen zu ermöglichen, werden wir die weiteren spannenden  Umfrageergebnisse in einem 2. Teil auswerten und in Kürze hier veröffentlichen.
Wir freuen uns über Feedback, angeregte Diskussionen in den Foren und sozialen Medien und bedanken uns nochmals für die tatkräftige Unterstützung unserer treuen, großen Leserschaft! 

In wenigen Tagen erscheint der Teil 2 der Umfrage zur Jagdhundeausbildung

*  Jagdgebrauchshundverband (JGHV)  und Deutscher Jagdverband (DJV) 

Die Fortsetzung der Umfrageauswertung (Teil 2)  mit den jeweiligen Thesen kann man hier nachlesen

 

Sonntag, 29 November 2020 17:50

Das Deutsche Jagdportal sagt „Danke!“

geschrieben von

Die erste professionelle Umfrage des Deutschen Jagdportals zum Thema Jagdhundeausbildung übertrifft Dank der kräftigen Unterstützung unserer treuen Leser sowohl inhaltlich, als auch bezüglich der großen Teilnahme alle Erwartungen

 

Am Anfang stand eigentlich nur eine einzige Frage im Raum:

Warum wird die Diskussion über den Weg zum gehorsamen Jagdhund in den Jagdhundeforen so hochemotional geführt?

Am Ende konnte die Frage nicht hinreichend zufriedenstellend beantwortet werden und wir entschlossen uns in der Redaktion vom Deutschen Jagdportal dazu, unter Jagdhundehaltern eine Umfrage zu starten.

Umfrage Jagdhundeausbildung: Besteht die Gefahr, dass der riesige Hundeschulmarkt nun auch die Jagdhundeausbildung erobert?

Dass wir nicht alleine mit der unbeantworteten Frage dastanden, wurde schon nach wenigen Stunden klar. Nicht nur dass der Hinweis auf die Umfrage uns in den Jagdnachrichten und in den Facebookgruppen rekordverdächtige Zugriffe bescherte. Alleine über 50 % der Umfragestarter, die an der Umfrage teilnahmen beendeten die Umfrage vollständig! Mit dieser hohen Umfragebeteiligung wird klar, dass das Thema wohl den meisten Jagdhundehaltern auf den Nägeln brennt.

Nun möchte ich der sicherlich hochinteressanten Auswertung der Umfrage durch die Redaktion nicht vorgreifen, aber ich darf Euch versichern, die Auswertung wird hochinteressant und wir werden sie in den nächsten Tagen online stellen.

Wir werden heute Abend die Umfrage schließen und mit der Auswertung beginnen.

Ich möchte Euch schon jetzt für Eure Unterstützung im Namen der gesamten Redaktion des Deutschen Jagdportals recht herzlich danken und kann Euch versichern, dass es in den nächsten Wochen noch weitere hochinteressante Umfragen vom Deutschen Jagdportal geben wird.

Bis dahin wünsche ich Euch

waidmannsheil

Euer

 

Stefan

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Vorfall im Harz: Angetrunkener Jäger rastet aus und schießt

 

Samstag, 31 Oktober 2020 14:51

"Ein Auge und ein Ohr ist immer beim Führer!"

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 „Dino des Jahres“ für Philipp zu Guttenberg

Vor dem Ausstiegen aus dem Auto bei offener Klappe beginnt das Ruhetraining: Bevor keine absolute Ruhe herrscht, gibt es auch kein Kommando zum Aussteigen!

 

Die Fälle, die nach dem Durchlaufen einiger Hundeschulen bei mir ihre Zelte aufschlagen, sind oft ähnlich gelagert: Die Idee, mit Leckerlie und Beschäftingstherapien dem Hund die fehlende Ruhe zum Erlernen des Gehorsams  beizubringen, sind gescheitert. Im Gegenteil:  Mit zunehmendem Alter wird es immer schwieriger, vom Hund die notwendige Ruhe zu fordern, die für einen entspannten Spaziergang notwendig ist. Die Hunde wirken extrem hibbelig und unkonzentriert. Die ständige Anspannung des Führers  wird zum Dauerzustand und überträgt sich auf den Hund. Jede noch so unbedeutende Ablenkung wird genutzt, um sich dem Gehorsam zu entziehen,  um "sein eigenes Ding" zu machen.

Ein wenig erinnert einen das Verhalten dieser  Hunde an  ein an  ADHS erkranktes Kind (Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung)  Wobei ich zu denjenigen gehöre, die behaupten, dass es sich bei ADHS  um eine von der Pharmaindustrie erfundene Erkrankung handelt. Was allerdings nichts daran ändert, dass das hyperaktive Verhalten dieser Hunde und Kinder ein unhaltbarer Zustand ist und dringend therapiert werden muss. Allein der Weg zum Ziel ist ein gänzlich anderer, als der der Pharmaindustrie. Durch die Züchtung von Hochleistungshunden für die Jagd bin ich heute nach einigen Jahrzehnten mit Jagdhunden der Meinung, das diese Hyperaktivität bei Jagdhunden und Jagdhundmixen besonders häufig anzutreffen ist. 

Solange der Hund sich nicht im Modus der zum Gehorsamstraining notwendigen Ruhe befindet, erreiche ich den Hund kommunikativ als Führer auch nicht. Alles was nichts mit mir als Führer zu tun hat, ist für den Hund wichtiger, jede Ablenkung wird dankbar angenommen, um sich dem Gehorsam zu entziehen. Ein Kreislauf setzt sich in Gang, den es zu durchstoßen gilt.

Nach vielen Jahren der Therapie solcher hibbeligen Hunde stelle ich den gestreßten Führern  am Anfang die Frage:"Warum hat der Hund 2 Ohren und 2 Augen?"  Antwort: "Ein Auge und ein Ohr ist immer beim Führer. Das andere Ohr und das andere Auge darf in der Umwelt sein." Daraus folgt: "Das völlige Abschalten (Kontaktverlust)  zum Führer ist ab heute streng verboten!"

Von der ersten Minute des Trainings muss der Hund damit rechnen, dass bei Ablenkung sofort ein Kommando kommt, das er genau kennen muss und das umgehend zu befolgen ist, andernfalls gibt es Ärger. Das wiederum führt dazu, dass der Hund sehr schnell lernt, dass Ablenkung immer mit Kommandos einhergeht und deren Nichtbefolgung unangehme Folgen hat. Dies ist die eigentliche Umkonditionierung, weil von nun an Ablenkung aus Sicht des Hundes gefährlich ist. Es muss erwähnt werden, dass dieser geforderte Dauerkontakt zum Führer höchsten Streß beim Hund verursacht und die Hunde bei dieser Übung scheinbar erstmalig im höchsten Maße gefordert werden. Es ist deshalb völlig normal, wenn einige von ihnen  unter dem Streß leidend ausbrechen und zum Abbau des angestauten Drucks kopflos davonrasen.

Am Beginn des Trainings aber steht das "Ruhetraining". Erst wenn der Hund sich in absoluter Ruhezustand befindet, geht es los. Hibbelt er oder pfienst, -der Jäger nennen es fehlende Standruhe- , geht gar nichts. Hier beginnt bereits die Umkonditionierung des Führers: Erst wenn der Hund das Kommando befolgt und absolute Ruhe zeigt und nur dann (!) wird das Kommando aufgehoben und es geht weiter. Andernfalls wird durch das Warten die Ruhe erzwungen.

Erstaunlicherweise lernen die Hunde diese Umkonditionierung schneller als die Führer. Schnell merken die Hunde, dass ihr Hibbeln nur dazu führt, dass es nicht weitergeht. Umgekehrt wird vom Führer absolute Konsequenz beim Durchsetzen des Gehorsams gefordert, an dem es oft fehlt. Auch gibt es ab sofort zu jedem Kommando, das unverzüglich zu befolgen ist, ein auflösendes Kommando, damit der Hund keine Kommandos mehr eigenständig auflösen kann. 

Hier der Bericht einer Führerin, die mit einem hyperaktiven Magyar Vizslar zu mir kam und nun mit einer großen Menge an Hausarbeiten alleine weiterarbeiten kann: 

 

Lieber Stefan,

hier ein paar Zeilen über unser Wochenende mit den Hundis.......Trainings.

Im Oktober 2020 besuchte ich Stefan Fügner, um mir aus kompetenter Jägersicht die Erziehung eines Jagdhundes erklären zu lassen.
Ich führe eine kleine Vizslahündin, es ist die 4. (alle aus 2. Hand), mit der ich zurzeit eine Beziehung aufbaue. Während die Erziehung der 3 anderen ohne große Probleme verlief, auch im Wald und Feld, mußte ich mich bei Marly auf ein Temperament mit 1000 Volt einstellen, zäh und nur auf „außen“ gerichtet.

In einer „normalen“ Hundeschule wird man den Anforderungen in der Erziehung eines Jagdhundes nicht gerecht. Mit Toben, Jagen, Leckerlies verabreichen auf eingezäunter Hundewiese wird es keinen Freilauf im Feld und Wald geben können.
Von Rückruf ganz zu schweigen....

Aller Anfang ist erstmal der Grundgehorsam, d. h. absolute Konzentration in Richtung Hundeführer. Die Konzentration setzt die Ruhe voraus. Die Ruhe im Kofferraum, im Sitzen und Warten, bis es dann los geht.

Am Nachmittag streiften wir durchs Revier, Stefan mit seinem Drahthaar Bruno und ich mit meiner hippiligen Hündin. An der Feldleine bekam sie einen Radius von ca. 10 m. Dann wurde sie immer wieder mit einem klaren „HIER“ herangerufen. So ging unser Spaziergang weiter. Sie wurde abgeleint und muß diesen Radius verinnerlichen, d.h. immer ein Ohr und Auge bei mir der Hundefüherin haben. Frei und heran, ich rief dann nicht mehr hier, sondern meine Hündin musste permanent ihre Aufmerksamkeit auch bei mir haben. Wenn ich stehen blieb, mußte sie von selbst stehen bleiben und herankommen. Ab und an wurde sie mit dem Geräusch einer Kette in der Jackentasche daran „erinnert“.
Mit Bruno gabs eine kleine Zwischenrunde Energieabbau, um dann wieder ins „Hier“ beim Hundeführer zu sein.
Allein diese Übung erfordert höchste Konzentration von Hund und Führer und muß über Wochen eingeübt werden, damit eine wirkliche Beziehung zwischen beiden entstehen kann.

Ich danke Stefan Fügner für seine Klarheit in den Anweisungen.

Auch dass die Ausbildung eines Jagdhundes keine schnelle Nummer ist, sondern Erwartungen erstmal runtergefahren werden und Ruhe, Disziplin und Geduld im täglichem Umgang miteinander gefordert sind.

Ich werde Stefan Fügner sicherlich in ein paar Wochen wieder aufsuchen, um bei einem Gang durchs Revier hoffentlich unsere Fortschritte zeigen zu dürfen.

Danke Stefan

 

 

Waidmannsheil

Euer

Stefan 

https://www.jagdverein-lehrprinz.de/

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Mobil: 0178 6141856

 

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