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Willkommen im Jagdblog des Deutschen Jagdportals

Stefan Fügner

Stefan Fügner

Mitbegründer des Deutschen Jagdportals - mehr über Stefan unter TEAM

Familienbetriebe Land und Forst Brandenburg zu den aktuellen Forschungsergebnissen der Beetle Banks auf Gut Zernikow

Begehungsschein Rheinland-Pfalz

Potsdam, 05. Mai 20201. Die ersten belastbaren Ergebnisse zu Arten und Zusammensetzungen von Insekten in den Beelte Banks liegen vor. Der Bericht kommt zu interessanten Einsichten. „Der Nutzen für die Fauna innerhalb einer Ackerfläche ist enorm. Die Akteure im ländlichen Raum leisten oftmals einen größeren Beitrag für den Naturerhalt und die -entwicklung, als der Öffentlichkeit bekannt ist.“, so Rudolf Hammerschmidt, Vorsitzender der Familienbetriebe Land und Forst Brandenburg, zu den aktuellen Untersuchungsergebnissen auf Gut Zernikow.

Bei den Beelte Banks handelt es sich um wallartige Blüh- und Grünstreifen, die mitten in den Schlägen angelegt werden. Sie bilden in erster Linie Lebens- und Rückzugsräume für Insekten. In zweiter Linie profitiert auch das Niederwild, denn junge Rebhühner und Fasane sind in ihrer Entwicklung auf tierisches Eiweiß, die Insekten, angewiesen. Das von der Game Conservancy Deutschland e.V. unterstützte Pilotprojekt konnte durch die Eigeninitiative von Axel Schulze, Vorstandsmitglied der Familienbetriebe Land und Forst Brandenburg e.V, spannende Erfahrungen sammeln. Auf dem Gut Zernikow in der Uckermark sind durch die Betreiberfamilie Schulze je zwei 800 bis 1.000 Meter lange Insektenwälle mit flankierenden Blühstreifen angelegt worden.

Der Autor des Berichtes, Dr. Michael Glemnitz, Leibniz-Zentrum für Agrarlandschaftsforschung (ZALF) e. V., begann im Frühjahr 2020 damit, die Besiedlung der Beetle Banks durch die Insekten zu erforschen und zu dokumentieren. Die Forschungsergebnisse des ZALF bestätigen, die so harmlos aussehenden Insektenwälle sind wahre Arten(ver)vielf(ä)ltiger! Für den Autor des Berichtes steht fest: „Die insgesamt hohen Fangzahlen der einzelnen Fallen weist auf die große Bedeutung des Bodens als Insektenlebensraum hin und auf die große Bedeutung der Aufwertung von Agrarlandschaften mit Überwinterungs-/Reproduktionslebensräumen.“

Die Familienbetriebe Land und Forst Brandenburg setzen sich auch weiterhin dafür ein, dass die momentane Regelung der Ausgleichsflächen um ein System ergänzt wird, das Naturnutzung und Naturerhalt auf einer Fläche zusammenfügt. „Für uns ist dabei wichtig, dass bestimmte Leistungen, die der Allgemeinheit dienen, auch von der Gesellschaft anerkannt werden“, so Axel Schulze. Denn klar ist: Punktuelle Maßnahmen einzelner Freiwilliger führen nicht zu dem Ziel, die Artenvielfalt insgesamt zu erhalten. Es müssen endlich weiträumige Mosaike von Ganzjahresbiotopen in die Landschaft eingebracht werden. „Dies gelinge nur, wenn das Projekt endlich förderfähig wird“, so Hammerschmidt abschließend.

Die Familienbetriebe Land und Forst Brandenburg sind ein freiwilliger Zusammenschluss von Eigentümern, die mit ihren Betrieben nicht nur Verantwortung für ihre land- und forstwirtschaftlichen Flächen, sondern auch für ihre Mitarbeiter und Familienmitglieder tragen. Sie bewirtschaften ihre Flächen nachhaltig und denken in Generationen. Unser Ziel ist es, Mehrwert für unsere Gesellschaft zu schaffen und das Bewusstsein für die Anliegen von familiengeführten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu stärken. Der Verband setzt sich daher für den Schutz des privaten Eigentums und die Stärkung der Wirtschaftskraft im ländlichen Raum ein. Im ständigen Dialog mit Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Öffentlichkeit engagieren sich die Familienbetriebe Land und Forst Brandenburg für eine verantwortungsvolle und generationsgerechte Politik.

Antonia Bing

Stellvertretende Geschäftsführerin

Familienbetriebe Land und Forst Brandenburg e.V.

Am Kanal 16-18 | 14467 Potsdam

Telefon: 0331 / 7 47 96 96

Telefax: 0331 / 7 47 96 25

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Internet: www.fablf-brandenburg.de

Begehungsschein Rheinland-Pfalz

Katamaran soll Müll aus dem Meer fischen

Die Jagdabgabe wird bei jeder Erteilung oder Verlängerung eines Jagdscheines zusätzlich zu der dafür bestimmten Gebühr, wenn auch nicht in allen Bundesländern, erhoben. Sie ist im jeweiligen Landesjagdgesetz geregelt und soll überwiegend generell für Zwecke der Forschung, der Wildschadensverhütung und der Wildhege verwendet werden. Die Höhe ist unterschiedlich geregelt.

1. Rechtsnatur

Die Jagdabgabe ist keine Verwaltungsgebühr, weil sie in aller Regel ausdrücklich neben der Gebühr für den Jagdschein erhoben wird. Sie ist auch keine Benutzungsgebühr, weil sie nicht als Entgelt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung oder einer öffentlichen Einrichtung dient. Sie wird in aller Regel der Höhe nach völlig unabhängig von irgendwelchen Kosten oder notwendigen Aufwendungen berechnet. Sie ist aber auch kein Beitrag - dazu beispielhaft VG Münster Urteil vom 27.04.2011 - 3 K 1885/10.
Tatsächlich ist sie eine sogenannte „Sonderabgabe“ und wird damit ähnlich einer Steuer „voraussetzungslos“ erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat sehr genau definiert, wann, wofür und von wem eine derartige Sonderabgabe nur erfordert werden darf. Der Gesetzgeber muss dabei einen Sachzweck verfolgen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht, und es darf nur eine homogene Gruppe mit der Zahlung belegt werden, die in einer spezifischen Sachnähe zu diesem Zweck steht und der deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung übertragen werden kann – so wegweisend BVerfG, Beschluss vom 16.9.2009 - 2 BvR 852/07 -, BVerfGE 124, 235 = NVwZ 2010, 35 = juris, Rdn. 20 f. m. w. N.

2. Landesgesetze

Das bedeutet, dass zunächst einmal jede der wesentlich voneinander abweichenden landesgesetzlichen Regelungen darauf untersucht werden muss, ob sie den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt. Die Gesetze weichen insoweit stark voneinander ab. In Brandenburg z. B. regelt § 23 des Landesjagdgesetzes die Zwecke, für die die Jagdabgabe verwendet werden soll, sehr präzise. Das gilt auch für Schleswig-Holstein.
Dagegen heißt es zum Beispiel in § 22 des Landesjagdgesetzes Rheinland-Pfalz nur, dass die Jagdabgabe zur Förderung des Jagdwesens nach den Zielen des Landesjagdgesetzes, insbesondere zur Förderung der jagdbezogenen wissenschaftlichen Forschung und der Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Verhütung von Wildschäden dienen soll.
Wenn immer der Zweck nur sehr allgemein gehalten ist, ist die Regelung nicht verfassungsgemäß, weil sie eben nicht erkennen lässt, für welchen konkreten Sachzweck im Interesse der homogenen Gruppe „Jäger“ diese Abgabe erhoben werden soll. Etwas schwieriger wird es, wenn der Zweck der Jagdabgabe sehr präzise und spezifisch auf die Interessen der Jäger abgestimmt ist.
Nach überwiegender Meinung in der Literatur und einigen Urteilen müsste also für jedes Bundesland notfalls der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden, wenn festgestellt werden soll, ob eine Jagdabgabe in allen Einzelheiten den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht wird. Verwaltungsklagen sind teuer und langwierig und die Kosten übersteigen bei weitem den Betrag der Jagdabgabe. Das macht derartige Prozesse nur sinnvoll, wenn der jeweilige Landesjagdverband sie betreibt oder unterstützt.

3. Rechtsprechung

Gerichtsurteile sind bislang nicht besonders zahlreich und weichen, wie leider immer, voneinander ab. Das OVG Münster hat in einer mündlichen Verhandlung ganz erhebliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in Nordrhein-Westfalen geäußert und in einer Protokollnotiz niedergelegt. Daraufhin wurden die Bescheide aufgehoben und die Jagdabgabe wird nicht mehr erhoben – der Rechtsstreit hatte sich erledigt, ohne dass es zu einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts gekommen wäre.
Das OVG Koblenz hat demgegenüber mit Urteil vom 15.2.2017 die Klage eines Jagdpächters abgewiesen und die Ansicht vertreten, die Jagdabgabe in Rheinland-Pfalz begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (8 A 10578/16.​OVG).

4. Die Jagdabgabe ist gegenwärtig bundesweit verfassungswidrig.

Nach unserem Dafürhalten kommt es für die gegenwärtige Rechtspraxis in allen Bundesländern, die eine Jagdabgabe erheben, auf die landesrechtlichen Einzelregelungen gar nicht an. Es gibt nämlich ein länderübergreifendes Argument gegen die Jagdabgabe, auf welches schon Hans-Jürgen Thies, einer der kompetentesten Jagdrechtler in Deutschland, in einem Interview zur Haltung des OVG Münster zutreffend hingewiesen hat. Er ist der richtigen Meinung, dass eine Jagdabgabe, die nur den Jägern auferlegt wird, verfassungswidrig ist. Wir teilen seine Meinung vollumfänglich und zitieren ihn deshalb wie folgt (Fundstelle: https://www.natuerlich-jagd.de/blog/experteninterview-zur-jagdabgabe-in-nrw.html):
Auch die Grundeigentümer als Inhaber des Jagdrechtes und die Jagdgenossenschaften, die das Jagdausübungsrecht in der Regel durch Verpachtung nutzen, sind gleichermaßen in der Verantwortung für das Jagdwesen, ohne bisher jedoch zur Jagdabgabe herangezogen zu werden. Die Wildtier- und Biotophege ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, um die sich nicht nur die Jäger und Landwirte, sondern auch die Allgemeinheit kümmern muss. Auch die Wildschadensverhütung ist nicht allein die Aufgabe der Jäger, sondern da sind ebenfalls die Landbewirtschafter mit in der Pflicht. Die Arbeit der Wildforschungsstelle ist in wesentlichen Teilen hoheitlicher Art und erfolgt im allgemeinen Landesinteresse. Sie muss deshalb aus Steuermitteln und eben nicht allein von den Jagdscheininhabern finanziert werden.
Ohnehin handelt es sich bei den abgabepflichtigen Jagdscheininhabern um keine homogene Gruppe mit Interessengleichlauf. Neben den aktiven Jägern gibt es viele, die den Jagdschein als Waffenbesitzer, Sportschütze, Jagdhundebesitzer, Jagdhornbläser oder Falkner gelöst haben und somit eine ganz unterschiedliche Interessenslage haben. Die Jagdabgabe verstößt, soweit sie nur von den Jägern erhoben wird, gegen das Prinzip der Abgabengerechtigkeit und gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Was nämlich häufig, insbesondere von den Gerichten, übersehen wird, ist, dass die Jagd ja nicht nur darin besteht, wild lebenden Tieren (Wild) nachzustellen, sie zu fangen, zu töten und sich anzueignen, sondern in erster Linie darin, Wild zu hegen – § 1 Abs. 1 BJagdG. Noch besser drückt es §1 des Landesjagdgesetzes Brandenburg aus:
Wild ist ein wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur. Es ist als unverzichtbarer Teil der natürlichen Umwelt in seinem Beziehungsgefüge zu bewahren. Der Schutz des jagdbaren Wildes und seiner Lebensräume ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
Die Hege des Wildes als Kulturgut in der vom Menschen geschaffenen Kulturlandschaft ist in der Tat eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und damit auch eine Pflicht aller, die von Thies zitiert werden. Wenn die Kosten dafür – selbst wenn sie in verfassungsgemäßer Weise ordentlich nach Sachzweck und Sachzusammenhang gesetzlich definiert werden – ausschließlich den Jägern auferlegt werden, dann verstößt das gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 GG.

Fazit

Da in allen in Frage kommenden Bundesländern die Jagdabgabe ausschließlich die Jäger trifft, ist sie in ihrer gegenwärtigen Durchführung verfassungswidrig.


Liepe, den 26.04.2021

Dr. Wolfgang Lipps

JUN.i Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz GmbH
Geschäftsführer: Dr. Wolfgang Lipps
Neue Parsteiner Strasse – Vorwerk 1
16248 Liepe
email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
https://juni-consult.de

Katamaran soll Müll aus dem Meer fischen

Die Handhabung bei der Erhebung der Jagdabgabe ist in Deutschland sehr unterschiedlich. Während bereits das Land Nordrhein-Westfalen aus den verfassungsrechtlichen Bedenken Konsequenzen gezogen hat und die Jagdabgabe nicht mehr erhebt, wird sie in einigen Bundesländern weiterhin von den Ämtern im Gebührenbescheid erhoben.

Das Jagdportal recherchiert zur Zeit den Stand der Erhebungen der Jagdabgabe in den einzelnen Ländern und Kreisen bzw. kreisfreien Städten. Hierzu sind wir auf Eure Hilfe angewiesen.
Wir möchten gerne wissen, in welchen Bundesländern welche Kreise bzw. kreisfreien Städte die Jagdabgabe noch erheben und in welcher Höhe. Da viele Jäger die beim Lösen des Jagdscheins zwar  anfallenden Gebühren bezahlen, die Jagdabgabe aber nicht überweisen, würden wir gerne wissen, wie ihr es handhabt.

Schreibt einfach in die Kommentarleiste im Anhang des Artikels, den Kreis, in dem Ihr lebt, ob die Jagdabgabe noch erhoben wird, die Höhe der Jagdabgabe und ob ihr die in Rechnung gestellte Jagdabgabe bezahlt oder vom Gebührenbescheid abgezogen habt.

Wir bedanken uns schon jetzt für Euer Mitmachen.

Das Team vom Deutschen Jagdportal

25. und 26.2.2016

 

Wenn jetzt im April die Tage wärmer werden und das Gras auf den Wiesen sprießt, wird es Zeit für uns Jäger, die Kitzrettung im Mai zu planen.

Waren es früher die vielen Helfer, die rechtzeitig organisiert werden mussten, sind es heute die Copterpiloten und Kitzrettungsvereine, die bestellt werden müssen.

 Natürlich kann jetzt noch nicht genau geplant werden, wann die Mahd den Einsatz der Drohnen notwendig macht, aber jetzt im April sollte man den Kontakt zu den örtlichen Copterpiloten als Jagdpächter suchen.

Das Jagdportal hat hierzu eine Datenbank Drohnenservice/Kitzrettung eingerichtet, auf der man die Adressen der Copterpiloten in seiner Nähe erfahren kann. Hier können Jagdpächter schnell herausfinden, wo sich ein Copterpilot in seiner Nähe befindet. Preise und Konditionen für den Einsatz müssen allerdings in einem Telefongespräch in Erfahrung gebracht werden. 

Kitzrettungsvereine und Copterpiloten, die noch nicht in der Datenbank erfasst sind, schicken ihre Adresse zum kostenlosen Standardeintrag mit Rufnummer und email an : Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Wir vom Deutschen Jagdportal wünschen allen Kitzrettern natürlich für die Kitzrettung 2021 ein kräftiges "Suchenheil"

 

Euer Team vom Deutschen Jagdportal

Eigenjagd in der Steiermark zu verkaufen  

14.04.2021 Waldschutzverband fordert intensive gesellschaftliche Debatte zu Zielsetzungen im brandenburgischen Landeswald. 

Beyer: „Es handelt sich schlichtweg um den Wald der Brandenburgerinnen und Brandenburger. Wir fordern eine intensive Debatte zu den Zielen im Landeswald und zu der notwendigen Neuaufstellung des Landesforstbetriebs“

Zur heutigen Befassung des Ausschusses für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz mit den Ergebnissen der Evaluierung des „Landesbetriebes Forst Brandenburg“, erklärt der Vorsitzende der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Brandenburg, Gregor Beyer: „Es ist schon ein überaus ambitioniertes Vorhaben, sich innerhalb von weniger als 24 Stunden mit einem 238 Seiten umfassenden Bericht zu beschäftigen. Gleichwohl macht eine erste Lektüre überdeutlich, dass die offenbar vielfältig vorhandenen Probleme auf der Ebene des Landesforstbetriebes einer intensiven Befassung dürfen. Dass ein Landesbetrieb mit mehr als 100 Millionen € Umsatzvolumen offenbar nicht als solcher geführt wird und die Gutachter zusammenfassend zu der Aussage kommen, dass der Betrieb in weniger zehn Jahren droht nicht mehr zu bestehen, spricht eine deutliche Sprache. Es ist daher auch richtig, dass der Frage der Personalgewinnung und der Personalbindung eine herausragende Rolle zugesprochen wird. Gleichwohl sieht die SDW Brandenburg nicht den erheblichen Zeitdruck, für den im Gutachten an mehreren Stellen plädiert wird. Ebenso ist es völlig unrealistisch, dass im Rahmen einer zügigen Kabinettsbefassung schon zum 1. Januar 2023 die Zielstruktur eingenommen sein soll.

Gerade im Lichte des Gutachtens muss unmissverständlich festgestellt werden:

Es handelt sich um nicht mehr und nicht weniger als um den Wald der Brandenburgerinnen und Brandenburger. Allein schon dieser Umstand erfordert eine intensive gesellschaftliche Debatte zu den Zielen im Landeswald und zu der notwendigen Neuaufstellung des Unternehmens, das diesen Wald im Auftrag bewirtschaftet. Wir appellieren daher dringend an die Abgeordneten des Ausschusses, eine solche umfassende Befassung im Rahmen eines Fachgespräches in einem ersten Schritt möglich zu machen. Das richtige Ziel der „grünen Null“ muss nun von der Gesellschaft diskutiert und untersetzt werden. Erst auf dieser Grundlage habe das Parlament, als Vertreter der Eigentümer des Landeswaldes, über die Neuaufstellung der Struktur zu den Zielen zu entscheiden.

Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband Brandenburg e. V.
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www.sdw-brandenburg.de
Landesvorsitzender: G. Beyer
Geschäftsführer: F. Mueller
Brunnenstr. 26a
16225 Eberswalde
Tel.: 03334 2779133
Fax: 03334-3799991

2400 Jäger erlegten rund 5000 Stück Schalenwild

Landesvorsitzender Gregor Beyer

Wilde Tiere vor der Haustür - Tierische Plagen in der Stadt

Schälschäden durch überhöhte Rotwildbestände wegen Abschussplänen mit zu geringen Abschussquoten  muss der Waldeigentümer nicht mehr hinnehmen 

 

Urteil mit Signalwirkung - Waldeigentümer klagt gegen überhöhte Rotwildbestände im Nachbarrevier und fordert die Erhöhung der Rotwildabschusspläne durch die Untere Jagdbehörde

Der Verwaltungsgerichtshof in München hat dem Anspruch eines Grundeigentümers auf höhere Abschusspläne im Nachbarrevier durch die Untere Jagdbehörde stattgegeben. Der Grundeigentümer hatte durch die überhöhten Rotwildbestände im Nachbarrevier, die durch zu geringe Abschüsse entstanden waren, erhebliche Schäden an seinen Kulturen und wollte die überhöhten Rotwildbestände nicht hinnehmen. Die Klage richtet sich gegen die zu geringen Abschusspläne der Unteren Jagdbehörde.

Hier das vollständige Urteil:

Anspruch auf Erhöhung des Rotwildabschusses im Abschussplan des benachbarten Eigenjagdreviers

Normenketten:

GG Art. 14 Abs. 1
VwGO § 42 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 113 Abs. 1 S. 4, § 125 Abs. 1, § 133, § 154 Abs. 2
BJagdG § 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, S. 3, S. 4, S. 5
BayJG Art. 32 Abs. 1 S. 1
AVBayJG Art. 17 Abs. 1
BayVwVfG Art. 41
AtG § 6 Abs. 2 Nr. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 3, § 9 Abs. 2 Nr. 3
GKG § 47 Abs. 1, Abs. 2, § 52 Abs. 2
RDGEG § 3, § 5
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Leitsätze:
1. § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG enthält, verfassungsgemäß ausgelegt, ein subjektives Recht des Grundeigentümers auf eine Bejagung, die vor übermäßigen Wildschäden schützt. (Rn. 22)
2. Dieser Schutzanspruch besteht nicht nur gegenüber der Jagdausübung in dem Revier, zu dem das Grundstück gehört; er kann ihn auch gegen Abschussplanfestsetzungen anderer Reviere geltend machen, wenn Wild aus diesen Revieren handgreiflich auf dem Grundstück zu Schaden geht. (Rn. 30 und 32 – 33)

Schlagworte:
Antrag auf Fortsetzungsfeststellung, dass die Ablehnung, den Rotwildabschuss im Abschussplan des benachbarten Eigenjagdreviers zu erhöhen, rechtswidrig war, Frage der Klagebefugnis des Eigentümers eines Grundstücks im Gemeinschaftsjagdrevier neben dem Rotwildgebiet, räumliche Reichweite des Anspruchs auf Eigentumsschutz, Schutzanspruch, verfassungsgemäße Auslegung, Nachbarrevier

Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 24.03.2015 – RO 4 K 14.1950
Fundstelle:
BeckRS 2020, 16181

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
1  Der Kläger begehrt eine Festlegung höherer Abschusszahlen für Rotwild im Abschussplan des Eigenjagdreviers T. H., das zu einem Rotwildgebiet i.S.d. Art. 17 Abs. 1 AVBayJG gehört. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 976 der Gemarkung H. mit einer Ackerfläche von 1,4263 ha und einer Waldfläche von 13,2597 ha, das zum Gemeinschaftsjagdrevier H. Nr. I (kein Rotwildgebiet) gehört, aber an das Eigenjagdrevier T. H. der Beigeladenen angrenzt.

2  Der Abschussplan des Eigenjagdreviers T. H. für Rotwild und das Jagdjahr 2014/2015 wurde von der Inhaberin des Eigenjagdreviers am 7. Mai 2014 aufgestellt, vom Landratsamt N. am 13. Mai 2014 bestätigt und sah einen Abschuss von 900 Stück Rotwild vor, wobei von einem Wildbestand von 1.800 Stück ausgegangen wurde. Eine Bekanntgabe des Abschlussplans an den Kläger ist nicht erfolgt.

3  Mit Schriftsatz vom 20. November 2014 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, die Untere Jagdbehörde des Landratsamtes N. zu verpflichten, den jährlichen Rotwildabschuss - im Sinne der Petition des Klägers, der mit Landtagsschreiben vom 22. April 2013 in vollem Umfang stattgegeben worden sei - massiv zu erhöhen, dessen Vollzug anzuordnen und zu überwachen. Zur Begründung führte der Kläger aus, in seine rotwildfreien Waldflächen wechselten vom Spätherbst bis in den April hinein rudelweise Rothirsche aus dem Eigenjagdrevier und verursachten enorme Schäden. Bei Rotwilddichten von über 3 Stück/100 ha würde die Artenzahl der Baum-, Strauch- und Krautarten stark zurückgehen, während die Grasarten einen Artenanstieg zu verzeichnen hätten. Bereits bei 1,5 Stück/100 ha trete eine merkliche Vegetationsveränderung auf. Im Allgemeinen liege die tragbare Obergrenze bei 1 bis 2 Stück Rotwild. Nicht nur die Verbiss- und Schälschäden, sondern auch das faktische Fehlen von Nebenbaumarten außerhalb von Umzäunungen lasse auf einen überhöhten Rotwildbestand schließen. Innerhalb des Bundesforstes H. dürfte wohl ein Bestand von 10 bis 20 Stück Rotwild pro 100 ha gegeben sein. Allein im Waldstück des Klägers mit ca. 13 ha Fläche seien von 1993 bis 1996 ca. 400 Bäume durch Schälschäden geschädigt worden. In den Jahren 2003 bis 2006 sei dies erneut bei ca. 450 Bäumen der Fall gewesen. Innerhalb von Umzäunungen stelle sich eine Buchen-/Fichten-Verjüngung von ca. 2/3 Buche und 1/3 Fichte, gemischt mit einzelnen Tannen und Lichtbaumarten wie Kiefern, Birken, Weiden, Ebereschen, Kirschen und Elsbeeren ein. Insgesamt würden hier 13 natürlich vorkommende Baumarten gezählt. Außerhalb von Umzäunungen werde die Buchenverjüngung des Klägers jährlich mit ca. 30% bis 50% verbissen. Schattenverträgliche Baumarten wie Fichte und Tanne würden jedes Jahr vom Rotwild verbissen und würden komplett untergehen. Einzelne Fichten, die es schaffen würden, dem Äser zu entwachsen, würden, soweit sie nicht absterben, im Stangenalter durchgängig vom Rotwild geschält. Die von ihm erfassten Schäden träten allein auf einer Grenzlänge von weniger als 1.000 m zum Rotwildgebiet auf. Rotwildabschusspläne seien im Gemeinschaftsjagdrevier nicht ausweisbar, da dieses nicht zu den behördlich festgesetzten Rotwildgebieten zähle. Den Schäden könne nur wirksam begegnet werden, wenn die Abschusszahlen im Bundesforst H. deutlich erhöht würden. Angesichts der geltenden Beschränkungen könne durch Rotwildabschüsse im Gemeinschaftsjagdrevier des Klägers die erforderliche Bestandsreduktion nicht herbeigeführt werden.

4  Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die Klagebefugnis erscheine nicht gegeben. Im Übrigen werde der Abschussplan kontinuierlich erhöht (Jagdjahr 2012/2013: 700; Jagdjahre 2013/2014 und 2014/2015: jeweils 900).


5  Die am 29. Januar 2015 beigeladene Bundesanstalt für Immobilienaufgaben stellte keinen Antrag.


6  Durch Zwischenurteil ohne mündliche Verhandlung vom 24. März 2015 erklärte das Verwaltungsgericht die Klage für zulässig und ließ die Berufung zu. Die bislang als Verpflichtungsklage geführte Klage betreffe den Abschussplan für das Jagdjahr 2014/2015, welches am 31. März 2015 ende. Der Kläger habe mit Schriftsatz vom 13. März 2015 angekündigt, die Klage auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit umzustellen. Auch nach Ablauf des Jagdjahres bleibe die materielle Situation (Wildschäden, Wildbestand etc.) unverändert, weshalb im Falle der Umstellung der Klage auf eine (Fortsetzungs-)Feststellungsklage das berechtigte Interesse des Klägers an einer gerichtlichen Entscheidung fortbestehe, wenn er klagebefugt sei. Die Klagebefugnis sei gegeben. Zwar sei obergerichtlich nur geklärt, dass ein Jagdgenosse im Hinblick auf § 21 Abs. 1 BJagdG und auf Art. 14 GG befugt sei, gegen einen Abschussplan in dem Jagdrevier zu klagen, in welchem sein Waldgrundstück liege (BVerwG, U.v. 30.3.1995 - 3 C 8/94 - sowie BayVGH, U.v. 7.11.1996 - 19 B 93.956). Die durch diese Vorschriften vermittelten Rechtspositionen seien nicht auf den örtlichen Geltungsbereich des Abschussplans beschränkt, in dem die betroffenen Grundstücke liegen.

7  Zur Begründung seiner Berufung vom 29. Mai 2015 führt der Beklagte aus, die in § 21 Abs. 1 BJagdG angesprochenen und unter Umständen zu einer Klagebefugnis verhelfenden „berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden“ seien zwar nach dem Wortlaut der Norm nicht auf Ansprüche von Landwirten, Forstwirten oder Fischern beschränkt, deren Grundstücke oder grundstücksbezogenen Rechte im Geltungsbereich des anzufechtenden Abschussplans liegen; der Wortlaut der Vorschrift stehe einer solchen Beschränkung aber auch nicht entgegen. § 21 Abs. 1 BJagdG sei im systematischen Kontext des Bundesjagdgesetzes zu betrachten und auszulegen. § 1 Abs. 1 Satz 1 BJagdG definiere das Jagdrecht als die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. In §§ 3, 4 ff. präzisiere das BJagdG dieses bestimmte Gebiet, auf dem das Jagdrecht bestehe, als Eigenjagdbezirke und Gemeinschaftsjagdbezirke. Diese Gebietsbezogenheit des Jagdrechts müsse bei der Auslegung des § 21 Abs. 1 BJagdG ihre Entsprechung darin finden, dass „berechtigte Ansprüche“ im Sinne der Norm nur Grundstückseigentümern im Geltungsbereich der betroffenen Abschussregelung zustünden und in Konsequenz dessen nur diese Grundstückseigentümer klagebefugt gegen die jeweilige Abschussregelung seien. Dieses Ergebnis werde durch die gesetzliche Regelung des Wildschadensersatzes in § 29 BJagdG untermauert. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG habe bei Beschädigung eines Grundstücks, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehöre oder einem solchen angegliedert sei, die Jagdgenossenschaft den Wildschaden zu ersetzen. Wildschäden an Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören oder einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind, seien nach § 29 Abs. 2 und Abs. 3 BJagdG gleichermaßen innerhalb des Rechtskreises des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Ein Anspruch auf Wildschadensersatz lasse sich nicht auf den ursprünglichen Standort des Wildes zurückverfolgen. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch bestehe somit nicht gegenüber dem Inhaber oder Jagdausübungsberechtigten des Eigenjagdreviers, sondern vielmehr im Gemeinschaftsjagdrevier, zu dem das Grundstück des Klägers gehöre. Nachdem das Gemeinschaftsjagdrevier H. Nr. I, in dem sich das Grundstück des Klägers befinde, kein festgesetztes Rotwildgebiet sei, sei es vom Jagdausübungsberechtigten dieses Gemeinschaftsjagdreviers abschussplanfrei „rotwildfrei zu machen und zu halten“ (Art. 32 Abs. 9 BayJG, § 17 Abs. 2 AVBayJG). Die Beklagtenauffassung, dem Nachbarn eines Jagdreviers stehe keine Klagebefugnis gegen dessen Abschussplan zu, werde durch den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Januar 2006 (11 UZ 1111/04 - juris), durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 24. Oktober 2002 (2 G 2314/02 - juris) sowie durch die Kommentierung von Frank/Käsewieter (das Jagdrecht in Bayern, § 21 BJagdG/Art. 32 BayJG/§§ 13-17 AVBayJG, S. 250) gestützt. Im Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs werde festgestellt, dass zu den gem. § 21 Abs. 1 BJagdG zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belangen nicht die Abschuss- oder sonstigen individuellen Interessen eines benachbarten Jagdausübungsberechtigten gehören (juris Rn. 14). Diese Überlegung gelte gleichermaßen für individuelle Interessen eines sonstigen Grundstücksnachbarn. Die Möglichkeit, den für ein bestimmtes Jagdrevier geltenden Abschussplan anzufechten, wäre sonst, nachdem sich auch aus § 21 Abs. 1 BJagdG kein Anhaltspunkt ergebe, inwieweit der Abschussplan von Dritten angefochten werden könne, kaum mehr begrenzbar. Nach der zur Vermeidung unzulässiger Popularklagen anzuwendenden Schutznormtheorie komme es darauf an, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lasse, der sich von der Allgemeinheit unterscheide. Solche Tatbestandsmerkmale enthalte § 21 Abs. 1 BJagdG mit den Worten „dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben“. Aus der vorangestellten systematischen Betrachtung des Bundesjagdgesetzes im Gesamtkontext ergebe sich, dass sich diese Formulierung auf Grundstücke im Geltungsbereich der Abschussregelung beziehe. Die Anerkennung eines darüber hinausgehenden Drittschutzes hätte zur Folge, dass letztlich alle Grundstückseigentümer im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes geschützt und klagebefugt wären, da ein brauchbares Abgrenzungskriterium zwischen zu bejahendem und zu verneinendem Drittschutz (für die Allgemeinheit) in dem Bereich außerhalb der Geltung der Abschussregelung nicht zu erkennen sei.

8 Der Beklagte beantragt,


9  das Zwischenurteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage als unzulässig abzuweisen.

10  Der Kläger beantragt,

11  die Berufung gegen das Zwischenurteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.


12  Er führt aus, er habe trotz fehlender anwaltlicher Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren bereits die wesentlichen Aspekte seiner Klagebefugnis herausgearbeitet, vor allem mit Schriftsatz vom 13. März 2015. Ihm komme nach den Grundsätzen der von der Rechtsprechung entwickelten Möglichkeitstheorie und der Schutznormtheorie die Klagebefugnis zu. Sie resultiere aus der massiven Eigentumsbeeinträchtigung, die der Kläger in der speziellen Fallgestaltung erleiden müsse, in der seine Waldgrundstücke und landwirtschaftlichen Nutzflächen in extremem Ausmaß Wildschäden aufwiesen. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2015 habe die Beigeladene als angrenzende Jagdausübungsberechtigte sogar selbst von einer „alarmierenden Wildschadenssituation“ gesprochen. Der Kläger sei durch den vorhandenen Rotwildbestand seit langen Jahren in der Größenordnung des bis zu 20-fachen des als hinnehmbar Eingestuften (2 Stück/100 ha) betroffen. Er mache also eine spezielle Individualbetroffenheit geltend, wie sie nach den genannten Theorien zur Klagebefugnis auch eines einzelnen Eigentümers im Gemeinschaftsjagdrevier führen könne. Der Kläger mache eine unmittelbare Eigentumsverletzung durch die angegriffene Abschussplanung geltend und trage hierzu hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die es als möglich erscheinen ließen, dass er in seiner eigenen rechtlich geschützten Position als Wald- und Grundstückseigentümer beeinträchtigt sei. Dies genüge zur Annahme einer Klagebefugnis nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, derzufolge die Klagebefugnis nicht nur aus dem einem Grundstückseigentümer als Jagdgenossen zustehenden Jagdrecht resultiere, sondern direkt aus der Verletzung des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 GG sowie aus der ebenfalls hochrangigen Justizgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG. Der Kläger verweist insoweit auf das Senatsurteil vom 7. Dezember 1993 (19 B 93.956), das vom Bundesverwaltungsgericht durch Revisionsurteil vom 30. März 1995 (3 C 8/94) bestätigt worden sei, inhaltlich ergänzt um den Aspekt, dass mit der Vorschrift des § 21 Abs. 1 BJagdG auch auf einfachgesetzlicher Ebene eine drittschützende jagdrechtliche Norm vorhanden sei, die neben öffentlichen Interessen auch den Individualinteressen der Waldeigentümer diene. Der vorliegende Fall unterscheide sich von dieser obergerichtlich geklärten Fallkonstellation nur dadurch, dass die betroffenen Eigentumsflächen des Klägers nicht im Bereich des angegriffenen Abschussplans lägen, sondern an diesen Bereich lediglich angrenzten. Der Blick auf ähnliche Fallgestaltungen, etwa auf die nachteilige Betroffenheit von Grundstücken, die an ein Bebauungsplangebiet grenzen, zeige jedoch, dass deswegen nicht die Klagebefugnis abgesprochen und von einer Popularklage ausgegangen werden könne. Dem nachteilig betroffenen Grundstückseigentümer, der dies hinreichend substantiiert darlegen könne, müsse - unabhängig von formalen Grenzziehungen - nach der Möglichkeitstheorie und nach der Schutznormtheorie die Klagebefugnis zugesprochen werden. Der Kläger habe sogar aufgrund der Sondersituation im Bereich des Truppenübungsplatzes H. eine ganz extreme Betroffenheit hinzunehmen, die selbst Jagdgenossen mit weiter entfernt liegenden Eigentumsflächen nicht zu erleiden hätten. Auf die Belegenheit des Eigentums nicht im Revier des angegriffenen Abschussplans, sondern an dessen Grenze außerhalb, könne es nicht ankommen, da der Kläger auf die Reviergrenzen oder den räumlichen Geltungsbereich des Abschussplans keinen Einfluss habe. Aus dem Beklagtenargument, dass der drittschützenden Norm nicht zu entnehmen sei, mit welcher räumlichen Reichweite der Drittschutz gewährt werden soll, ergebe sich, dass die Norm hinsichtlich des ihr innewohnenden Drittschutzes verfassungskonform auszulegen sei in dem Sinn, dass die formal nach historischen oder jagdpraktischen Kriterien gezogenen Jagdreviergrenzen den Drittschutz für das Waldeigentum aus § 21 Abs. 1 BJagdG nicht begrenzten. Die vom Beklagten vermisste Abgrenzung gegenüber der Allgemeinheit bestehe in der hinreichend substantiiert dargelegten Betroffenheit. Dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1995 zufolge spreche auch das jagdrechtliche Beteiligungssystem (betreffend die Aufstellung der Abschusspläne) nicht gegen eine Klagebefugnis. Demzufolge müsse ein Eigentümer, dessen Grundstücke außerhalb des Reviers liegen, erst recht den Klageweg beschreiten können, denn er habe nicht einmal die Beteiligungsmöglichkeiten, die ein Jagdgenosse im Gemeinschaftsjagdrevier habe. In der vom Beklagten zitierten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Januar 2006 gehe es um die Klage eines benachbarten Jagdausübungsberechtigten, nicht aber eines benachbarten Grundeigentümers. Mit der Urteilsbegründung, derzufolge zwar der Grundeigentümer als Träger des Individualinteresses am Schutz vor Wildschäden die Einhaltung des Rechtssatzes, nach dem die Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirte der Abschussregelung den Rahmen setzen, verlangen können solle, für die Anerkennung eines vergleichbar drittschützenden Charakters des § 21 Abs. 1 BJagdG zugunsten eines benachbarten Jagdausübungsberechtigten jedoch jeder Anhaltspunkt fehle, werde sogar die Auffassung angedeutet, dass ein benachbarter Eigentümer nach der Logik der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klagebefugt sein müsse. Dies könne auch mit Blick auf die einschlägige Kommentarliteratur nicht anders gesehen werden. Ihr zufolge sehe das Jagdrecht schon traditionell ein spezielles Reviernachbarrecht auf der Jägerseite vor, sodass sich die Jagdausübungsberechtigten untereinander über Abschusspraktiken koordinieren könnten und müssten. Hiermit überhaupt nicht zu vergleichen sei ein etwaiges Nachbarrecht der Eigentümerseite, das sich logischerweise nach Betroffenheiten an den Grundstücken richten müsse und solche Praktiken gar nicht ermögliche. Es liege auf der Hand, dass der Kläger unter Bezugnahme u.a. auf § 21 Abs. 1 BJagdG auch umweltschutzbezogene Bestimmungen ins Feld führen könne, wenn es um die Abwehr von übermäßigen Verbissschäden gehe. Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention (AK) sehe vor, dass die Mitglieder der Öffentlichkeit bei Handlungen von Behörden, die gegen umweltschutzbezogene Bestimmungen verstoßen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben sollten. Demgemäß müsse der Kläger - in Abweichung von der Schutznormlehre - nicht sein Individualinteresse verfolgen, auch wenn dieses natürlich im Vordergrund seines Klagebegehrens stehe. Spätestens seit dem „Braunbär“-Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. März 2011 (C-240/09) müssten die Gerichte die nationalen Vorschriften in Einklang mit den Regelungen der AK bringen, soweit diese nicht in EU-Recht umgesetzt worden seien. Auch wenn sich die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausdrücklich nur auf Umweltverbände beziehe, könne für klagende Individuen schon vom Wortlaut des Art. 9 Abs. 3 AK her nichts anderes gelten. In seiner Entscheidung vom 29. Dezember 2011 (3 BN 1.11) habe das Bundesverwaltungsgericht die Klagebefugnis bei geltend gemachter Schädigung des Waldbestandes durch erhöhten Wildverbiss dann anerkannt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch eine angegriffene Rechtsvorschrift - wie vorliegend die festgesetzten Rotwildabschusspläne und erlassenen Bescheide - in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. Die Klagebefugnis könne ihm nur dann fehlen, wenn unter Zugrundelegung seines Vorbringens seine Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein könnten. Im Lichte von Art. 14 Abs. 1 GG müsse der Waldeigentümer nicht tatenlos zusehen, wenn der Bestand seines Eigentums durch ständig zunehmenden Wildverbiss entzogen werde. Demgemäß müsse dies nicht nur für Grundstückseigentümer innerhalb eines Jagdreviers oder Geltungsbereichs eines bestimmten Abschussplans gelten, sondern die Reichweite der drittschützenden Norm des § 21 Abs. 1 BJagdG aus Gründen der zwingenden Grundrechtskonformität, ergänzt um aktuelle Tendenzen der europäischen Rechtsprechung, auf jeden mit individueller spezifischer Betroffenheit ausgeweitet werden.

13  Unter dem 25. November 2015 führte der Beklagte aus, den Klägern in dem vom Senat am 7. Dezember 1993 (19 B 93.956) und vom Bundesverwaltungsgericht am 30. März 1995 (3 C 8.94) entschiedenen Verfahren habe die Eigenschaft als Jagdgenossen zur Klagebefugnis verholfen; die Eigenschaft als Grundstückseigentümer bedinge erst die Eigenschaft als Jagdgenosse. Der Hinweis des Klägers auf Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention und das diesbezügliche „Braunbär“-Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. März 2011 (C-240/9) verstärke eher die Bedenken des Beklagten gegen eine Klagebefugnis des Klägers. Mit den in Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention bedachten „Mitgliedern der Öffentlichkeit“ würde tatsächlich einer unbegrenzten Vielzahl von Personen Zugang zu dem verwaltungsbehördlichen Verfahren der Abschussplanung bzw. zum entsprechenden Gerichtsverfahren gewährt. Eine gerichtliche Äußerung dazu, ob § 21 Abs. 1 BJagdG als umweltbezogene Bestimmung i.S.d. Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention mit der Konsequenz einer Klagebefugnis für jegliche „Mitglieder der Öffentlichkeit“ aufzufassen sei, sei durchaus im Interesse des Beklagten. Nach der EuGH-Rechtsprechung enthalte Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention keine klare und präzise Verpflichtung, die die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln könnte, und sei es Sache der Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz des einzelnen aus dem Unionsrecht (etwa der Habitatrichtlinie) erwachsenden Rechts gewährleisten sollen. Nach den in Deutschland erlassenen Gesetzen zur Umsetzung der Aarhus-Konvention stünden Rechtsbehelfe gegen umweltrelevante Vorhaben nur anerkannten oder anzuerkennenden Vereinigungen zu, nicht aber jedermann (§ 2 UmwRG), also auch nicht Privatpersonen wie dem Kläger.

14  Unter dem 16. Juni 2020 hat der Kläger im Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht beantragt festzustellen, dass der Abschussplan für Rotwild des Jagdjahres 2014/2015 für das Eigenjagdrevier T. H. rechtswidrig war bzw. ist. Dieser (bereits früher angekündigte) Antrag werde gestellt, weil das Jagdjahr 2014/2015 verstrichen sei, jedoch ein Rehabilitations- oder Amtshaftungsinteresse bestehe und vor allem eine Wiederholungsgefahr im Hinblick darauf, dass sich die im Antrag genannte Problematik ständig wiederhole.


15  Im Übrigen wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

16  Über die Berufung konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil alle Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO).

17  Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Zwar ist der Abschussplan, dessen Abänderung (unter Festlegung höherer Abschusszahlen) der Kläger erstinstanzlich begehrt hat, am 30. März 2016 ausgelaufen, sodass eine Erledigung des Rechtsstreits (mit der Folge der Unwirksamkeit des angefochtenen Urteils, vgl. § 173 VwGO, § 269 Abs. 3 ZPO analog) in Betracht gekommen wäre. Jedoch hat der Kläger seinen ursprünglichen Antrag auf einen (ebenfalls seine Klagebefugnis voraussetzenden) Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt. Er hat beantragt festzustellen, dass der Abschussplan für Rotwild des Jagdjahres 2014/2015 für das Eigenjagdrevier T. H. (wegen zu niedriger Abschusszahlen) rechtswidrig war bzw. ist, womit er offensichtlich den Antrag auf Fortsetzungsfeststellung zum Ausdruck bringen will, dass die Ablehnung seines Antrags, den Abschussplan unter Festlegung höherer Abschusszahlen abzuändern, rechtswidrig gewesen ist. Der Kläger besitzt angesichts der jährlichen Aufstellung von Rotwild-Abschussplänen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AVBayJG) offensichtlich das Fortsetzungsfeststellungsinteresse, das nach der (auf Verpflichtungsbegehren entsprechend anwendbaren) Bestimmung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für einen solchen Fortsetzungsfeststellungsantrag erforderlich ist. Bei dieser Sachlage kann für das hiesige Berufungsverfahren betreffend die Klagebefugnis offenbleiben, ob tatsächlich eine Erledigung eingetreten ist, oder ob der Rotwildabschussplan 2015/2016 noch Wirkungen hat.

18  Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger trotz der Belegenheit seines Grundstücks außerhalb des Eigenjagdreviers T. H. die Klagebefugnis für seinen Antrag auf behördliche Verpflichtung zur Festsetzung eines umfangreicheren Rotwildkontingents im Abschussplan dieses benachbarten Eigenjagdreviers zusteht (und kann hiervon nun auch im Rahmen seiner Entscheidung über das Fortsetzungsfeststellungsbegehren des Klägers ausgehen).

19  Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, dass er möglicherweise durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt wird. Auf der Grundlage der herrschenden Schutznormtheorie (vgl. BVerfG, B.v. 17.12.1969 - 2 BvR 23/65 - BVerfGE 27, 297/307; BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52,122, juris Rn. 5, v. 17.6.1993 - 3 C 3.89 - BVerwGE 92,313, juris Rn. 31, v. 16.3.1989 - 4 C 36.85 - BVerwGE 81, 329/334 sowie v. 16.6.1994 - 3 C 12.93 - NJW 1995, 1628, juris Rn. 22 ff.; vgl. auch Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 25) vermitteln Drittschutz nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm auch der Rücksichtnahme auf die Interessen des betreffenden Dritten dienen. Ob und in welchem Umfang die einzelne Rechtsnorm dem Kläger ein subjektives Recht nach diesem Maßstab vermittelt, ist durch Auslegung in Ansehung der Grundrechte und sonstigen verfassungsmäßigen Rechte zu ermitteln. Greift staatliches Handeln in den Schutzbereich eines Grundrechts ein, ist im Zweifel den einschlägigen Normen des einfachen Rechts ein subjektiv-rechtlicher Gehalt zuzuerkennen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 89 ff. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

20  Nach dem Vorbringen des Klägers ist es möglich, dass er durch die streitgegenständliche Abschussplanfestsetzung in einem subjektiven Recht verletzt worden ist.

21  1. § 21 Abs. 1 BJagdG vermittelt dem Kläger als Grundeigentümer im Rahmen der Abschussplanung ein subjektiv-öffentliches Recht. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Klagebefugnis des Jagdgenossen auf Erhöhung der Abschusszahlen in einem Abschussplan für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk (1.1) ist auf Eigentümer übertragbar, deren Grund außerhalb des Abschussplanfestsetzungsgebiets liegt (1.2).

22  1.1 Ein Jagdgenosse kann auf Erhöhung der Abschusszahlen in einem Abschussplan für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk klagen, weil ihm als Waldeigentümer § 21 Abs. 1 BJagdG ein subjektiv-öffentliches Recht im Rahmen der Abschussplanung vermittelt und ihm sonst keine Möglichkeit zum Schutz seines Grundeigentums vor abschussplangebundenen Wildarten zur Verfügung steht (BVerwG, U.v. 30.3.1995 - 3 C 8/94 - juris). Zwar versagen die jagdrechtlichen Bestimmungen ein solches Klagerecht (1.1.1). Der Aspekt des Ausschlusses des Grundeigentümers vom Abschussplanverfahren kann jedoch durch Auslegung des § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG korrigiert werden (1.1.2).


23  1.1.1 Die jagdrechtlichen Bestimmungen versagen dem Grundeigentümer ein Klagerecht (und auch ein Beteiligungsrecht) hinsichtlich des Abschussplans seiner eigenen Jagdgenossenschaft (und somit erst recht hinsichtlich des Abschussplans eines Jagdreviers, das - wie im Falle des Klägers - seinen Grundbesitz nicht erfasst, sondern diesem benachbart ist).

24  Nach dem Bundesjagdgesetz ist an der Abschussplanaufstellung der Jagdbeirat zu beteiligen und im Gemeinschaftsjagdrevier der Jagdvorstand des Gemeinschaftsjagdreviers sowie - in Jagdrevieren, die einer Hegegemeinschaft angehören - die Inhaber der Eigenjagdbezirke und die anderen Jagdvorstände der Hegegemeinschaft (§ 21 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BJagdG). Die einzelnen Jagdgenossen (Grundeigentümer) erwähnt das BJagdG in diesem Zusammenhang nicht. Dementsprechend ist auch nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG nur der Jagdvorstand - der gesetzliche Vertreter der Jagdgenossenschaft (§ 9 Abs. 2 S. 1 BJagdG) - zu beteiligen, nicht aber der einzelne Jagdgenosse (Grundeigentümer), sodass letzterem der Abschussplan auch nicht bekanntzugeben ist (vgl. Art. 41 BayVwVfG). Aus § 15 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes - AVBayJG - ergibt sich nichts anderes.

25  Zwar ist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass u.a. die berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben und ergibt sich dasselbe aus dem Hegegrundsatz des § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG. Nach dem Konzept des Bundesjagdgesetzes sind diese rahmenrechtlichen Vorschriften jedoch nicht dazu bestimmt, den subjektiven Rechten der Jagdgenossen zu dienen. Bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 1995 (3 C 8/94, juris; das BVerwG schließt sich hier weitgehend dem U.d. BGH v. 22.5.1984 - III ZR 18/83 - NJW 1984, 2216 ff. an) ist allgemein nicht von einem subjektiven Recht des kleinen Grundeigentümers auf jagdlichen Eigentumsschutz ausgegangen worden. Ein solches Recht ist bis dahin nicht thematisiert worden (vgl. etwa Lorz, BJagdG, 1980, § 21, Erl. 2.B). Mitzschke/Schäfer haben zwar in der 4. Auflage (1982) ihres Kommentars zum Bundesjagdgesetz auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen, derzufolge es der Jagdbehörde als Amtspflicht gegenüber den Grundstückseigentümern obliegt, die Wildschadenssituation bei der Abschussplanung zu berücksichtigen (BGH, U.v. 22.5.1984 - III ZR 18/83 - NJW 1984, 2216 ff.), und es für erforderlich gehalten, dass „die beteiligten Grundbesitzer (…) ihre besonderen Interessen bei der Aufstellung des Abschussplanes“ wahren können. Sie haben aber auch in diesem Zusammenhang lediglich den Jagdvorstand sowie die Möglichkeit erwähnt, diesen zu einer bestimmten Haltung im Rahmen der Aufstellung des Abschussplans zu verpflichten, was allerdings einen Mehrheitsbeschluss i.S.d. § 9 Abs. 3 BJagdG voraussetze (§ 21 Anm. 8). Bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 1995 ist - soweit ersichtlich - von keinem Jagdgenossen ein Rechtsanspruch auf Abschussplanfestsetzungen gerichtlich geltend gemacht worden, durch die übermäßigen Wildschäden vorgebeugt wird. Auch im Preußischen Jagdgesetz 1934, das erstmals Abschussplanregelungen der heute noch geltenden Art enthalten hat (§ 42), und im Reichsjagdgesetz 1934 (§ 37), das Vorbild des Bundesjagdgesetzes gewesen ist, ist eine Beteiligung des Jagdgenossen (kleinen Grundeigentümers) nicht vorgesehen gewesen.

26  1.1.2 Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. März 1995 aufgezeigt hat, kann aber dieser spezielle, in den jagdrechtlichen Vorschriften nicht positiv formulierte Aspekt des Ausschlusses vom Abschussplanverfahren durch Auslegung des § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG als eine Bestimmung, die nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern auch den Individualinteressen des kleinen Grundeigentümers dient, korrigiert werden.

27  Zwar ist die Formulierung „berechtigte Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden“ entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 30. März 1995 kein belastbarer Anhaltspunkt für ein solches Verständnis der Bestimmung, denn sie ist Teil des Ausschlusses des Grundeigentümers vom Abschussplanverfahren (und von der Jagdausübung im Allgemeinen), den der Gesetzgeber bis heute nicht beseitigt hat, und wird ein solches Verständnis auch nicht durch die Regelung des § 27 Abs. 1 BJagdG gestützt (weil die Norm ebenfalls Teil des gesamten Ausschlusses und zusätzlich nach ganz überwiegender Meinung nur in notstandsähnlichen Situationen anwendbar ist < Hessischer VGH, U.v. 28.7.1977 - V OE 12/77 - Agrarrecht 1978, 112; VG Karlsruhe, B.v. 5.6.2008 - 2 K 1462/08 - JE VI Nr. 69; Nr. 3 der bayerischen Richtlinie zum Vollzug des § 27 BJagdG zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens durch Schalenwild, BayStMinELF, Bek.v. 20.9.1987, LMBl S. 315; Mitzschke/Schäfer, BJagdG, 4. Aufl. 1982, § 27 Anm. 3; M. Schuck in Schuck, BJagdG, 2. Aufl. 2015, § 27 Rn. 4; Metzger in Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht/Fischereirecht, 4. Aufl. 2011, § 27 BJagdG Rn. 3; Käsewieter in Frank/Käsewieter, das Jagdrecht in Bayern, Erl. zu § 27 BJagdG >), auch wenn die Grundrechtsargumentation des Bundesverwaltungsgerichts auf § 27 BJagdG übertragbar ist (zur Parallelität von § 21 BJagdG und § 27 BJagdG vgl. BGH, U.v. 22.4.1974 - III ZR 21/72 - Rn. 16).

28  Nachdem jedoch nicht diese Auffassungen des Bundesverwaltungsgerichts, sondern die (mit vom Reichsjagdgesetz abweichenden eigenständigen Regelungsbeiträgen des Bundesgesetzgeber begründete) grundrechtsgestützte Argumentation die maßgebliche Grundlage dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bildet, wird die Entscheidung durch die Unrichtigkeit der genannten Annahmen nicht in Frage gestellt. Der Gesetzgeber hat trotz grundsätzlicher Beibehaltung des Ausschlusses des Grundeigentümers vom Abschussplanverfahren (und von der Jagdausübung im Allgemeinen) durch mehrere Abweichungen vom Reichsjagdgesetz die Grundeigentümerrechte etwas stärker betont bzw. das Jagdinteresse etwas zurückgesetzt. Durch die gesetzliche Anordnung, die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden „voll“ zu wahren, hat sich der dem Grundgesetz verpflichtete Bundesgesetzgeber vom Reichsjagdgesetz entfernt, das in § 37 Abs. 1 Satz 1 lediglich von einer (nicht näher spezifizierten) Wahrung solcher Ansprüche gesprochen hatte. Mit der Bestimmung des § 1 Abs. 2 BJagdG, wonach die Hege so durchgeführt werden muss, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden, hat sich der dem Grundgesetz verpflichtete Gesetzgeber von der Hegedefinition im Reichsjagdgesetz entfernt, die eindimensional auf das Jagdinteresse abgestellt gewesen ist (§ 4 Satz 2 RJagdG: Der Jäger hat das Recht und die Pflicht, das Wild zu hegen) und die Interessen der Bodeneigentümer und speziell das Interesse an der Vermeidung von Wildschäden noch in keiner Weise erwähnt hat. Auch die Umformulierung des § 1 Abs. 2 BJagdG durch das Zweite Jagdrechtsänderungsgesetz (v. 29.9.1976, BGBl I S. 2849) hat dem Zweck gedient, den im Bundesjagdgesetz von Anfang an verankerten Vorrang der ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung gegenüber der Hege noch klarer herauszustellen (vgl. die Begründung des 10. Ausschusses - BT-Drs. 7/5471 S. 3 - für seinen dann Gesetz gewordenen Änderungsvorschlag). Schließlich hat der Gesetzgeber die Gewichte zu Gunsten des auf Grund und Boden angewiesenen Personenkreises verschoben, indem er in § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG die Ansprüche an die Qualität des Wildbestandes, die notwendigerweise mit den Wildschäden korrelieren, etwas eingeschränkt hat. Seit dem Zweiten Jagdrechtsänderungsgesetz bezieht sich das Ziel, einen gesunden Wildbestand zu erhalten, nicht mehr (wie in § 37 Abs. 1 Satz 2 RJagdG festgelegt und zunächst in § 21 Abs. 1 BJagdG übernommen) auf die „einzelnen Stücke“ des Wildbestandes.

29  Auch den Jagdzielen der Landesgesetzgebung kommt Bedeutung zu, weil das Bundesjagdgesetz als Rahmengesetz nach Art. 75 GG (Ursprungsfassung) erlassen worden ist und durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG i.d.F.d. Föderalismusreform 2006 (G.v. 28.8.2006, BGBl I S. 2034) der konkurrierenden Gesetzgebung neuer Fassung zugeordnet worden ist. Nachdem der Freistaat Bayern bereits den Schutz und die Pflege des Waldes zum Verfassungsziel erhoben (Art. 141 Abs. 1 Satz 4 Spiegelstrich 3 BV) und den Vorrang der natürlichen Waldverjüngung bei der Abschussplanung vorgeschrieben hatte (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG in der seit dem 1.9.1987 geltenden Fassung - GVBl S. 246), hat er die durch § 1 des Bundeswaldgesetzes gestützte Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 30. März 1995 (U.v. 30.3.1995 - 3 C 8/94) und des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 22. Mai 1984 (III ZR 18/83 - NJW 1984, 2216 ff.) noch einmal unterstrichen. Er hat durch Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Jagdgesetzes i.d.F.d. Gesetzes vom 9. Mai 2005 (BayRS 792-1-L) das Ermöglichen der natürlichen Waldverjüngung ausdrücklich zum Jagdziel erklärt und in Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Waldgesetzes vom 22. Juli 2005 (GVBl S. 313) den Grundsatz „Wald vor Wild“ verankert.

30  1.2 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Klagebefugnis des Jagdgenossen auf Erhöhung der Abschusszahlen in einem Abschussplan für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk ist auf Eigentümer übertragbar, deren Grund außerhalb des Abschussplanfestsetzungsgebiets liegt. Die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG betrifft nicht nur das Verhältnis zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Grundeigentümer in seinem eigenen Jagdrevier.

31  Eine Unübertragbarkeit der Rechtsprechung ist weder der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen noch ist sie aus anderen Gründen ersichtlich.

32  Der Schutzanspruch in Abs. 1 Satz 1 des § 21 BJagdG ist zwar den Abschussplanvorschriften in diesem Paragraphen vorangestellt, gilt jedoch nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht nur für das abschlussplanpflichtige Wild und auch nicht nur für das Revier des Schutzsuchenden. Im Übrigen ist dieser Schutzanspruch auch der Hegebestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG zu entnehmen, die nicht zum Kontext der Abschussplanregelung gehört und für die gesamte Jagdausübung gilt. Der Anspruch auf eine Jagdausübung, durch die übermäßigen Wildschäden vorgebeugt wird, ist auch nicht auf das Revier beschränkt, zu dem der Anspruchsteller gehört (der Anspruch auf einen bestimmten - hohen - Wildbestand kann nicht gegenüber der Jagdausübung im Nachbarrevier erhoben werden, weil es einen solchen Anspruch grundsätzlich nicht gibt, vgl. Hessischer VGH, B.v. 5.1.2006 - 11 UZ 1111/04 - NVwZ-RR 2006, 436; JE VI Nr. 63; juris Rn. 9 ff.). Die in § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG genannten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden sind auch dann berechtigt, wenn das betroffene Grundstück außerhalb des Reviers liegt, in dem das schädigende Wild seinen Einstand hat. Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, durch die Bejagung des Wilds in seinem Revier dafür zu sorgen, dass es aufgrund dieses Wildbestands nirgends zu übermäßigen Wildschäden kommt (in diesem Sinn - die spätfeudale Jagd betreffend und beschränkt auf den Wildschadensersatz - bereits PrALR 1794, 1. Teil, IX. Titel, §§ 144-146). Die örtliche Unbeschränktheit dieser Verpflichtung folgt aus der Verantwortlichkeit desjenigen, der die Herrschaft über einen potentiell gefährlichen Sachverhalt ausübt. Auch die Verpflichtung, Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass es nicht zu vermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen kommt (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG), und die Verpflichtung, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch Kernbrennstoffe zu treffen (§§ 6 Abs. 2 Nr. 3, 7 Abs. 2 Nr. 3, 9 Abs. 2 Nr. 3 AtG), sind nicht auf das Gebiet des jeweiligen Vorhabens, den Zuständigkeitsbereich einer genehmigenden Behörde oder in sonstiger Weise räumlich begrenzt. Zwar wird es häufig schwierig sein, einen konkreten Wildschaden dem Wildbestand des einen oder des anderen Reviers zuzuordnen. Ein Abgrenzungskonzept ist jedoch der bereits erwähnten Schutznorm-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen, derzufolge die zur Bewertung einer Norm als Schutznorm erforderliche Individualisierung und Eingrenzung auch im Falle einer handgreiflichen Betroffenheit gegeben ist (BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52,122, juris Rn. 28 a.E.).

33  In Übereinstimmung hiermit hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22. Mai 1984, auf das sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. März 1995 bezieht, nicht nur die Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten festgestellt, die Grundstücke in seinem eigenen Jagdrevier vor übermäßigen Wildschäden zu schützen. Im BGH-Urteil wird - in Anlehnung an das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme (im hiesigen Berufungsverfahren nimmt der Kläger hierauf Bezug) - darauf hingewiesen, dass „im Hinblick auf den (…) Wandertrieb des Rotwilds selbst die zu niedrige Festsetzung des Abschusses für ein benachbartes Revier enteignungsgleich in das Waldeigentum eingreifen (kann), soweit das betroffene Revier von der Festsetzung im Nachbarrevier gewissermaßen ´handgreiflich betroffen' ist“ (Rn. 42 a.E.).

34  2. Nach dem klägerischen Vorbringen erscheint die Verletzung der drittschützenden Norm des § 21 Abs. 1 BJagdG möglich.

35  2.1 Es ist ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass der Anspruch des Klägers aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG deshalb durch den Abschussplan des benachbarten Rotwildreviers verletzt wird, weil in diesem die Zahl der Rotwildabschüsse zu niedrig angesetzt ist. Der Kläger hat sowohl die Anwesenheit von Rotwild (das nur im Nachbarrevier zulässig ist) auf seinem Grund sowie erhebliche rotwildspezifische Schäden substantiiert dargestellt und der Beklagte hat dies nicht in Zweifel gezogen.

36  2.2 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass einem Schutzanspruch aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG gegen den Jagdausübungsberechtigten eines anderen Jagdreviers der grundsätzliche Schutzanspruch gegen den Jagdausübungsberechtigten des eigenen Jagdreviers nicht entgegen steht.

37  Der Kläger hat insoweit substantiiert vorgetragen, dass der Jagdausübungsberechtigte des Gemeinschaftsjagdreviers, in dem sein Grundstück liegt, wegen Beschränkungen der Jagdausübung nicht die Schäden verhindern kann, die durch die Zuwanderung von Wild aus dem Rotwildrevier entstehen.

38  Im Übrigen obliegt dem Jagdausübungsberechtigten des Gemeinschaftsjagdreviers des Klägers insoweit keine primäre, sondern allenfalls eine subsidiäre Verpflichtung.

39  Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs steht seit längerem fest, dass die überkommene Auffassung unrichtig ist, ein Jagdausübungsberechtigter könne frei entscheiden, ob er einen überhöhten Wildbestand reduziert oder aufrecht erhält, und dass bei der Bestimmung des Umfangs der Schutzverpflichtung aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG ein überhöhter Wildbestand, der außerhalb des Reviers des Jagdausübungsberechtigten handgreifliche Wirkungen zeitigt, nicht unberücksichtigt bleiben kann. Dies gilt auch deshalb, weil die Verpflichtung, durch die Bejagung dem Anspruch auf Schutz gegen Wildschäden voll gerecht zu werden, besonders im Falle überhöhter Wildbestände im Nachbarrevier eine erhebliche Belastung für den Jagdausübungsberechtigten darstellen kann, eine Kündigung des Jagdpachtvertrages zur Folge haben kann und eine Neuverpachtung unmöglich oder unwirtschaftlich machen kann. Sie kann Revierinvestitionen erforderlich machen, an deren Aufbringung sich die Jagdgenossen - darunter der Kläger - ggf. beteiligen müssen (vgl. Art. 11 Abs. 3 BayJG). Nach den zum Störerbegriff entwickelten Grundsätzen ist der Jagdausübungsberechtigte grundsätzlich nicht verpflichtet, durch seine Bejagung auch solche Schäden zu verhindern, die im eigenen Gemeinschaftsjagdrevier durch (aufgrund des Vakuumeffekts typischerweise) zuwanderndes Wild aus anderen Jagdrevieren mit überhöhtem Wildbestand entstehen. Die vom Beklagten betonte Revierbezogenheit des Wildschadensersatzanspruchs nach § 29 BJagdG korrespondiert mit dieser Pflichtenlage; gerade weil der Jagdausübungsberechtigte bei der Bejagung nicht nur seine eigenen Interessen verfolgen darf, sondern - gerichtlich überprüfbar - dem Schutzanspruch des § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG revierübergreifend Rechnung tragen muss, bedarf es keines revierübergreifenden Wildschadensersatzanspruchs. Der überhöhte Wildbestand besteht im Nachbarrevier; der dortige Jagdausübungsberechtigte ist wegen der Ausschließlichkeit seines Jagdausübungsrechts zur Erfüllung der Ziele in § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG verantwortlich. Dies zu berücksichtigen ist zunächst Aufgabe der dort zuständigen Jagdbehörde. Handelt sie nicht oder zögerlich, kann der betroffene Grundeigentümer den Anspruch aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG hinsichtlich des Abschussplans des Nachbarreviers geltend machen.

40  3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i.V.m. § 167 Abs. 1 und 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht dem Kläger aus Billigkeit aufzuerlegen, nachdem die Beigeladene das Kostenrisiko i.S.d. § 154 Abs. 3 VwGO nicht übernommen hat.

41  Die Revision ist nicht zuzulassen, da die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache im Hinblick auf die zitierte obergerichtliche Rechtsprechung, der zufolge die zur Bewertung einer Norm als Schutznorm erforderliche Individualisierung und Eingrenzung auch im Falle einer handgreiflichen Betroffenheit gegeben ist, keine grundsätzliche Bedeutung.

Quelle: VGH München Gesetze Bayern.de

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Büro Sulzbach Rosenberg: Lohestr. 17, 92237 Sulzbach Rosenberg

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Büro Kastl: Hohenburger Str. 5, 92280 Kastl

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Wenn jetzt überall das Rehwild durch das erste frische Grün Ende März/ Anfang April auf die Wiesen gelockt wird, wissen wir Jäger, dass das Frühjahr nicht mehr weit ist. Die Eiruhe ist beendet und die ersten Ricken zeigen ihre ersten Rundungen. Früher beschlich uns Jäger immer dieses mulmige Gefühl: Die erste Mahd im Mai wird wieder ihre Opfer fordern. Doch diese Gedanken gehören seit es Wärmebildkameras und Drohnen gibt der Vergangenheit an.

War es früher die Aufgabe für uns Jäger, die Ricken auf den einschlägigen Kitzwiesen zu vergrämen und dann unmittelbar vor dem Mähen die Wiesen abzusuchen, ist es heute die Wärmebildtechnik, die uns diese mühsame und ungenaue Vorarbeit nun abnimmt.

In wenigen Minuten kann heute eine Wärmebildkamera auf eine Drohe montiert, viele 100 Hektar Wiesen absuchen. Kein sich noch so gut duckendes Kitz entgeht der Kamera! Kein Vergrämen mehr mittels Düngertüten und auch das personalintensive Absuchen ist nicht mehr nötig.

Mittlerweile haben sich viele Copterpiloten auf die Suche von Rehkitzen spezialisiert, ohne selbst Jäger zu sein, findet doch die Wärmebildtechnik in vielen Bereichen Anwendung. Für den Piloten ist es wichtig, dass seine Investition vielseitig genutzt wird, damit sie sich lohnt. Wir Jäger können ihn dabei unterstützen.

Auch wenn jetzt im März der Mähtermin noch nicht genau feststeht, sollten Jagdpächter sich rechtzeitig einen Termin bei den Copterpiloten sichern. Dazu sollte man bereits jetzt im März den Kontakt aufnehmen und sich für die Mähtermine im Mai vormerken lassen.

Hierzu hat das Jagdportal bereits im vergangenen Jahr die Jagddatenbank Drohnenservice/Kitzrettung eingerichtet. Seitdem haben sich dort 135 Copterpiloten und Kitzrettungsvereine eingetragen. In den nächsten Wochen werden noch zahlreiche weitere hinzukommen, da erst jetzt das Förderprogramm des Bundes für eingetragene Vereine anläuft. Wie auch für allen anderen Vereine ist der Standardeintrag in der Datenbank des Deutschen Jagdportals kostenlos. Einfach die Anschrift mit email und Telefonnummer an das Jagdportal ( Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! ) schicken, der Eintrag erfolgt durch die Adminstration umgehend.

Wir wünschen natürlich allen Copterpiloten für die anstehende Saison der Kitzrettung

Suchenheil!

Das Team vom Deutschen Jagdportal

 

Hier nochmal der Link zur Jagddatenbank Drohenservice/Kitzrettung

 

Eigenjagd in Nordrhein-Westfalen zu verkaufen

Drohnen als fliegende Helfer bei der Kitzrettung    Photo: jaegermagazin.de

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